952.03ERVFederal Council Ordinance01.01.2013Originalquelle
Banken, deren aggregierter Bruttonominalbetrag aller nicht über eine zentrale Gegenpartei gehandelten Derivate maximal 125 Milliarden Franken beträgt, können ihr CVA-Risiko mit 100 Prozent der Mindesteigenmittel unterlegen, die erforderlich sind zur Unterlegung des Gegenpartei-Kreditrisikos der Derivate und Wertpapierfinanzierungsgeschäfte. CVA-Absicherungen dürfen nach dem vereinfachten Ansatz für das CVA-Risiko nicht berücksichtigt werden.
Der vereinfachte Ansatz ist auf das gesamte Portfolio anzuwenden. Er darf nicht mit dem fortgeschrittenen Ansatz oder mit dem Basisansatz kombiniert werden, ausser auf konsolidierter Basis nach Artikel 77j Absatz 2 zweiter Satz.
Die FINMA kann eine Bank dazu verpflichten, den fortgeschrittenen Ansatz oder den Basisansatz anzuwenden, sofern das CVA-Risiko, das aus den Derivatepositionen und Wertpapierfinanzierungsgeschäften der Bank resultiert, wesentlich zum Gesamtrisiko der Bank beiträgt.
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