952.03ERVFederal Council Ordinance01.01.2013Originalquelle
Ein Klumpenrisiko liegt vor, wenn die Gesamtposition gegenüber einer Gegenpartei oder einer Gruppe verbundener Gegenparteien 10 Prozent des nach den Artikeln 31–40 korrigierten anrechenbaren Kernkapitals der Bank erreicht oder überschreitet.
Banken müssen Klumpenrisiken und andere grosse Kreditrisiken gegenüber einer einzelnen Gegenpartei oder einer Gruppe verbundener Gegenparteien identifizieren, überwachen und entsprechende Meldepflichten beachten.
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