952.03ERVFederal Council Ordinance01.01.2013Originalquelle
Sind Retailpositionen gegenüber natürlichen Personen sowie durch Wohnliegenschaften gesicherte Positionen gegenüber natürlichen Personen nicht gegen das Währungsrisiko abgesichert und weicht die Kreditwährung von der Währung der Einkommensquelle der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers ab, so erhöht sich das Risikogewicht nach Anhang 3 um die Hälfte. Das maximale Risikogewicht beträgt 150 Prozent. Lombardkredite sind von dieser Erhöhung ausgenommen.
Für Banken der Kategorien 4 und 5 nach Anhang 3 BankV1ist Absatz 1 für Positionen gegenüber Kreditnehmerinnen und Kreditnehmern mit Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz nicht anwendbar.