952.03ERVFederal Council Ordinance01.01.2013Originalquelle
Die Banken, die bei der Berechnung der Mindesteigenmittel für Kreditrisiken den IRB anwenden, haben die Wahl zwischen:
dem einfachen IRB (Foundation IRB, F-IRB); oder
dem fortgeschrittenen IRB (Advanced IRB, A-IRB).
Die Gesamtheit der nach Risiko gewichteten direkt und indirekt grundpfandgesicherten Positionen mit Grundpfand in der Schweiz, die unter Anwendung des IRB berechnet werden, muss mindestens 72,5 Prozent der entsprechenden nach dem SA‑BIZ berechneten Gesamtheit betragen. Dies gilt auf Stufe des Einzelinstituts sowie auf Stufe von dessen als Finanzgruppe konsolidierten Tochtergesellschaften, in denen die direkt und indirekt grundpfandgesicherten Positionen mit Grundpfand in der Schweiz verbucht sind.
Für direkt und indirekt durch Wohnliegenschaften grundpfandgesicherte Positionen, bei denen das Kreditgeschäft der Bank die Minimalanforderungen nach Artikel 72c Absatz 3 nicht erfüllt, ist das Risikogewicht nach Artikel 72c Absatz 5 anzuwenden, sofern dieses höher ist als das nach dem IRB bestimmte Risikogewicht.
Für ausgefallene Positionen gilt, nach Abzug von Einzelwertberichtigungen sowie Teilausbuchungen, ein Risikogewicht von 100 Prozent.
Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen zum IRB. Sie richtet sich dabei nach dem CRE1, kann jedoch zur Berücksichtigung der Praxis der Schweizer Banken Abweichungen vorsehen bei der Zuordnung der Positionen zu den Positionsklassen sowie bei der Definition des Ausfalls von Lombardkrediten.
Bei fehlender Regelung nach dem IRB gelten sinngemäss die Bestimmungen des SA-BIZ.