351.11•Verordnung über internationale Rechtshilfe in Strafsachen
351.11IRSVFederal Council Ordinance01.01.1983
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}(Rechtshilfeverordnung, IRSV)
vom 24. Februar 1982 (Stand am 1. November 2020)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 31 Absatz 4, 68 Absatz 2 und 111 des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 19811(IRSG),2
verordnet:
Das Gegenrecht gilt auch als gegeben, wenn im andern Staat die Rechtshilfe ohne Beteiligung der Behörden erwirkt werden kann.
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement kann anderen Staaten das Gegenrecht zusichern.
Das Bundesamt führt die Aufsicht über die Anwendung des Rechtshilfegesetzes. Es handelt in Fällen von politischer Bedeutung nach Rücksprache mit der zuständigen Direktion des Departementes für auswärtige Angelegenheiten.
Verfügungen kantonaler und eidgenössischer Behörden aus dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sowie Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts sind dem Bundesamt mitzuteilen.
Bedarf es für eine Rechtshilfemassnahme der Zustimmung des Betroffenen (Art. 7, 54, 70 und 101 IRSG), so ist dieser darauf hinzuweisen, dass er die Zustimmung widerrufen kann und bis wann dies erfolgen muss. Dieser Hinweis ist im Protokoll festzuhalten.
Ausführende Behörden überweisen die Akten an die zuständige Bundesbehörde, wenn über einen Gegenstand nach Artikel 17 des Rechtshilfegesetzes zu entscheiden ist.
Eine Partei oder ihr Rechtsbeistand, die im Ausland wohnen, müssen ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen. Unterlassen sie dies, kann die Zustellung unterbleiben.
Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Artikel 21 Absatz 3 und 80h des Rechtshilfegesetzes gelten namentlich:
Wenn das Bundesamt die Voraussetzungen der Zusammenarbeit mit dem Ausland zu prüfen hat (Art. 78 Abs. 2, 91 Abs. 1 und 104 IRSG), ist die Annahme oder die Weiterleitung eines Ersuchens an die ausführende Behörde nicht selbständig anfechtbar.
Jeder festgenommene Ausländer ist unverzüglich darauf aufmerksam zu machen, dass er das Recht hat, den zuständigen konsularischen Posten seines Heimatstaates benachrichtigen zu lassen und mit ihm zu verkehren (Art. 36 Wiener Übereink. vom 24. April 19639über konsularische Beziehungen).
Bei der Einvernahme wird dem Verfolgten das Auslieferungsverfahren in einer Sprache dargelegt, die er versteht. Das Bundesamt hält die Darlegung in deutscher, französischer, italienischer, englischer und spanischer Fassung zur Verfügung.
Das Bundesamt kann die Auslieferungshaft auch mit Fernschreiben oder telefonisch anordnen. Diese Anordnung ist unverzüglich durch den schriftlichen Auslieferungshaftbefehl (Art. 47 IRSG) zu bestätigen; dieser wird dem Verfolgten eröffnet.
Die Bewilligung der vereinfachten Auslieferung muss auf die Bedingungen nach Artikel 38 des Rechtshilfegesetzes verweisen.
Der persönliche Besitz des Auszuliefernden und die sichergestellten Gegenstände und Vermögenswerte können auch ohne besonderes Ersuchen den Behörden des ersuchenden Staates übergeben werden. Das gilt für Gegenstände und Vermögenswerte, selbst wenn sie erst nach dem Vollzug der Auslieferung aufgefunden werden oder wenn die Auslieferung des Verfolgten nicht vollzogen werden kann.
Als Amtshandlung (Art. 63 Abs. 1 IRSG) gilt auch die Überwachung bedingt verurteilter oder bedingt aus der Strafhaft entlassener Personen.
Ein Eid ist mit dem schweizerischen Recht auch unvereinbar (Art. 65 Abs. 2 IRSG), wenn das Gesetz es der Wahl des Zeugen oder Sachverständigen anheim stellt, seine Aussage durch Eid oder durch Handgelübde zu bekräftigen, und er einen Eid ablehnt.
