Ausländische gedeckte Schuldverschreibungen können nur dann dieser Positionsklasse zugeordnet und nach Anhang 2 Ziffer 8 gewichtet werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Forderungen gegenüber Zentralregierungen, Zentralbanken, supranationalen Organisationen, öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder multilateralen Entwicklungsbanken oder Forderungen, die von einer solchen Institution garantiert sind;
2. direkt und indirekt grundpfandgesicherte Positionen für Wohnliegenschaften, die die Anforderungen nach Artikel 72c Absatz 1 erfüllen, mit einem Belehnungsgrad von maximal 80 Prozent;
3. direkt und indirekt grundpfandgesicherte Positionen für Gewerbeliegenschaften, die die Anforderungen nach Artikel 72c Absatz 1 erfüllen, mit einem Belehnungsgrad von maximal 60 Prozent;
4. Forderungen gegenüber Banken mit einem Risikogewicht von maximal 30 Prozent oder Forderungen, die von einer solchen Bank garantiert sind; diese Forderungen dürfen maximal 15 Prozent der Vermögenswerte der ausgegebenen ausländischen gedeckten Schuldverschreibungen umfassen;
5. Barmittel oder kurzfristige liquide und sichere Forderungen, die vorübergehend zum Ausgleich von Bestandsveränderungen dienen;
6. Derivate, die zur Absicherung der Risiken der ausländischen gedeckten Schuldverschreibungen dienen.
e. Der Nominalwert der zur Deckung verwendeten Vermögenswerte muss mindestens 10 Prozent über dem Nominalwert der vom Institut emittierten ausländischen gedeckten Schuldverschreibungen liegen. Sehen die gesetzlichen Vorschriften nach Buchstabe b diese Überdeckung nicht vor, so muss das Institut die Einhaltung dieser Anforderung regelmässig öffentlich ausweisen.
f. Die Bank beschafft sich vom Emittenten der ausländischen gedeckten Schuldverschreibungen mindestens alle sechs Monate die Informationen nach Ziffer 20.37 CRE1.
Der CRE ist in Anhang 1 Ziff. 4 aufgeführt. ↩
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