Das Bundesamt führt die Aufsicht über die Anwendung des Rechtshilfegesetzes. Es handelt in Fällen von politischer Bedeutung nach Rücksprache mit der zuständigen Direktion des Departementes für auswärtige Angelegenheiten.
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Das Bundesamt für Justiz (BJ) bestätigte, dass der Vollzug auf die betreffenden Ersuchen beschränkt übertragen worden sei und dass die Vollzugsbehörde über die Beilagen nicht verfügt habe. Die Beschwerdeführern wurde Einsicht in die zum Vollzug übergebenen Ersuchen gewährt. Aus den Akten ergibt sich kein Anlass, an den Ausführungen des BJ als vollziehender und als aufsichtsführender Behörde im Bereich der internationalen Rechtshilfe zu zweifeln.
“Im Nachgang an den Entscheid RR.2021.130-131 vom 17. November 2021 gewährte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführern Einsicht in das Ersuchen vom 13. März 2019 (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Schreiben der BA vom 2. Dezember 2021). In die Beilagen der beiden Ersuchen gab die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführern keine Einsicht mit der Begründung, über diese nicht zu verfügen. Das BJ bestätigt in seiner Beschwerdeantwort die Behauptung der Beschwerdegegnerin, dass das Ersuchen vom 13. März 2019 keine Beilagen enthalten habe und dass dasjenige vom 14. August 2020 der Beschwerdegegnerin ohne die entsprechenden Beilagen zum Vollzug übergeben worden sei (act. 11). Es gibt keinen Anlass, an den Ausführungen des BJ als vollziehende Behörde (Art. 17 IRSG) und Aufsichtsbehörde in internationalen Rechtshilfeverfahren (Art. 3 IRSV) zu zweifeln. Damit wurden der Beschwerdegegnerin lediglich die beiden Ersuchen vom 13. März 2019 und 14. August 2020 zum Vollzug übertragen, in welche die Beschwerdeführer Einsicht erhalten haben.”
“Im Nachgang an den Entscheid RR.2021.130-131 vom 17. November 2021 gewährte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführern Einsicht in das Ersuchen vom 13. März 2019 (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Schreiben der BA vom 2. Dezember 2021). In die Beilagen der beiden Ersuchen gab die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführern keine Einsicht mit der Begründung, über diese nicht zu verfügen. Das BJ bestätigt in seiner Beschwerdeantwort die Behauptung der Beschwerdegegnerin, dass das Ersuchen vom 13. März 2019 keine Beilagen enthalten habe und dass dasjenige vom 14. August 2020 der Beschwerdegegnerin ohne die entsprechenden Beilagen zum Vollzug übergeben worden sei (act. 11). Es gibt keinen Anlass, an den Ausführungen des BJ als vollziehende Behörde (Art. 17 IRSG) und Aufsichtsbehörde in internationalen Rechtshilfeverfahren (Art. 3 IRSV) zu zweifeln. Damit wurden der Beschwerdegegnerin lediglich die beiden Ersuchen vom 13. März 2019 und 14. August 2020 zum Vollzug übertragen, in welche die Beschwerdeführer Einsicht erhalten haben.”
Das Bundesamt für Justiz tritt als Aufsichtsbehörde über die Anwendung des Rechtshilfegesetzes auf. In der zitierten Entscheidung wurden die vom BJ gemachten Angaben zur Aktenlage in dieser Funktion als nicht zu beanstanden gewertet.
