Eine Partei oder ihr Rechtsbeistand, die im Ausland wohnen, müssen ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen. Unterlassen sie dies, kann die Zustellung unterbleiben.
6 commentaries
Wird kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet, forderte die Behörde die Angabe an und wies darauf hin, dass in solchen Fällen weitere Zustellungen grundsätzlich unterbleiben können.
“bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts per Telefax eine Beschwerde ein (act. 1). Dabei beantragte er, ohne die Beschwerde hierdurch auf die nachfolgenden Gesichtspunkte zu beschränken, zu entscheiden, - dass die Überstellung meines Mandanten nach Deutschland rechtswidrig war sowie - die Aufhebung der Feststellung, es hätten keine Gründe für eine Ablehnung der Auslieferung meines Mandanten an Deutschland vorgelegen. Weiter liess A. beantragen, ihm sei für das Verfahren RA Meier als Rechtsbeistand im Rahmen unentgeltlicher Rechtspflege beizuordnen. Gleichentags teilte die Beschwerdekammer RA Meier unter Hinweis auf die einschlägigen Bestimmungen betreffend Beschwerdeform und -frist per Post (vorab per Telefax) mit, eine Beschwerde sei schriftlich zu erheben und die Einreichung per Telefax genüge nicht. Zudem bat die Beschwerdekammer RA Meier, ihr ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen. Das Gesetz sehe vor, dass andernfalls weitere Zustellungen grundsätzlich unterbleiben können (mit Hinweis auf Art. 80m Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 9 IRSV). Ebenso stellte die Beschwerdekammer RA Meier das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege zu, mit dem Ersuchen, dieses vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und inklusive der im Formular genannten Unterlagen zu retournieren (act. 2). Am 13. Juli 2021 ging bei der Beschwerdekammer die auch per Post übermittelte Beschwerdeschrift ein (act. 3). Mit Posteingabe vom 6. Juli 2021 (Posteingang 19. Juli 2021) reichte RA Meier eine ihn legitimierende Vollmacht sowie das ausgefüllte Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege zu den Akten (act. 7, 7.1, 7.2). Im entsprechenden Schreiben wurde kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet. Am 22. Juli 2021 teilte die Beschwerdekammer RA Meier mit, sie habe ein Beschwerdeverfahren eröffnet, und gewährte diesem Einsicht in die Akten des BJ. Unter Hinweis auf die bis 16. August 2021 laufende Beschwerdefrist gab sie RA Meier Gelegenheit, seine Beschwerdeschrift bis dahin zu ergänzen. Für die Wahrung der Frist und die Formvorschriften verwies die Beschwerdekammer auf ihr Schreiben vom 1.”
Fehlt bei im Ausland wohnhaften Parteien oder deren Rechtsbeistand ein in der Schweiz bezeichnetes Zustellungsdomizil, kann die Behörde weitere Zustellungen unterlassen. Im vorliegenden Fall forderte die Beschwerdekammer die Bezeichnung eines Zustellungsdomizils und übersandte das Formular für unentgeltliche Rechtspflege mit der Bitte um Rücksendung; es empfiehlt sich daher, frühzeitig ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen.
“bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts per Telefax eine Beschwerde ein (act. 1). Dabei beantragte er, ohne die Beschwerde hierdurch auf die nachfolgenden Gesichtspunkte zu beschränken, zu entscheiden, - dass die Überstellung meines Mandanten nach Deutschland rechtswidrig war sowie - die Aufhebung der Feststellung, es hätten keine Gründe für eine Ablehnung der Auslieferung meines Mandanten an Deutschland vorgelegen. Weiter liess A. beantragen, ihm sei für das Verfahren RA Meier als Rechtsbeistand im Rahmen unentgeltlicher Rechtspflege beizuordnen. Gleichentags teilte die Beschwerdekammer RA Meier unter Hinweis auf die einschlägigen Bestimmungen betreffend Beschwerdeform und -frist per Post (vorab per Telefax) mit, eine Beschwerde sei schriftlich zu erheben und die Einreichung per Telefax genüge nicht. Zudem bat die Beschwerdekammer RA Meier, ihr ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen. Das Gesetz sehe vor, dass andernfalls weitere Zustellungen grundsätzlich unterbleiben können (mit Hinweis auf Art. 80m Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 9 IRSV). Ebenso stellte die Beschwerdekammer RA Meier das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege zu, mit dem Ersuchen, dieses vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und inklusive der im Formular genannten Unterlagen zu retournieren (act. 2). Am 13. Juli 2021 ging bei der Beschwerdekammer die auch per Post übermittelte Beschwerdeschrift ein (act. 3). Mit Posteingabe vom 6. Juli 2021 (Posteingang 19. Juli 2021) reichte RA Meier eine ihn legitimierende Vollmacht sowie das ausgefüllte Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege zu den Akten (act. 7, 7.1, 7.2). Im entsprechenden Schreiben wurde kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet. Am 22. Juli 2021 teilte die Beschwerdekammer RA Meier mit, sie habe ein Beschwerdeverfahren eröffnet, und gewährte diesem Einsicht in die Akten des BJ. Unter Hinweis auf die bis 16. August 2021 laufende Beschwerdefrist gab sie RA Meier Gelegenheit, seine Beschwerdeschrift bis dahin zu ergänzen. Für die Wahrung der Frist und die Formvorschriften verwies die Beschwerdekammer auf ihr Schreiben vom 1.”
“bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts per Telefax eine Beschwerde ein (act. 1). Dabei beantragte er, ohne die Beschwerde hierdurch auf die nachfolgenden Gesichtspunkte zu beschränken, zu entscheiden, - dass die Überstellung meines Mandanten nach Deutschland rechtswidrig war sowie - die Aufhebung der Feststellung, es hätten keine Gründe für eine Ablehnung der Auslieferung meines Mandanten an Deutschland vorgelegen. Weiter liess A. beantragen, ihm sei für das Verfahren RA Meier als Rechtsbeistand im Rahmen unentgeltlicher Rechtspflege beizuordnen. Gleichentags teilte die Beschwerdekammer RA Meier unter Hinweis auf die einschlägigen Bestimmungen betreffend Beschwerdeform und -frist per Post (vorab per Telefax) mit, eine Beschwerde sei schriftlich zu erheben und die Einreichung per Telefax genüge nicht. Zudem bat die Beschwerdekammer RA Meier, ihr ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen. Das Gesetz sehe vor, dass andernfalls weitere Zustellungen grundsätzlich unterbleiben können (mit Hinweis auf Art. 80m Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 9 IRSV). Ebenso stellte die Beschwerdekammer RA Meier das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege zu, mit dem Ersuchen, dieses vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und inklusive der im Formular genannten Unterlagen zu retournieren (act. 2). Am 13. Juli 2021 ging bei der Beschwerdekammer die auch per Post übermittelte Beschwerdeschrift ein (act. 3). Mit Posteingabe vom 6. Juli 2021 (Posteingang 19. Juli 2021) reichte RA Meier eine ihn legitimierende Vollmacht sowie das ausgefüllte Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege zu den Akten (act. 7, 7.1, 7.2). Im entsprechenden Schreiben wurde kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet. Am 22. Juli 2021 teilte die Beschwerdekammer RA Meier mit, sie habe ein Beschwerdeverfahren eröffnet, und gewährte diesem Einsicht in die Akten des BJ. Unter Hinweis auf die bis 16. August 2021 laufende Beschwerdefrist gab sie RA Meier Gelegenheit, seine Beschwerdeschrift bis dahin zu ergänzen. Für die Wahrung der Frist und die Formvorschriften verwies die Beschwerdekammer auf ihr Schreiben vom 1.”
Art. 9 IRSV wird in der Praxis unter anderem so angewendet, dass bei fehlendem Zustellungsdomizil in der Schweiz die Verfügung mangels Zustellung zu den Akten genommen werden kann (vgl. RR.2020.125). Die Vorschrift dient zudem der Verfahrensökonomie und soll verhindern, dass das Rechtshilfeverfahren wegen nachträglicher Angabe eines Zustellungsdomizils unnötig verzögert oder von neuem begonnen wird (vgl. 1C_49/2024, E. 1.2).
“In der Folge ist der in der Schweiz domizilierte Fürsprecher Philipp Studer (nachfolgend «FS Studer») als Vertreter (nur) des Beschwerdeführers 1 aufgetreten. Am 25. Juni 2020 wurde der Beschwerdeführer 1 als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin 2 auch am Telefon nochmals darauf hingewiesen, dass die Beschwerdekammer auch für die Belange der Letztgenannten ein Zustellungsdomizil in der Schweiz benötige (RR.2020.110-111, act. 10). Am 9. Juli 2020 bat die Beschwerdekammer FS Studer unter Bezugnahme auf die lediglich per Telefax übermittelte Mitteilung des Beschwerdeführers 1 vom 2. Juli 2020 um Bestätigung, dass er auch für die Beschwerdeführerin 2 als Zustellungsdomizil in der Schweiz diene (RR.2020.125, act. 13). Dazu hielt FS Studer am 20. August 2020 fest, er erachte sich momentan nicht legitimiert, für die Beschwerdeführerin 2 in der Schweiz als Zustellungsdomizil zu dienen (RR.2020.125, act. 18, S. 2). Die Zustellung dieses Entscheids an die Beschwerdeführerin 2 erfolgt mangels Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz und in Anwendung von Art. 9 IRSV zu den Akten.”
