952.03ERVFederal Council Ordinance01.01.2013Originalquelle
Positionen gegenüber Unternehmen, ausgenommen direkt und indirekt grundpfandgesicherte Positionen, gelten als Spezialfinanzierung, wenn:
a. es sich um eine der folgenden Finanzierungsarten handelt:
1. Finanzierungen, für deren Rückzahlung und Sicherung hauptsächlich die Einnahmen aus dem finanzierten Projekt verwendet werden (Projektfinanzierungen),
2. Finanzierungen des Erwerbs von Anlagen, Maschinen, Fahrzeugen und anderen Ausrüstungsgegenständen, deren Rückzahlung von den Zahlungsflüssen abhängt, die durch diese Vermögenswerte generiert werden (Objektfinanzierungen),
3. kurzfristige Kredite zur Finanzierung von Vorräten, Lagerbeständen oder Forderungen aus börsengehandelten Rohstoffen, die aus dem Erlös aus dem Verkauf der finanzierten Waren zurückgezahlt werden (Rohstoffhandelsfinanzierungen); und
b. mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
1. das Unternehmen verfügt über wenige oder gar keine anderen wesentlichen Vermögenswerte oder Tätigkeiten und ist daher für die Rückzahlung der Verpflichtung massgeblich auf die Erträge aus den zu finanzierenden Vermögenswerten angewiesen,
2. der Vertrag räumt der Bank weitgehende Sicherungsrechte betreffend die Vermögenswerte und die daraus erzielten Erträge ein.
Verwendet eine Bank für Spezialfinanzierungen externe Ratings, so dürfen nur emissionsspezifische Ratings verwendet werden, nicht aber Emittentenratings.
Banken der Kategorien 3–5 nach Anhang 3 BankV1müssen Positionen nach Absatz 1 Buchstabe a Ziffern 2 und 3 nicht als solche identifizieren. Sie können diese mit dem Risikogewicht für Positionen gegenüber Unternehmen ohne Rating gewichten.