952.03ERVFederal Council Ordinance01.01.2013Originalquelle
Zur Berechnung der Verlustkomponente sind Verlustdaten zu erheben, die folgende Anforderungen erfüllen:
Sie umfassen die operationellen Verluste, einschliesslich der mit Marktrisiken verbundenen operationellen Verluste sowie der mit Kreditrisiken verbundenen operationellen Verluste, die nicht durch die Berechnung der nach Risiko gewichteten Positionen für Kreditrisiken abgedeckt sind.
Sie decken einen Zeitraum von zehn Jahren ab; verwendet eine Bank neu Verlustdaten zur Berechnung der Mindesteigenmittel, so genügt ausnahmsweise ein Zeitraum von fünf Jahren, sofern keine Verlustdaten von guter Qualität für mehr als fünf Jahre verfügbar sind.
Sie decken sämtliche wesentlichen Aktivitäten und Positionen der gesamten Bank ab.
Die Nettoverluste der den Verlustdaten zugrunde liegenden Verlustereignisse betragen jeweils mehr als 25 000 Franken.
Sie umfassen neben den Bruttoverlustbeträgen noch weitere relevante Informationen zu den Verlustereignissen in einem Detaillierungsgrad, der der Höhe des Bruttoverlusts angemessen ist.
Die Bank muss das jeweilige Buchungsdatum der einzelnen Verluste verwenden.
Durch ein Ereignis oder mehrere miteinander verbundene Ereignisse verursachte Verluste, die über mehrere Jahre in der Rechnungslegung verbucht werden, sind im Verlustdatensatz gemäss diesen Verbuchungen den entsprechenden Jahren zuzuordnen.
Die Bank muss Prozesse für die Sicherstellung der Vollständigkeit und Genauigkeit der Verlustdaten sowie der regelmässigen und unabhängigen Überprüfung dieser Daten festlegen und dokumentieren.
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