“1 BGG insoweit möglich ist. Es handelt sich jedoch um keinen besonders bedeutenden Fall. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe rechtzeitig vor Eintritt der Rechtskraft der Schlussverfügung des BJ ein Zustellungsdomizil in der Schweiz gewählt (Art. 80m Abs. 2 IRSG [SR 351.1]). Sie habe deshalb einen Anspruch auf Durchführung eines eigenen ordentlichen Rechtshilfeverfahrens nach Art. 74 ff. IRSG. Dazu gehöre auch das Recht, am vereinfachten Verfahren gemäss Art. 80c IRSG teilzunehmen. Die ausführende Behörde und die Rechtsmittelinstanz stellen ihre Verfügungen nach Art. 80m IRSG dem in der Schweiz wohnhaften Berechtigten bzw. dem im Ausland ansässigen Berechtigten mit Zustellungsdomizil in der Schweiz zu (Abs. 1). Das Recht auf Zustellung erlischt, sobald die Verfügung, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen ist, vollstreckbar ist (Abs. 2). Parteien, die im Ausland wohnen, müssen ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen. Unterlassen sie dies, kann die Zustellung unterbleiben (Art. 9 IRSV [SR 351.11]). Art. 80m IRSG bezieht sich auf die Zustellung von Verfügungen und ist vor allem für die tatsächliche Möglichkeit, gegen eine Schlussverfügung Beschwerde einzureichen, von Bedeutung (vgl. BGE 136 IV 16). Hier war es der Beschwerdeführerin freilich möglich, eine Beschwerde beim Bundesstrafgericht einzulegen, und sie hat von dieser Möglichkeit auch Gebrauch gemacht. Zudem zielt Art. 80m IRSG u. a. darauf ab, eine unnötige Verfahrensverzögerung zu verhindern, die entstehen kann, wenn sich gewisse Berechtigte erst kurz vor Abschluss des Rechtshilfeverfahrens melden (Botschaft vom 29. März 1995 betreffend die Änderung des Rechtshilfegesetzes, BBl 1995 III 31 Ziff. 241). Dem liefe zuwider, wenn das Rechtshilfeverfahren von Anfang an wiederholt würde, sobald eine berechtigte Person in der Schweiz ein Zustellungsdomizil bezeichnet. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin die (teilweise) Zustimmung zur Herausgabe im Sinne von Art. 80c IRSG ohnehin auch im Beschwerdeverfahren vor Bundesstrafgericht hätte erklären bzw.”
Die Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz ermöglicht u. a. die Teilnahme am vereinfachten Rechtshilfeverfahren (Art. 80c IRSG) und soll verhindern, dass sich das Verfahren unnötig verzögert, wenn Berechtigte sich erst kurz vor Abschluss melden. Das Recht auf Zustellung erlischt, sobald die Verfügung, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen ist, vollstreckbar ist.
