952.03ERVFederal Council Ordinance01.01.2013Originalquelle
Die Artikel 77a –77e gelten für Transaktionen mit zentralen Gegenparteien nach Artikel 48 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 20151.
Zentrale Gegenparteien gelten unter folgenden Voraussetzungen als qualifizierte zentrale Gegenparteien:
Sie verfügen über eine Bewilligung als zentrale Gegenpartei für die angebotenen Leistungen.
Sie haben Sitz in einer Jurisdiktion, in der sie einer angemessenen Regulierung und Aufsicht unterstehen.
Die Banken verfügen über die nötigen Informationen der zentralen Gegenpartei, um für Risiken gegenüber dem Ausfallfonds ihre Mindesteigenmittel nach Artikel 77d Absatz 2 zu berechnen, und die zuständigen Aufsichtsbehörden überprüfen diese Informationen und die Berechnung.
Als Clearing-Mitglieder gelten Teilnehmer einer zentralen Gegenpartei, die befugt sind, als Partei in eine direkte Transaktion mit der zentralen Gegenpartei einzutreten, unabhängig davon, ob auf eigene Rechnung oder als Intermediär zwischen der zentralen Gegenpartei und Clearing-Kunden.
Als Clearing-Kunden gelten Gegenparteien, die eine Transaktion mit einer zentralen Gegenpartei über ein Clearing-Mitglied abwickeln, das:
als Finanzintermediär mit Vertragsbeziehung sowohl zur zentralen Gegenpartei als auch zum Clearing-Kunden auftritt; oder
die Vertragserfüllung des Clearing-Kunden gegenüber der zentralen Gegenpartei garantiert.