952.03ERVFederal Council Ordinance01.01.2013Originalquelle
Handelt es sich bei den Zinsinstrumenten oder Instrumenten mit Beteiligungscharakter um Eigenkapitalinstrumente eines im Finanzbereich tätigen Unternehmens, so berechnet sich die Nettoposition nach Artikel 52.
Bei Zinsinstrumenten und Instrumenten mit Beteiligungscharakter desselben Emittenten, die nicht im Handelsbuch gehalten werden und die gleiche Risikogewichtung aufweisen, ist die Nettoposition nach Artikel 51 zu berechnen.
Bei Positionen, die nicht im Handelsbuch gehalten werden, ist der physische Bestand zum Buchwert zu berücksichtigen.
Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Zinsinstrumente und Instrumente mit Beteiligungscharakter, die im Handelsbuch gehalten werden, sofern die Mindesteigenmittel nach Artikel 83 Absatz 3 berechnet werden.
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.