Als Nachweis der Zustellung wird eine datierte und vom Empfänger unterschriebene Empfangsbestätigung oder eine Erklärung des zustellenden Beamten übermittelt, welche die Form und das Datum der Zustellung sowie gegebenenfalls die Verweigerung der Annahme des Schriftstückes bescheinigt.
Während der Durchlieferung können ausländische Beamte den Häftling begleiten.
Die ausführende Behörde sorgt dafür, dass Gegenstände von hohem Wert vor der Herausgabe sicher verwahrt und gegen Beschädigung und Verlust beim Transport versichert werden.
Gegenstände oder Vermögenswerte, die erst gestützt auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid des ersuchenden Staates (Art. 74a Abs. 3 IRSG) herausgegeben werden, bleiben beschlagnahmt, bis dieser Entscheid vorliegt oder der ersuchende Staat der zuständigen ausführenden Behörde mitteilt, dass ein solcher Entscheid nach dem Recht dieses Staates nicht mehr erfolgen kann, insbesondere weil die Verjährung eingesetzt hat.
Erlässt das Bundesamt aufgrund von Artikel 79a des Rechtshilfegesetzes eine Eintretensverfügung (Art. 80a IRSG), so bestimmt es die mit der Ausführung des Ersuchens beauftragte Behörde.
Amtliche Schriftstücke des Staates, der um Übernahme der Strafverfolgung ersucht hat, werden im Strafverfahren entsprechenden schweizerischen Schriftstücken gleichgestellt.
Sind mehrere Taten, von denen einzelne in der Schweiz verübt worden sind, Gegenstand der Verurteilung im Ausland, so kann der Strafentscheid in der Schweiz vollstreckt werden:
Der Vollzug einer strafrechtlichen Nebenfolge (Art. 96 Bst. b IRSG) ist nicht schon deshalb unzulässig, weil sie nach schweizerischem Recht nur als Verwaltungsmassnahme angeordnet werden kann.
Strafentscheide, die im Urteilsstaat aufgrund des Einspruchs oder der Berufung des Verurteilten bestätigt oder ausgesprochen worden sind, gelten nicht als in seiner Abwesenheit ergangen.
Befindet sich der Verurteilte in der Schweiz, so beginnen die Wirkungen der Übertragung (Art. 102 IRSG), wenn die zuständige kantonale Behörde die Erklärung des ersuchten Staats erhält, dass dieser dem Ersuchen entspricht.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1983 in Kraft.
SR 351.1 ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 132). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 132). ↩
Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 18. Juni 2004 (AS 2004 4937) angepasst. ↩
[BS 3 303;AS 1971 777Ziff. III 4, 1974 1857Anhang Ziff. 2, 1978 688Art. 88 Ziff. 4, 1979 1170, 1992 288Anhang Ziff. 152465Anhang Ziff. 2, 1993 1993, 1997 2465Anhang Ziff. 7, 2000 505Ziff. I 32719Ziff. II 32725Ziff. II, 2001 118Ziff. I 33071Ziff. II 13096Anhang Ziff. 23308, 2003 2133Anhang Ziff. 9, 2004 1633Ziff. I 4, 2005 5685Anhang Ziff. 19, 2006 1205Anhang Ziff. 10, 2007 6087, 2008 1607Anhang Ziff. 14989Anhang 1 Ziff. 65463Anhang Ziff. 3, 2009 6605Anhang Ziff. II 3.AS 2010 1881Anhang 1 Ziff. I 1]. Siehe heute: Art. 25 und 26 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007 (SR 312.0 ). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 132). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 132). ↩
SR 311.0 . Siehe heute Art. 35 des BG vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafgesetz (SR 311.1 ). ↩
SR 0.191.02 ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 132). ↩
SR 313.0 ↩
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 9. Dez. 1996, mit Wirkung seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 132). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 132). ↩
[AS 1971 1053.AS 1999 1258Art. 34]. Siehe heute Art. 31 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. Nov. 1998 (SR 172.010.1 ). ↩
SR 311.0 ↩
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 9. Dez. 1996, mit Wirkung seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 132). ↩
SR 366.1 ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 132). ↩