952.03ERVFederal Council Ordinance01.01.2013Originalquelle
Positionen, die nach den Artikeln 32–40 von den anrechenbaren Eigenmitteln abzuziehen oder zur Berechnung der Mindesteigenmittel mit 1250 Prozent zu gewichten sind, dürfen nicht zusätzlich in die Berechnung der Eigenmittel für Marktrisiken einfliessen.
Mit Zustimmung der FINMA kann eine Bank die im Handelsbuch gehaltenen Positionen in Eigenkapitalinstrumenten von Unternehmen des Finanzbereichs ohne Abzüge nach den Schwellenwerten nach Artikel 35 Absätze 2 und 3 in die Berechnung der Eigenmittel für Marktrisiken einfliessen lassen, sofern die Bank:
in diesen Instrumenten ein aktiver Market-Maker ist; und
über angemessene Systeme und Kontrollen für den Handel solcher Positionen verfügt.
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