952.03ERVFederal Council Ordinance01.01.2013Originalquelle
Bei der Identifikation und Überwachung von Klumpenrisiken sind alle mit Kreditrisiken oder Gegenpartei-Kreditrisiken verbundenen bilanziellen und ausserbilanziellen Positionen des Bankenbuchs und des Handelsbuchs gegenüber einer einzelnen Gegenpartei oder einer Gruppe verbundener Gegenparteien zu erfassen.
Die erfassten Positionen sind zu einer Gesamtposition zu aggregieren.
Bei der Berechnung der Gesamtposition müssen nicht berücksichtigt werden:
Positionen, die nach den Artikeln 31–40 vom Kernkapital abgezogen werden: im Umfang des Abzugs;
untertägige Positionen gegenüber Banken.
Positionen, die bei der Berechnung der Mindesteigenmittel mit 1250 Prozent gewichtet werden, sind in die Gesamtposition einzubeziehen.1
Die Gesamtposition gegenüber einer Gruppe verbundener Gegenparteien ergibt sich aus der Summe der Gesamtpositionen gegenüber den einzelnen Gegenparteien.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13). ↩
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.