952.03ERVFederal Council Ordinance01.01.2013Originalquelle
Die Nettopositionen für Eigenkapitalinstrumente von im Finanzbereich tätigen Unternehmen werden, unter Berücksichtigung der zusätzlichen Anforderungen nach den Absätzen 2 und 3, wie folgt berechnet:
physischer Bestand zuzüglich synthetische Positionen sowie Titelforderungen ausSecurities Lending abzüglich Titelverpflichtungen ausSecurities Borrowing
nicht erfüllte Kassa- und Terminkäufe (einschliesslichFinancial Futures undSwaps )
./. nicht erfüllte Kassa- und Terminverkäufe (einschliesslichFinancial Futures undSwaps )
./. Positionen im Zusammenhang mit Emissionsgeschäften, die fünf Werktage oder weniger gehalten wurden
Lieferansprüche ausCall -Käufen, deltagewichtet
./. Lieferverpflichtungen aus geschriebenenCalls , deltagewichtet
Übernahmeverpflichtungen aus geschriebenenPuts , deltagewichtet
./. Abgabeansprüche ausPut -Käufen, deltagewichtet.
Bei direkt gehaltenen Instrumenten, die Eigenkapitalinstrumente sind oder durch welche Eigenkapitalinstrumente indirekt oder synthetisch gehalten werden, ausgenommen eigene Eigenkapitalinstrumente, ist eine Verrechnung vonLong - undShort -Positionen in den Eigenkapitalinstrumenten nur zulässig, wenn:1
sich dieLong - und dieShort -Position auf dasselbe Eigenkapitalinstrument beziehen; und
dieShort -Position des Instruments die gleiche Laufzeit aufweist wie dieLong -Position oder zumindest eine Restlaufzeit von einem Jahr hat.
Bei eigenen Eigenkapitalinstrumenten sind pro Bestandteil (CET1, AT1 und T2) jeweils folgende Nettopositionen zu bestimmen und nach den Artikeln 32–34 vom entsprechenden Bestandteil abzuziehen:
Nettoposition der direkt oder synthetisch gehaltenen eigenen Eigenkapitalinstrumente, wobei Long- und Short-Positionen nur verrechnet werden dürfen, wenn sie sich auf dasselbe Eigenkapitalinstrument beziehen und die Short-Position kein Gegenparteirisiko aufweist.
Nettoposition der via ein Finanzinstrument wie ein Index oder eine Option auf einen Index indirekt gehaltenen eigenen Eigenkapitalinstrumente, wobei nur verrechnet werden darf, wenn sich Long- und Shortposition auf dasselbe Basisinstrument beziehen; ein Gegenparteirisiko der Short-Position ist zu unterlegen.
Footnotes
Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 4 der Bankenverordnung vom 30. April 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 1269). ↩
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