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Beim polizeilichen Nachrichtenaustausch nach Art. 35 IRSV besteht kein Rechtsmittelverfahren zugunsten der betroffenen Person.
“2) – anders als Anhaltungen, Festnahmen, Durchsuchungen, erkennungsdienstliche Erfassungen mit Fingerabdruck oder (unter Zwang) Blutprobe resp. DNA-Erfassung, Beschlagnahmungen, Überwachungen des Post- und Fernmeldeverkehrs oder mit technischen Überwachungsgeräten, Erlangung von Daten ausländischer Provider oder die Einvernahmen von Zeugen oder Beschuldigten (BGE 146 IV 36 E. 2.2 S. 42 f.; Urteile des Bundesgerichts 1A.69/2006 E. 2.1.2; 1A.262/2005 vom 26. Januar 2007 E. 4.2 zu einem Polizeirapport). Strafakten können (freilich) grundsätzlich nicht im Rahmen des unmittelbaren polizeilichen Rechtshilfeverkehrs herausgegeben werden (Art. 75a Abs. 2 lit. c IRSG; vgl. zur polizeilichen Zusammenarbeit Art. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden des Bundes und denjenigen der anderen Schengen-Staaten (Schengen-Informationsaustausch-Gesetz, SIaG, SR 362.2). Wie das Bundesgericht festhielt, können im Wege des polizeilichen Nachrichtenaustauschs ohne Erlass einer Schlussverfügung übermittelt werden (Art. 75a IRSG, Art. 35 IRSV): die Übermittlung von Informationen zur Identität einer Person, die Bekanntgabe von Fahrzeughaltern, die Übermittlung von Auszügen aus öffentlichen Registern, von Adressen oder von Auskünften über Hotelmeldebulletins, aber auch die Bekanntgabe von freiwillig gemeldeten Bankauskünften oder polizeilichen Ermittlungsunterlagen. Es besteht kein Rechtsmittelverfahren zugunsten des Betroffenen (BGE 133 IV 271 E. 2.4–2.5; Urteile des Bundesgerichts 1A.314/2000 vom 5. März 2001 E. 3b, die Wegleitung des BJ zitierend; 1A.265/2004 vom 12. September 2005 E. 2.3 bez. der Aufnahme einer rechtshilfeweisen Einvernahme; 1A.131/2000 vom 7. August 2011 E. 2a Beschattung als mögliche Zwangsmassnahme; sehr kurz Botschaft vom 29. März 1995 zur Revision des IRSG, BBl 1995 1, 26).”
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