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Die im Ersuchen (oder dessen Beilagen) enthaltene Sachverhaltsdarstellung ist für die ausführende Behörde und den Rechtshilferichter verbindlich. Im Rechtshilfeverfahren sind Tat- und Schuldfragen grundsätzlich nicht zu prüfen; eine eigene Beweiswürdigung durch die ausführende Behörde oder das Rechtshilfegericht findet daher grundsätzlich nicht statt. Auf andere, vom Beschwerdeführer eingereichte Unterlagen ist nur abzustellen, sofern aus dem Ersuchen selbst oder dessen Beilagen offensichtliche Mängel, Widersprüche oder Lücken hervorgehen, die eine Bindung an die dargestellte Sachverhaltsdarstellung entfallen lassen.
“Diese Sachdarstellungen entsprechen den formellen Voraussetzungen von Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe. Die Sachverhaltsschilderung im Auslieferungsersuchen enthält eine ausführliche Sachverhaltsdarstellung, einen klaren Tatvorwurf und ist zeitlich zureichend eingeordnet. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers weist die Sachverhaltsdarstellung weder Lücken noch offensichtliche Fehler noch Widersprüche im Sinne von Art. 28 IRSG auf. Soweit sich der Beschwerdeführer auf andere, von ihm eingereichte Unterlagen stützt, um Widersprüche in der Sachverhaltsschilderung zu belegen, ist er darauf hinzuweisen, dass für die Sachverhaltsdarstellung auf das Auslieferungsersuchen und allfälligen Beilagen abzustellen ist (Art. 10 IRSV), mithin der Rechtshilferichter keine Beweiswürdigung vorzunehmen hat ein allfälliger offensichtlicher Mangel erst dann anzunehmen ist, wenn sich ein solcher aus dem Auslieferungsersuchen selbst oder dessen Beilagen ergibt. Unter dem Blickwinkel von Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe ist sodann nicht zu beanstanden, dass im Auslieferungsersuchen die Straftaten, zu welchen der Beschwerdeführer Beilhilfe geleistet haben soll, nur exemplarisch aufgeführt werden. Die französischen Behörden gehen davon aus, dass die Beihilfehandlungen zu einer Vielzahl gleichartiger Straftaten geleistet wurden. Dass nicht alle einzeln aufgeführt werden, führt nicht zur Annahme, die Sachverhaltsdarstellung sei offensichtlich lückenhaft. In der vorstehend wiedergegebenen Sachdarstellung sind denn auch keine Anhaltspunkte für ein konstruiertes und damit missbräuchliches Auslieferungsersuchen ersichtlich. Dementsprechend ist der im französischen Auslieferungsersuchen geschilderte Sachverhalt für den Rechtshilferichter bindend und den nachfolgenden Erwägungen zugrunde zu legen.”
“Soweit der Beschwerdeführer das Fehlen von Beweismitteln und Angaben dazu im Rechtshilfeersuchen rügt, verkennt er zum einen, dass in jedem Fall nicht verlangt werden kann, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Zum anderen übersieht er, dass im Rechtshilfeverfahren weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen ist (s. supra E. 4.4). Entsprechend geht auch die Rüge fehl, die Beschwerdegegnerin habe ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie sich nicht dazu geäussert habe, woraus sich der Tatverdacht ergebe. Die ausführende Behörde und das Rechtshilfegericht sind an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Mängel im Sinne der Rechtsprechung sofort entkräftet wird, welche der Beschwerdeführer mit seinen Einwendungen gerade nicht aufzuzeigen vermag. Die Schilderung des Tatvorwurfs im deutschen Rechtshilfeersuchen genügt nach dem Gesagten den Anforderungen an die Darstellung des Sachverhalts gemäss Art. 14 Ziff. 2 EUeR sowie Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV. Zusammenfassend erweisen sich die vorstehenden Rügen als unbegründet.”
“Was ein Rechtshilfeersuchen zu enthalten hat bestimmen Art. 28 IRSG und Art. 24 RV-BRA (näheres hierzu vgl. E. 6.2.1 hiernach). Eine Pflicht der ersuchenden Behörde, ihre Behauptungen im Rechtshilfeersuchen selbst darzulegen, besteht nicht. Die Sachverhaltsdarstellung kann im Ersuchen oder in dessen Beilagen enthalten sein (Art. 10 IRSV). Ohne im Besitz der Beilagen des ergänzenden Ersuchens vom 14. August 2020 zu sein, stützte sich die Beschwerdegegnerin beim Erlass der hier angefochtenen Schlussverfügungen lediglich auf die Ausführungen im Ersuchen. Wie im Nachfolgenden aufzuzeigen sein wird, reichen die Ausführungen im Ersuchen vom 14. August 2020 aus, um die Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe zu beurteilen (E. 6 f. hiernach). Da sich die hier angefochtenen Schlussverfügungen nur auf das Ersuchen vom 14. August 2020 beziehen und das Ersuchen vom 13. März 2019 – welches im Übrigen vor Eintreffen des ergänzenden Ersuchens vom 14. August 2020 bereits rechtskräftig abgeschlossen war – nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, sind im Nachfolgenden lediglich diejenigen Rügen zu prüfen, die sich auf das Ersuchen vom 14. August 2020 beziehen.”
