952.03ERVFederal Council Ordinance01.01.2013Originalquelle
Eine direkt oder indirekt grundpfandgesicherte Position ist in ihrer Gesamtheit mit dem dem Belehnungsgrad des Grundpfands zugewiesenen Risikogewicht nach Anhang 3 Ziffer 3 zu gewichten, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind:
Die Liegenschaften sind fertiggestellt, ausser im Fall von Baukrediten und Krediten für Bauland (Art. 72e ).
Ansprüche auf das Grundpfand sind rechtlich innerhalb eines angemessenen Zeitraums durchsetzbar.
Jede Inhaberin und jeder Inhaber von vor-, gleich- und nachrangigen Pfandrechten kann unabhängig von den anderen die Durchsetzung ihrer oder seiner Ansprüche geltend machen und die vorrangigen Gläubigerinnen und Gläubiger können das Grundpfand nicht zu einem Preis verwerten, der nachrangige Gläubigerinnen und Gläubiger benachteiligt.
Die Tragbarkeit (Art. 72d ) des Kredits sowie die Rückzahlungsfähigkeit der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers werden im Rahmen der Kreditvergabe geprüft.
Der Belehnungswert ist nach Artikel 72b vorsichtig festgelegt.
Die Informationen, die im Zeitpunkt der Kreditvergabe und zu Monitoring-Zwecken benötigt werden, sind angemessen dokumentiert.
Bei ausländischen Liegenschaften ist die Risikogewichtung nach Absatz 1 nur möglich, wenn die Einhaltung der Anforderungen durch ein angemessenes und im Vergleich mit schweizerischen Liegenschaften gleichwertiges Risikomanagement sichergestellt werden kann.
Voraussetzung für die Risikogewichtung nach Absatz 1 ist, dass das Kreditgeschäft der Bank die folgenden Minimalanforderungen erfüllt:
Die Kreditnehmerin oder der Kreditnehmer erbringt für die Finanzierung einen angemessenen Mindestanteil an Eigenmitteln, der weder aus einer Verpfändung noch aus einem Vorbezug nach Artikel 30b beziehungsweise 30c des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19821über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) stammt.
Der Kredit wird zeitlich und betragsmässig angemessen amortisiert.
Die FINMA regelt die Minimalanforderungen an das Kreditgeschäft nach Absatz 3 als Voraussetzung für die Risikogewichtung näher; insbesondere präzisiert sie, was als angemessener Mindestanteil an Eigenmitteln und als angemessene Amortisierung gilt.
Sind die Voraussetzungen nach den Absätzen 1–3 nicht erfüllt, so beträgt das Risikogewicht:
a. für selbstgenutzte Wohnliegenschaften und selbstgenutzte Gewerbeliegenschaften für:
1. natürliche Personen: 75 Prozent,
2. KMU: 85 Prozent, unter Vorbehalt von Artikel 70 Absatz 4,
3. alle anderen Gegenparteien: das Risikogewicht der Gegenpartei;
b. für nicht selbstgenutzte Wohnliegenschaften und nicht selbstgenutzte Gewerbeliegenschaften: 150 Prozent.
Bei nachrangigen Forderungen muss das gemäss Belehnungsgrad resultierende Risikogewicht nach Anhang 3 Ziffer 3 mit dem Faktor 1,25 multipliziert werden, ausser es entspricht dem nach Anhang 3 Ziffern 3.1–3.4 jeweils tiefsten Risikogewicht. Das resultierende Risikogewicht entspricht höchstens dem Risikogewicht nach Absatz 5.2