Für Banken der Kategorien 4 und 5 nach Anhang 3 BankV1beträgt die Obergrenze für einzelne Klumpenrisiken gegenüber nicht systemrelevanten Banken und gegenüber Wertpapierhäusern, die nach Artikel 68 Absatz 1 der Positionsklasse Banken zugeordnet sind, 100 Prozent des nach den Artikeln 31–40 korrigierten anrechenbaren Kernkapitals.
SR 952.02 ↩
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