Die Angaben zu Ort, Zeit und den Umständen der Tat müssen so konkret sein, dass die ersuchte Behörde die doppelte Strafbarkeit prüfen kann. Eine lückenlose oder völlig widerspruchsfreie Schilderung ist nicht erforderlich; bei unvollständigen Tatumständen kann eine knappere Darstellung genügen.
“Gemäss Art. 14 EUeR müssen die Rechtshilfeersuchen insbesondere Angaben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Ziff. 1 lit. b). Ausserdem müssen sie in Fällen wie vorliegend die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Ziff. 2). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG und Art. 10 Abs. 2 IRSV stellen entsprechende Voraussetzungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen, wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches oder fiskalisches Delikt darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 195 f.). Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu-chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann.”
“Gemäss Art. 24 Ziff. 1 RV-BRA haben Rechtshilfeersuchen nebst anderem folgende Angaben zu enthalten: die Behörde, von der es ausgeht, und gegebenenfalls die im ersuchenden Staat für das Strafverfahren zuständige Behörde (lit. a); den Gegenstand und den Grund des Ersuchens (lit. b); soweit möglich, den vollständigen Namen, Geburtsort und -datum, Staatsangehörigkeit, den Namen der Eltern und die Adressen derjenigen Personen, gegen die sich das Strafverfahren im Zeitpunkt des Ersuchens richtet (lit. c); den Hauptgrund, warum die Beweismittel oder Auskünfte verlangt werden, sowie eine Darstellung des Sachverhalts (Zeitpunkt, Ort und Umstände der Tatbegehung), der im ersuchenden Staat Anlass zum Verfahren gibt. Art. 46 Abs. 15 UNCAC, Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG sowie Art. 10 Abs. 2 IRSV stellen entsprechende Voraussetzungen an das Rechtshilfeersuchen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_126/2014 vom 16. Mai 2014 E. 4.2). Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde namentlich die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (Art. 6 RV-BRA) und ob die Handlungen, wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches, militärisches oder fiskalisches Delikt darstellen (Art. 3 Abs. 1 lit. a bis c RV-BRA). Der ersuchte Vertragsstaat kann ergänzende Angaben anfordern, wenn dies für die Erledigung des Ersuchens nach seinem innerstaatlichen Recht erforderlich erscheint oder die Erledigung erleichtern kann (Art. 25 Ziff. 1 RV-BRA).”
Die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen darf knapp sein. Sie muss jedoch so ausgestaltet sein, dass die ersuchte Behörde prüfen kann, ob doppelte Strafbarkeit, das Fehlen politischer oder fiskalischer Delikte und die Wahrung der Verhältnismässigkeit gegeben sind. Die Rechtsprechung stellt insoweit im Regelfall keine hohen Anforderungen an Vollständigkeit oder Widerspruchsfreiheit der Darstellung.
“Mit Bezug auf die Anforderungen an das Ersuchen gilt: Das Ersuchen muss die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Art. 14 Abs. 2 EUeR). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV stellen entsprechende Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde allerdings nur die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen, wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht politische oder fiskalische Delikte darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 f. m.w.H.; TPF 2020 30 E. 4.2 S. 31; TPF 2015 110 E. 5.2.1). Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen im Regelfall keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersuchenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann.”
“Mit Bezug auf die Anforderungen an das Ersuchen gilt: Das Ersuchen muss die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Art. 14 Abs. 2 EUeR). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV stellen entsprechende Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde allerdings nur die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen, wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht politische oder fiskalische Delikte darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 f. m.w.H.; TPF 2020 30 E. 4.2 S. 31; TPF 2015 110 E. 5.2.1). Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen im Regelfall keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersuchenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann.”
Art. 10 Abs. 2 IRSV verlangt, dass das Ersuchen zumindest Angaben zu Zeitpunkt, Ort und Art/Umständen der Tat enthält. Diese Mindestangaben müssen der ersuchten Behörde erlauben, insbesondere die doppelte Strafbarkeit, das Vorliegen politischer oder fiskalischer Delikte sowie die Verhältnismässigkeit zu prüfen. Die Rechtsprechung stellt dabei keine überhöhten Anforderungen an die Sachverhaltsdarstellung; es ist nicht verlangt, den Sachverhalt lückenlos und widerspruchsfrei darzustellen. Fehlen jedoch so wesentliche Angaben, dass die genannten Prüfungen nicht möglich sind, kann das Ersuchen abgelehnt werden.
