952.03ERVFederal Council Ordinance01.01.2013Originalquelle
Direkt und indirekt grundpfandgesicherte Positionen sind durch Wohn- oder Gewerbeliegenschaften gesicherte Positionen. Positionen gegenüber Unternehmen, die der Finanzierung von Betriebsmitteln dienen und untergeordnet durch ein Grundpfand gesichert sind, können der Positionsklasse Unternehmen (Art. 70) zugeordnet werden.
Wohnliegenschaften sind Liegenschaften, die ganz oder überwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden.
Selbstgenutzte Wohnliegenschaften sind Wohnliegenschaften, die von der Kreditnehmerin oder dem Kreditnehmer überwiegend selbst bewohnt werden, sowie maximal eine weitere Wohneinheit, die überwiegend vermietet wird und ebenfalls durch die Bank finanziert wird, die den Hauptwohnsitz der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers finanziert. Wohnliegenschaften im Besitz von gemeinnützigen Wohnbauträgern und Wohnliegenschaften mit einem staatlich kontrollierten Kostenmietmodell gelten als selbstgenutzte Wohnliegenschaften.
Gewerbeliegenschaften sind alle Liegenschaften, die keine Wohnliegenschaften sind.
Selbstgenutzte Gewerbeliegenschaften sind Gewerbeliegenschaften, die von der Kreditnehmerin oder dem Kreditnehmer überwiegend selbst genutzt werden.
Liegenschaften, die sowohl zu Wohn- als auch zu Gewerbezwecken genutzt werden, sind ihrer überwiegenden Nutzungsart zuzuordnen. Das entsprechende Risikogewicht für selbstgenutzte Liegenschaften darf nur angewendet werden, wenn die Liegenschaft über beide Nutzungsarten hinweg überwiegend selbst genutzt wird.
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