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Kommentare: Art. 50 | Omnilex
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ERV · Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung der Banken und Wertpapierhäuser
Art. 50
Art. 49
Art. 50a
Art. 50
952.03
ERV
Federal Council Ordinance
01.01.2013
Originalquelle
DieBerechnungder nach denKreditrisiken gewichteten Positionenerfolgt nach den gemeinsamen Bestimmungen (Art. 77
a
–77
j)
sowie nach:
dem SA-BIZ (Art. 63–73);
dem IRB (Art. 77).
Der SA-BIZ und der IRB dürfen kombiniert werden.
Die Anwendung des IRB erfordert eine Bewilligung der FINMA.
Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen zu den Kreditrisiken. Sie richtet sich dabei nach dem CRE
1
.
Footnotes
Der CRE ist in Anhang 1 Ziff. 4 aufgeführt.
↩
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