952.03ERVFederal Council Ordinance01.01.2013Originalquelle
Dienach den Kreditrisiken zu gewichtenden Positionen sind vorgängig um folgende Beträge zu reduzieren:
Einzelwertberichtigungen, Rückstellungen und Teilausbuchungen;
Kreditbewertungsanpassungen bei Derivat- und Wertpapierfinanzierungsgeschäften; und
Abzüge von den Eigenmitteln nach den Artikeln 5b Absatz 3 und 31–40.
Abweichende Regeln zum IRB nach den Ziffern 30–36 CRE1gehen denjenigen nach Absatz 1 vor, unter Vorbehalt von Artikel 77 Absatz 4 für ausgefallene Positionen.