952.03ERVFederal Council Ordinance01.01.2013Originalquelle
DieMindesteigenmittel, die zur Unterlegung der Marktrisiken vorliegen müssen, können berechnet werden nach:
dem einfachen Marktrisiko-Standardansatz;
dem Marktrisiko-Standardansatz; oder
dem Marktrisiko-Modellansatz.
Der Marktrisiko-Modellansatz und der Marktrisiko-Standardansatz dürfen kombiniert werden. Bei der Berechnung der Mindesteigenmittel für Marktrisiken auf konsolidierter Basis ist auch eine Kombination mit dem einfachen Marktrisiko-Standardansatz möglich, sofern dieser von zu konsolidierenden Gruppengesellschaften des Finanzbereichs mit auf konsolidierter Basis unwesentlichen Marktrisiken angewendet wird.
Für die folgenden Positionen dürfen die Mindesteigenmittel nicht nach dem Marktrisiko-Modellansatz berechnet werden:
Verbriefungen;
Anteile an verwalteten kollektiven Vermögen, die nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe c dem Handelsbuch zugeordnet werden und bei denen keine genaue Kenntnis der zugrunde liegenden Anlagen möglich ist.
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