952.03ERVFederal Council Ordinance01.01.2013Originalquelle
Die Obergrenze für ein Klumpenrisiko darf ausser in den Fällen nach den Absätzen 2 und 3 nicht überschritten werden.
Eine Überschreitung ist zulässig, wenn sie im Zusammenhang mit der Abwicklung des Kundenzahlungsverkehrs steht und längstens fünf Bankwerktage dauert.
Eine Überschreitung ist zudem zulässig, wenn sie einzig die Folge einer Verbindung bisher voneinander unabhängiger Gegenparteien oder einer Verbindung der Bank mit anderen Unternehmen des Finanzbereichs ist.
Der Betrag, um den die Obergrenze aufgrund einer Verbindung nach Absatz 3 überschritten wird, darf aktiv nicht weiter erhöht werden. Die Überschreitung ist innerhalb von zwei Jahren nach dem rechtlichen Vollzug der Verbindung zu beseitigen.
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