“Im Nachgang an den Entscheid RR.2021.130-131 vom 17. November 2021 gewährte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführern Einsicht in das Ersuchen vom 13. März 2019 (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Schreiben der BA vom 2. Dezember 2021). In die Beilagen der beiden Ersuchen gab die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführern keine Einsicht mit der Begründung, über diese nicht zu verfügen. Das BJ bestätigt in seiner Beschwerdeantwort die Behauptung der Beschwerdegegnerin, dass das Ersuchen vom 13. März 2019 keine Beilagen enthalten habe und dass dasjenige vom 14. August 2020 der Beschwerdegegnerin ohne die entsprechenden Beilagen zum Vollzug übergeben worden sei (act. 11). Es gibt keinen Anlass, an den Ausführungen des BJ als vollziehende Behörde (Art. 17 IRSG) und Aufsichtsbehörde in internationalen Rechtshilfeverfahren (Art. 3 IRSV) zu zweifeln. Damit wurden der Beschwerdegegnerin lediglich die beiden Ersuchen vom 13. März 2019 und 14. August 2020 zum Vollzug übertragen, in welche die Beschwerdeführer Einsicht erhalten haben.”
“Im Nachgang an den Entscheid RR.2021.130-131 vom 17. November 2021 gewährte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführern Einsicht in das Ersuchen vom 13. März 2019 (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Schreiben der BA vom 2. Dezember 2021). In die Beilagen der beiden Ersuchen gab die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführern keine Einsicht mit der Begründung, über diese nicht zu verfügen. Das BJ bestätigt in seiner Beschwerdeantwort die Behauptung der Beschwerdegegnerin, dass das Ersuchen vom 13. März 2019 keine Beilagen enthalten habe und dass dasjenige vom 14. August 2020 der Beschwerdegegnerin ohne die entsprechenden Beilagen zum Vollzug übergeben worden sei (act. 11). Es gibt keinen Anlass, an den Ausführungen des BJ als vollziehende Behörde (Art. 17 IRSG) und Aufsichtsbehörde in internationalen Rechtshilfeverfahren (Art. 3 IRSV) zu zweifeln. Damit wurden der Beschwerdegegnerin lediglich die beiden Ersuchen vom 13. März 2019 und 14. August 2020 zum Vollzug übertragen, in welche die Beschwerdeführer Einsicht erhalten haben.”
Das Bundesamt (BJ) ist nach Art. 3 IRSV als Aufsichtsbehörde für die Anwendung des Rechtshilfegesetzes eingesetzt. Nach der zitierten Praxis ist das BJ den ausführenden kantonalen und den ausführenden Bundesbehörden weder hierarchisch übergeordnet noch als deren vorgesetzte Instanz anzusehen.
“1 Satz 1 IRSG zu beantworten (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.169 vom 14. September 2012 E. 1.2.1). Nach der Praxis der Beschwerdekammer hat im Bereich der akzessorischen Rechtshilfe die materielle Beurteilung eines gegen eine ausführende kantonale Behörde oder Bundesbehörde gerichteten Ausstandsbegehrens – auch in Berücksichtigung der verwaltungsrechtlichen Natur des Rechtshilfeverfahrens – gestützt auf Art. 10 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 Satz 1 IRSG zu erfolgen (vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2016.32 vom 27. April 2016 E. 2.5; RR.2012.169 vom 14. September 2012 E. 2.2). Diese Praxis kann ohne Weiteres für das Auslieferungsverfahren übernommen werden. Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes (Art. 10 Abs. 2 VwVG). Im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist das BJ als «Aufsichtsbehörde» eingesetzt (Art. 3 IRSV), ist aber der ausführenden kantonalen Behörde und der ausführenden Bundesbehörde hierarchisch nicht übergeordnet. Das BJ unterliegt seinerseits im Allgemeinen der Aufsicht des Bundesrats bzw. des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements bzw. des Generalsekretariats (Art. 4 Abs. 1 lit. d der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement vom 17. November 1999 (OV-EJPD; SR 172.213.1) i.V.m. Art. 8 Abs. 3 und Art. 42 Abs. 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG; SR 172.010). Nach der Praxis der Beschwerdekammer sind die Bestimmungen der StPO – im Geist der neueren Änderungen des IRSG – zur Begründung der Zuständigkeit zur Beurteilung von gegen kantonale ausführende Behörden sowie gegen ausführende Bundesbehörden gerichteten Ausstandsbegehren im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen heranzuziehen. In diesen Fällen ist die Beschwerdekammer gestützt auf Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 25 Abs.”
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