952.03ERVFederal Council Ordinance01.01.2013Originalquelle
Die Mindesteigenmittel zur Unterlegung des CVA-Risikos nach dem fortgeschrittenen Ansatz für das CVA-Risiko entsprechen der aus den Einzelrisiken berechneten Eigenmittelanforderung.
Der fortgeschrittene Ansatz darf mit dem Basisansatz kombiniert werden. Bei der Berechnung der Mindesteigenmittel für das CVA-Risiko auf konsolidierter Basis ist auch eine Kombination mit dem vereinfachten Ansatz möglich, sofern dieser von zu konsolidierenden Gruppengesellschaften des Finanzbereichs mit auf konsolidierter Basis unwesentlichem CVA-Risiko angewendet wird.
Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen. Sie richtet sich dabei nach Ziffer 50 MAR1.