952.03ERVFederal Council Ordinance01.01.2013Originalquelle
Die Eigenmittel- und Risikoverteilungsvorschriften sind zusätzlich zur Stufe Einzelinstitut auf Stufe der Finanzgruppe und des Finanzkonglomerats zu erfüllen (Konsolidierungspflicht).
Die Konsolidierung erfasst sämtliche im Finanzbereich tätigen Gruppengesellschaften nach Artikel 4 in Verbindung mit Artikel 22 BankV1mit folgenden Ausnahmen:2
Beteiligungen im Versicherungsbereich werden vorbehaltlich Artikel 12 nur im Rahmen der Risikoverteilungsvorschriften konsolidiert.
Die Verwaltung von kollektiven Kapitalanlagen für Rechnung von Anlegerinnen und Anlegern oder das Halten des Gründungskapitals an Anlagegesellschaften begründet keine Pflicht zur Konsolidierung der kollektiven Anlage.
Ist die Bank mit Eigenkapitalinstrumenten an einem nach Absatz 2 Buchstaben a nicht konsolidierten Unternehmen beteiligt, so unterliegen diese dem entsprechenden Abzugsverfahren.
Ist sie mit Eigenkapitalinstrumenten an einem nach Absatz 2 Buchstaben b nicht konsolidierten Unternehmen beteiligt, so unterliegen diese dem entsprechenden Abzugsverfahren ohne Bezugnahme auf einen Schwellenwert.