952.03ERVFederal Council Ordinance01.01.2013Originalquelle
Positionen, die nach den Artikeln 32–40 von den anrechenbaren Eigenmitteln abzuziehen sind, können von der Berechnung der Mindesteigenmittel zur Unterlegung des Währungsrisikos ausgenommen werden.
Unter folgenden Voraussetzungen können zudem Positionen von der Berechnung der Mindesteigenmittel zur Unterlegung des Währungsrisikos ausgenommen werden, die eingegangen oder aufrechterhalten werden, um das Verhältnis von anrechenbaren Eigenmitteln, Kernkapital oder hartem Kernkapital zur Gesamtheit der nach Risiko gewichteten Positionen (Eigenmittelquoten) vollständig oder teilweise vor Wechselkursänderungen abzusichern:
Die Positionen stammen nicht aus Handelsaktivitäten (strukturelle Fremdwährungspositionen).
Der Umfang der ausgenommenen Positionen darf den Wert nicht überschreiten, der zu einer Neutralisierung der Wechselkurssensitivität der Eigenmittelquoten führt.
Die Positionen werden für mindestens sechs Monate von der Berechnung ausgeschlossen.
Die Bank regelt den Aufbau und die Bewirtschaftung dieser strukturellen Fremdwährungspositionen in internen Weisungen.
Der Ausschluss von Positionen und deren Absicherungen muss konsistent erfolgen; einmal ausgeschlossene Positionen bleiben während ihrer gesamten Lebensdauer ausgeschlossen.
Die Bank muss der FINMA jederzeit ein vollständiges Inventar aller ausgeschlossenen Positionen liefern können.
Die FINMA regelt die Vorgaben für die internen Weisungen nach Absatz 2 Buchstabe d in technischen Ausführungsbestimmungen. Sie richtet sich dabei nach Ziffer 11.3 MAR1.