Nettopositionen in Instrumenten mit Beteiligungscharakter sind nach Anhang 4 zu gewichten. Ausgenommen sind Anteile von Nettopositionen, die:1
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13). ↩
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