952.03ERVFederal Council Ordinance01.01.2013Originalquelle
Positionen der Positionsklassen nach Artikel 63 Absatz 2 sind für den SA-BIZ nach Anhang 2 zu gewichten.
Positionen der Positionsklassen nach Artikel 63 Absatz 3 Buchstaben a–e und g sind für den SA-BIZ nach Anhang 3 zu gewichten.
Positionen der Positionsklasse nach Artikel 63 Absatz 3 Buchstabe f sind für den SA-BIZ nach Anhang 4 zu gewichten, sofern sie nicht von den Eigenmitteln abgezogen oder nach Artikel 40 Absatz 2 mit 250 Prozent gewichtet werden.
Nettopositionen in Zinsinstrumenten nach Artikel 60 sind der Positionsklasse des Emittenten zuzuordnen und entsprechend nach Risiko zu gewichten.
Bei Positionen in Form von Eigenkapitalinstrumenten von im Finanzbereich tätigen Unternehmen bezieht sich die Risikogewichtung nach den Absätzen 3 und 4 auf denjenigen Teil der Nettoposition nach Artikel 52, der nicht nach dem entsprechenden Abzugsverfahren (Art. 33) von den Eigenmitteln abzogen wurde.
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