952.03ERVFederal Council Ordinance01.01.2013Originalquelle
Die Verlustkomponente entspricht dem Fünfzehnfachen des durchschnittlichen jährlichen Verlusts der Bank aufgrund von operationellen Risiken der vergangenen zehn Jahre.
Verluste aus neu übernommenen oder aus einem Firmenzusammenschluss stammenden Geschäftstätigkeiten müssen für die Berechnung der Verlustkomponente berücksichtigt werden.
Die Bank kann ein Verlustereignis von mehr als 10 Prozent des für die Verlustberechnung relevanten durchschnittlichen jährlichen Verlusts der Bank von der Berechnung der Verlustkomponente ausschliessen, wenn dieses für das Risikoprofil der Bank nicht mehr relevant ist. Der Ausschluss ist frühestens nach drei Jahren möglich. Wird die entsprechende Geschäftstätigkeit nicht weitergeführt, so kann ein Ereignis auch nach weniger als drei Jahren ausgeschlossen werden.
Ein Ausschluss muss klar begründet sein. Die Bank muss der FINMA den Ausschluss mitteilen.
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