“1 BGG insoweit möglich ist. Es handelt sich jedoch um keinen besonders bedeutenden Fall. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe rechtzeitig vor Eintritt der Rechtskraft der Schlussverfügung des BJ ein Zustellungsdomizil in der Schweiz gewählt (Art. 80m Abs. 2 IRSG [SR 351.1]). Sie habe deshalb einen Anspruch auf Durchführung eines eigenen ordentlichen Rechtshilfeverfahrens nach Art. 74 ff. IRSG. Dazu gehöre auch das Recht, am vereinfachten Verfahren gemäss Art. 80c IRSG teilzunehmen. Die ausführende Behörde und die Rechtsmittelinstanz stellen ihre Verfügungen nach Art. 80m IRSG dem in der Schweiz wohnhaften Berechtigten bzw. dem im Ausland ansässigen Berechtigten mit Zustellungsdomizil in der Schweiz zu (Abs. 1). Das Recht auf Zustellung erlischt, sobald die Verfügung, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen ist, vollstreckbar ist (Abs. 2). Parteien, die im Ausland wohnen, müssen ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen. Unterlassen sie dies, kann die Zustellung unterbleiben (Art. 9 IRSV [SR 351.11]). Art. 80m IRSG bezieht sich auf die Zustellung von Verfügungen und ist vor allem für die tatsächliche Möglichkeit, gegen eine Schlussverfügung Beschwerde einzureichen, von Bedeutung (vgl. BGE 136 IV 16). Hier war es der Beschwerdeführerin freilich möglich, eine Beschwerde beim Bundesstrafgericht einzulegen, und sie hat von dieser Möglichkeit auch Gebrauch gemacht. Zudem zielt Art. 80m IRSG u. a. darauf ab, eine unnötige Verfahrensverzögerung zu verhindern, die entstehen kann, wenn sich gewisse Berechtigte erst kurz vor Abschluss des Rechtshilfeverfahrens melden (Botschaft vom 29. März 1995 betreffend die Änderung des Rechtshilfegesetzes, BBl 1995 III 31 Ziff. 241). Dem liefe zuwider, wenn das Rechtshilfeverfahren von Anfang an wiederholt würde, sobald eine berechtigte Person in der Schweiz ein Zustellungsdomizil bezeichnet. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin die (teilweise) Zustimmung zur Herausgabe im Sinne von Art. 80c IRSG ohnehin auch im Beschwerdeverfahren vor Bundesstrafgericht hätte erklären bzw.”
Fehlt bei im Ausland wohnhaften Parteien die Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz, kann die Zustellung unterbleiben; in einem solchen Fall wird der Entscheid bzw. die Akten in die Akten genommen (Zustellung an die Akten).
“In der Folge ist der in der Schweiz domizilierte Fürsprecher Philipp Studer (nachfolgend «FS Studer») als Vertreter (nur) des Beschwerdeführers 1 aufgetreten. Am 25. Juni 2020 wurde der Beschwerdeführer 1 als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin 2 auch am Telefon nochmals darauf hingewiesen, dass die Beschwerdekammer auch für die Belange der Letztgenannten ein Zustellungsdomizil in der Schweiz benötige (RR.2020.110-111, act. 10). Am 9. Juli 2020 bat die Beschwerdekammer FS Studer unter Bezugnahme auf die lediglich per Telefax übermittelte Mitteilung des Beschwerdeführers 1 vom 2. Juli 2020 um Bestätigung, dass er auch für die Beschwerdeführerin 2 als Zustellungsdomizil in der Schweiz diene (RR.2020.125, act. 13). Dazu hielt FS Studer am 20. August 2020 fest, er erachte sich momentan nicht legitimiert, für die Beschwerdeführerin 2 in der Schweiz als Zustellungsdomizil zu dienen (RR.2020.125, act. 18, S. 2). Die Zustellung dieses Entscheids an die Beschwerdeführerin 2 erfolgt mangels Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz und in Anwendung von Art. 9 IRSV zu den Akten.”
Wenn ein in der Schweiz domizierter Vertreter ausdrücklich erklärt, er sei nicht legitimiert, in der Schweiz als Zustellungsdomizil zu dienen, unterbleibt die Zustellung an diesen Vertreter; mangels Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz erfolgt die Zustellung zu den Akten.
“In der Folge ist der in der Schweiz domizilierte Fürsprecher Philipp Studer (nachfolgend «FS Studer») als Vertreter (nur) des Beschwerdeführers 1 aufgetreten. Am 25. Juni 2020 wurde der Beschwerdeführer 1 als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin 2 auch am Telefon nochmals darauf hingewiesen, dass die Beschwerdekammer auch für die Belange der Letztgenannten ein Zustellungsdomizil in der Schweiz benötige (RR.2020.110-111, act. 10). Am 9. Juli 2020 bat die Beschwerdekammer FS Studer unter Bezugnahme auf die lediglich per Telefax übermittelte Mitteilung des Beschwerdeführers 1 vom 2. Juli 2020 um Bestätigung, dass er auch für die Beschwerdeführerin 2 als Zustellungsdomizil in der Schweiz diene (RR.2020.125, act. 13). Dazu hielt FS Studer am 20. August 2020 fest, er erachte sich momentan nicht legitimiert, für die Beschwerdeführerin 2 in der Schweiz als Zustellungsdomizil zu dienen (RR.2020.125, act. 18, S. 2). Die Zustellung dieses Entscheids an die Beschwerdeführerin 2 erfolgt mangels Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz und in Anwendung von Art. 9 IRSV zu den Akten.”
Nutzen Sie die aktuelle Seite als Kontext für Recherche, Zusammenfassungen, Vergleiche und Entwürfe.