“Gemäss Art. 25 Ziff. 1 lit. b Rechtshilfevertrag muss ein Rechtshilfeersuchen insbesondere Angaben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten. Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen wie dem vorliegenden die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten. Die Sachverhaltsdarstellung muss mindestens Zeitpunkt, Ort und Umstände bezeichnen (Art. 25 Ziff. 1 lit. e Rechtshilfevertrag; ebenso Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG und Art. 10 Abs. 2 IRSV). Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (Art. 5 Rechtshilfevertrag), ob die Handlungen, wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches oder fiskalisches Delikt darstellen (Art. 3 Ziff. 1 Rechtshilfevertrag) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1; TPF 2011 194 E. 2.1). Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Danach kann von den Behörden des ersuchenden Staates nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand der Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade deswegen um Mithilfe, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Unterlagen, die im Besitze des ersuchten Staates sind, klären kann (BGE 117 Ib 88 E. 5c). Die ersuchte Behörde hat sich beim Entscheid über ein Rechtshilfebegehren nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht.”
“Gemäss dem hier massgeblichen Art. 14 EUeR müssen die Rechtshilfeersuchen insbesondere Angaben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Ziff. 1 lit. b). Ausserdem müssen sie in Fällen wie vorliegend die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Ziff. 2). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG und Art. 10 Abs. 2 IRSV stellen entsprechende Voraussetzungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches oder fiskalisches Delikt darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1; TPF 2015 110 E. 5.2.1 S. 112; 2011 194 E. 2.1 S. 195 f.). Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Danach kann von den Behörden des ersuchenden Staates nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand der Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade deswegen um Mithilfe, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Unterlagen, die im Besitze des ersuchten Staates sind, klären kann.”
Die ersuchende Behörde ist nicht verpflichtet, die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen selbst darzulegen; sie kann diese auch in Beilagen vorlegen. Fehlt der ersuchten Behörde der Zugang zu ergänzenden Beilagen, kann sie die Rechtshilfeentscheidung auf Grundlage der im vorliegenden Ersuchen enthaltenen Angaben prüfen, sofern diese zur Beurteilung der Voraussetzungen ausreichen.
“Was ein Rechtshilfeersuchen zu enthalten hat bestimmen Art. 28 IRSG und Art. 24 RV-BRA (näheres hierzu vgl. E. 6.2.1 hiernach). Eine Pflicht der ersuchenden Behörde, ihre Behauptungen im Rechtshilfeersuchen selbst darzulegen, besteht nicht. Die Sachverhaltsdarstellung kann im Ersuchen oder in dessen Beilagen enthalten sein (Art. 10 IRSV). Ohne im Besitz der Beilagen des ergänzenden Ersuchens vom 14. August 2020 zu sein, stützte sich die Beschwerdegegnerin beim Erlass der hier angefochtenen Schlussverfügungen lediglich auf die Ausführungen im Ersuchen. Wie im Nachfolgenden aufzuzeigen sein wird, reichen die Ausführungen im Ersuchen vom 14. August 2020 aus, um die Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe zu beurteilen (E. 6 f. hiernach). Da sich die hier angefochtenen Schlussverfügungen nur auf das Ersuchen vom 14. August 2020 beziehen und das Ersuchen vom 13. März 2019 – welches im Übrigen vor Eintreffen des ergänzenden Ersuchens vom 14. August 2020 bereits rechtskräftig abgeschlossen war – nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, sind im Nachfolgenden lediglich diejenigen Rügen zu prüfen, die sich auf das Ersuchen vom 14. August 2020 beziehen.”
Die Sachdarstellung im Ersuchen muss konkrete Verdachtsmomente und die relevanten Umstände darstellen, sodass die ausführende Behörde bzw. das Rechtshilfegericht prüfen kann, ob die Voraussetzungen für Rechtshilfe vorliegen. Es wird nicht verlangt, dass die ersuchende Behörde die Vorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt.
“Diese Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen genügt den in Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV gestellten Anforderungen. Namentlich ermöglicht sie dem Rechtshilferichter zu prüfen, ob ausreichend konkrete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Gemäss den Ausführungen im Ersuchen soll J. eine Beamtenstellung innegehabt und seine Position innerhalb der staatlichen G. JSC genutzt haben, um sich persönlich zu bereichern. Dies, indem er entgegen des von der Regierung geschlossenen Memorandums das Gas der I. LLP, welches für die G. JSC bestimmt gewesen sei, zur Ausfuhr an K. FZC zugelassen habe. Die mutmasslich aus Korruptionshandlungen stammenden Vermögenswerte soll der beschuldigte Ehemann der Beschwerdeführerin mittels Weiterleitung an weitere im Ausland ansässige Gesellschaften und Erwerb von Gegenständen und Anteilen an Gesellschaften gewaschen haben. Die Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin, es liege die doppelte Strafbarkeit vor, wäre daher nicht zu beanstanden gewesen.”
