Bei der Einvernahme wird dem Verfolgten das Auslieferungsverfahren in einer Sprache dargelegt, die er versteht. Das Bundesamt hält die Darlegung in deutscher, französischer, italienischer, englischer und spanischer Fassung zur Verfügung.
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Art. 17 IRSV konkretisiert den formellen Anspruch auf rechtliches Gehör im Auslieferungsverfahren. Eine Verletzung dieses Gehörsanspruchs führt grundsätzlich zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids.
“Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser ist formeller Natur, d.h. seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels grundsätzlich zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17 mit Hinweis auf 137 I 195 E. 2.2 S. 197; vgl. aber auch TPF 2008 172 E. 2.3 S. 178). Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör wird im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 29 ff. VwVG sowie, was das Auslieferungsverfahren betrifft, in Art. 52 IRSG und Art. 17 IRSV konkretisiert, welche sowohl in Verfahren vor den Bundesbehörden als auch vor kantonalen Behörden zur Anwendung gelangen.”
Ist eine vorgängige Anhörung wegen der Gefährdung des Zwecks der Massnahme nicht zumutbar (Beispiel: Festnahme/Inhaftierung), kann das rechtliche Gehör nachträglich gewährt werden. Für die nachträgliche Gewährung ist auf Art. 52 IRSG und Art. 17 IRSV abzustellen.
“Restriktionen des rechtlichen Gehörs sind insbesondere zulässig, wenn die Gefahr besteht, dass der Zweck einer im öffentlichen Interesse liegenden Massnahme durch eine vorgängige Anhörung vereitelt würde. In solchen Fällen genügt es allenfalls, wenn das rechtliche Gehör nachträglich gewährt wird (Waldmann/Bickel, in: Waldmann/Krauskopf, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 29 VwVG N. 60; vgl. auch Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N. 1008 f., die als Beispiel die Festnahme einer Person anführen). Eine vorgängige Gewährung des rechtlichen Gehörs zur bevorstehenden Inhaftierung ist im Gesetz nicht vorgesehen und würde dem Zweck der Verhaftung zuwiderlaufen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2024.8 vom 18. Juni 2024 E. 4.3). Die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs richtet sich nach Art. 52 IRSG und Art. 17 IRSV.”
“Restriktionen des rechtlichen Gehörs sind insbesondere zulässig, wenn die Gefahr besteht, dass der Zweck einer im öffentlichen Interesse liegenden Massnahme durch eine vorgängige Anhörung vereitelt würde. In solchen Fällen genügt es allenfalls, wenn das rechtliche Gehör nachträglich gewährt wird (Waldmann/Bickel, in: Waldmann/Krauskopf, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 29 VwVG N. 60; vgl. auch Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N. 1008 f., die als Beispiel die Festnahme einer Person anführen). Eine vorgängige Gewährung des rechtlichen Gehörs zur bevorstehenden Inhaftierung ist im Gesetz nicht vorgesehen und würde dem Zweck der Verhaftung zuwiderlaufen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2024.8 vom 18. Juni 2024 E. 4.3). Die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs richtet sich nach Art. 52 IRSG und Art. 17 IRSV.”
Im Auslieferungsverfahren umfasst die Akteneinsicht die Vorlage des Ersuchens und der dazugehörigen Unterlagen an die verfolgte Person und ihren Rechtsbeistand; diese Unterlagen sind vorzulegen, namentlich soweit dies vor der Einvernahme zu gewährleisten ist.
“Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser ist formeller Natur, d.h. seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels grundsätzlich zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17 mit Hinweis auf 137 I 195 E. 2.2; vgl. aber auch TPF 2008 172 E. 2.3). Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör wird im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Art. 29 ff. VwVG sowie, was das Auslieferungsverfahren betrifft, in Art. 52 IRSG und Art. 17 IRSV konkretisiert. Art. 52 Abs. 1 IRSG präzisiert bezüglich der Akteneinsicht im Auslieferungsverfahren, dass der verfolgten Person und ihrem Rechtsbeistand das Ersuchen und die dazugehörigen Unterlagen vorgelegt werden müssen.”
“Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser ist formeller Natur, d.h. seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels grundsätzlich zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17 mit Hinweis auf 137 I 195 E. 2.2; vgl. aber auch TPF 2008 172 E. 2.3). Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör wird im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Art. 29 ff. VwVG sowie, was das Auslieferungsverfahren betrifft, in Art. 52 IRSG und Art. 17 IRSV konkretisiert. Art. 52 Abs. 1 IRSG präzisiert bezüglich der Akteneinsicht im Auslieferungsverfahren, dass der verfolgten Person und ihrem Rechtsbeistand das Ersuchen und die dazugehörigen Unterlagen vorgelegt werden müssen.”
“Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser ist formeller Natur, d.h. seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels grundsätzlich zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17 mit Hinweis auf 137 I 195 E. 2.2; vgl. aber auch TPF 2008 172 E. 2.3). Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör wird im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Art. 29 ff. VwVG sowie, was das Auslieferungsverfahren betrifft, in Art. 52 IRSG und Art. 17 IRSV konkretisiert. Art. 52 Abs. 1 IRSG präzisiert bezüglich der Akteneinsicht im Auslieferungsverfahren, dass der verfolgten Person und ihrem Rechtsbeistand das Ersuchen und die dazugehörigen Unterlagen vorgelegt werden müssen.”
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