Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen zu den direkt und indirekt grundpfandgesicherten Positionen. Sie richtet sich dabei nach dem CRE1. In Abweichung vom CRE regelt sie im Rahmen von Artikel 72f Absatz 2 die Anrechenbarkeit verpfändeter Vorsorgevermögen.
Der CRE ist in Anhang 1 Ziff. 4 aufgeführt. ↩
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