SR 313.0 ↩
1 commentary
Bei Auslieferungs- oder Rechtshilfeersuchen genügt für die Prüfung der doppelten Strafbarkeit, dass die vom ersuchenden Staat behauptete Steuerverkürzung nach dessen Steuerrecht tatsächlich gegeben ist. Es ist nicht erforderlich zu prüfen, ob der behauptete Sachverhalt in der Schweiz ebenfalls zu einer gleichartigen Abgabeverkürzung führen würde, und die konkrete Übereinstimmung der Bezeichnung oder der Art der Steuer ist für diese Prüfung unerheblich (vgl. RR.2021.200 E. 8.2.2 und E. 8.6).
“Zur Prüfung der doppelten Strafbarkeit ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers vorliegend insbesondere nicht relevant, ob in der Schweiz die tatsächlichen und/oder rechtlichen Voraussetzungen gegeben sind, dass sich der in den Auslieferungsersuchen dargestellte Sachverhalt hier verwirklichen könnte. Wie vorstehend erläutert, ist selbst mit Blick auf den (qualifizierten) Abgabebetrug unter dem Aspekt der doppelten Strafbarkeit nicht zu prüfen, ob der behauptete Sachverhalt, wäre er in der Schweiz geschehen, hier überhaupt zu einer Abgabeverkürzung geführt hätte. Soweit der Beschwerdeführer sich auf das Gutachten von Prof. Dr. iur. O. vom 21. September 2021 (act. 1.1) beruft, wonach aus schweizerischer Sicht bei Leerverkäufen kein Straftatbestand erfüllt werden könne, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, gerade weil sich dieses nicht auf die vorliegend verbindliche Sachverhaltsdarstellung in den deutschen Auslieferungsersuchen bezieht. Selbst wenn die ersuchende Behörde ausschliesslich den Vorwurf der Steuerhinterziehung (durch Anrechnung und Auszahlung ungerechtfertigter Steuererstattung) erheben sollte, genügt es, dass die vom ersuchenden Staat geltend gemachte Steuerverkürzung nach dessen Steuerrechtssystem gegeben ist (vgl. Art. 24 Abs. 2 IRSV), wovon grundsätzlich auszugehen ist. Der Beschwerdeführer widersetzt sich zwar der straf-, steuerstraf- und steuerrechtlichen Würdigung nach deutschem Recht durch die ersuchenden Behörden. Damit verkennt er aber, dass das Auslieferungsgericht weder eine Beweiswürdigung vorzunehmen noch das ausländische Recht zu überprüfen hat (vgl. oben E. 6.3 und 8.2). Im Übrigen ging namentlich das Oberlandesgericht auf die Argumentation des Beschwerdeführers ein (act.”
“4 VStrR zu qualifizieren ist, beurteilt sich allein nach den erwähnten Grundsätzen des schweizerischen Rechts und es ist unerheblich, ob das fragliche Verhalten nach dem Recht des ersuchenden Staates ebenfalls als Abgabebetrug gilt oder als Steuerhinterziehung geahndet wird (BGE 125 II 250 E. 3b; Sansonetti, La coopération entre autorités fiscales et pénales, in: SJ 1999 II Nr. 14, S. 376). Ob es sich nach dem Steuerrecht des ersuchenden Staats bei der fraglichen Abgabe um eine indirekte Steuer handelt oder nicht, spielt ebenfalls keine Rolle. Ob der behauptete Sachverhalt, wäre er in der Schweiz geschehen, hier überhaupt zu einer Abgabeverkürzung geführt hätte, ist unter dem Aspekt der doppelten Strafbarkeit nicht zu prüfen (s. betreffend Auslieferung: Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.181 vom 2. August 2013 E. 3.13; vgl. für die akzessorische Rechtshilfe: Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2010.69-75 vom 9. März 2011 E. 5.10; RR.2007.108 vom 16. November 2007 E. 4.4). In diesem Punkt genügt es, dass die vom ersuchenden Staat geltend gemachte Steuerverkürzung nach dessen Steuerrechtssystem gegeben ist, wovon grundsätzlich auszugehen ist (s. Entscheid RR.2013.181 vom 2. August 2013 E. 3.13). Schliesslich darf gemäss Art. 24 Abs. 2 IRSV ein Rechtshilfeersuchen nicht allein mit der Begründung abgelehnt werden, dass das schweizerische Recht nicht dieselbe Art von Abgaben oder keine Abgabenbestimmungen derselben Art vorsieht. Dieser Grundsatz hat entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers (act. 15 S. 10) auch für den qualifizierten Abgabebetrug gemäss Art. 14 Abs. 4 VStrR im Zusammenhang mit Auslieferungsersuchen zu gelten, gerade weil es sich dabei um ein auslieferungsfähiges Fiskaldelikt – im Unterschied zu den in von der Schweiz nicht angenommenen Art. 2 ZPII EAUe als auslieferungsfähig bezeichneten Fiskaldelikten (s. supra E. 4.3.3) – handelt.”
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