“Soweit der Beschwerdeführer das Fehlen von Beweismitteln und Angaben dazu im Rechtshilfeersuchen rügt, verkennt er zum einen, dass in jedem Fall nicht verlangt werden kann, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Zum anderen übersieht er, dass im Rechtshilfeverfahren weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen ist (s. supra E. 4.4). Entsprechend geht auch die Rüge fehl, die Beschwerdegegnerin habe ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie sich nicht dazu geäussert habe, woraus sich der Tatverdacht ergebe. Die ausführende Behörde und das Rechtshilfegericht sind an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Mängel im Sinne der Rechtsprechung sofort entkräftet wird, welche der Beschwerdeführer mit seinen Einwendungen gerade nicht aufzuzeigen vermag. Die Schilderung des Tatvorwurfs im deutschen Rechtshilfeersuchen genügt nach dem Gesagten den Anforderungen an die Darstellung des Sachverhalts gemäss Art. 14 Ziff. 2 EUeR sowie Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV. Zusammenfassend erweisen sich die vorstehenden Rügen als unbegründet.”
Bei Verdacht auf Korruption oder Amtsmissbrauch müssen die im Ersuchen enthaltenen Sachverhaltsangaben so konkret sein, dass der Rechtshilferichter überprüfen kann, ob eine Verbindung zwischen amtlicher Tätigkeit und Auslandsgeschäften plausibel dargelegt ist und ob sich diesbezüglich Prüfungen zu Auslandslieferungen, Geldflüssen sowie zur Frage der doppelten Strafbarkeit vornehmen lassen.
“Diese Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen genügt den in Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV gestellten Anforderungen. Namentlich ermöglicht sie dem Rechtshilferichter zu prüfen, ob ausreichend konkrete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Gemäss den Ausführungen im Ersuchen soll J. eine Beamtenstellung innegehabt und seine Position innerhalb der staatlichen G. JSC genutzt haben, um sich persönlich zu bereichern. Dies, indem er entgegen des von der Regierung geschlossenen Memorandums das Gas der I. LLP, welches für die G. JSC bestimmt gewesen sei, zur Ausfuhr an K. FZC zugelassen habe. Die mutmasslich aus Korruptionshandlungen stammenden Vermögenswerte soll der beschuldigte Ehemann der Beschwerdeführerin mittels Weiterleitung an weitere im Ausland ansässige Gesellschaften und Erwerb von Gegenständen und Anteilen an Gesellschaften gewaschen haben. Die Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin, es liege die doppelte Strafbarkeit vor, wäre daher nicht zu beanstanden gewesen.”
“Diese Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen genügt den in Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV gestellten Anforderungen. Namentlich ermöglicht sie dem Rechtshilferichter zu prüfen, ob ausreichend konkrete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Gemäss den Ausführungen im Ersuchen soll J. eine Beamtenstellung innegehabt und seine Position innerhalb der staatlichen G. JSC genutzt haben, um sich persönlich zu bereichern. Dies, indem er entgegen des von der Regierung geschlossenen Memorandums das Gas der I. LLP, welches für die G. JSC bestimmt gewesen sei, zur Ausfuhr an K. FZC zugelassen habe. Die mutmasslich aus Korruptionshandlungen stammenden Vermögenswerte soll der beschuldigte Ehemann der Beschwerdeführerin mittels Weiterleitung an weitere im Ausland ansässige Gesellschaften und Erwerb von Gegenständen und Anteilen an Gesellschaften gewaschen haben. Die Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin, es liege die doppelte Strafbarkeit vor, wäre daher nicht zu beanstanden gewesen.”
Die Sachverhaltsdarstellung kann im Ersuchen oder in dessen Beilagen (z. B. einer beigefügten Anklageschrift) enthalten sein; es schadet somit nicht, wenn die nach Art. 12 Abs. 2 lit. b EAUe geforderte Darstellung der dem Verfolgten zur Last gelegten Handlungen aus einer solchen Beilage hervorgeht.
“Soweit im EAUe nichts anderes bestimmt ist, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), mithin auch Art. 10 Abs. 1 IRSV, gemäss welchem die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen oder in dessen Beilagen enthalten sein kann. Somit schadet es auch nicht, wenn sich die von Art. 12 Abs. 2 lit. b EAUe geforderte Darstellung der dem Verfolgten zur Last gelegten Handlungen nicht aus dem Nachtragsersuchen selbst, sondern aus der diesem beiliegenden Anklageschrift ergibt.”
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