Die Echtheit der Kopie eines amtlichen Ausweises nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a ist zu bestätigen durch:
eine Notarin oder einen Notar oder eine öffentliche Stelle, die solche Echtheitsbestätigungen üblicherweise ausstellt;
eine in der Schweiz zugelassene Rechtsanwältin oder einen in der Schweiz zugelassenen Rechtsanwalt;
einen Finanzintermediär nach Artikel 2 Absatz 2 oder 3 GwG mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz; oder
einen Finanzintermediär mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland, der die gleiche Tätigkeit wie ein Finanzintermediär nach Artikel 2 Absatz 2 oder 3 GwG ausübt und einer gleichwertigen Aufsicht und Regelung in Bezug auf die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung untersteht.
Als Echtheitsbestätigung gilt ebenfalls eine Ausweiskopie aus der Datenbank eines anerkannten Anbieters von Zertifizierungsdiensten nach dem Bundesgesetz vom 18. März 20161über die elektronische Signatur in Kombination mit einer elektronischen Authentifizierung durch die Spielerin oder den Spieler. Diese Ausweiskopie muss im Rahmen der Ausstellung eines qualifizierten Zertifikats eingeholt worden sein.