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Bei der Prüfung nach Art. 19 Abs. 2 V‑ASG dürfen erwartete Kostenvorteile oder geringere Ausgaben im Ausland die Beurteilung des Verbleibs im Empfangsstaat nicht zuungunsten beeinflussen; die wirtschaftliche Lage und die persönlichen Verhältnisse im Empfangsstaat bleiben massgebend.
“und ihr Verbleib im Empfangsstaat aufgrund der gesamten Umstände gerechtfertigt ist (Bst. c.). Letzteres ist namentlich dann der Fall, wenn sich die betreffende Person schon seit mehreren Jahren im Empfangsstaat aufhält (Art. 19 Abs. 1 Bst. c Ziff. 1 V-ASG), wenn sie mit grosser Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit im Empfangsstaat wirtschaftlich selbständig wird oder wenn sie nachweist (Ziff. 2), dass ihr wegen enger familiärer Bande oder anderer Beziehungen die Rückkehr in die Schweiz nicht zugemutet werden kann (Ziff. 3). Aus dem Wortlaut ergibt sich, dass die Kriterien gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. a-c V-ASG kumulativ erfüllt sein müssen. Unerheblich ist, ob die entsprechenden Leistungen im Ausland oder in der Schweiz kostengünstiger wären (Art. 19 Abs. 2 V-ASG).”
“Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit seinem Einkommen seinen Lebensunterhalt decken kann und damit keinen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen hat. Keine Relevanz kommt seinem Vorbringen zu, dass er bei einem negativen Entscheid in die Schweiz kommen und hier Ergänzungsleistungen beantragen müsse (vgl. Art. 19 Abs. 2 V-ASG). Weiter stünde es ihm frei, sollten sich seine Lebensumstände zwischenzeitlich wesentlich verändert haben, dies mit einem neuen, detailliert begründeten Gesuch an die Vorinstanz geltend zu machen.”
“und ihr Verbleib im Empfangsstaat aufgrund der gesamten Umstände gerechtfertigt ist (Bst. c), was namentlich dann der Fall ist, wenn sich die betreffende Person schon seit mehreren Jahren im Empfangsstaat aufhält (Ziff. 1), wenn sie mit grosser Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit im Empfangsstaat wirtschaftlich selbständig wird (Ziff. 2) oder wenn sie nachweist, dass ihr wegen enger familiärer Bande oder anderer Beziehungen die Rückkehr in die Schweiz nicht zugemutet werden kann (Ziff. 3). Aus dem Wortlaut ergibt sich, dass die in Art. 19 Abs. 1 V-ASG genannten Kriterien kumulativ erfüllt sein müssen. Dabei ist unerheblich, ob die entsprechenden Leistungen im Ausland oder in der Schweiz kostengünstiger wären (Art. 19 Abs. 2 V-ASG).”
Bei der Anspruchsprüfung sind anrechenbare Einnahmen und Ausgaben gegenüberzustellen; dabei ist zuerst liquidierbares Vermögen bis zum Freibetrag zu verwerten und Vermögensfreibeträge sind zu beachten.
“Auslandschweizerinnen und -schweizern wird nur dann Sozialhilfe gewährt, wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, Beiträgen von privater Seite oder Hilfeleistungen des Empfangsstaates bestreiten können (Art. 24 ASG). Art und Umfang der Sozialhilfe richten sich nach den besonderen Verhältnissen des Empfangsstaates, unter Berücksichtigung der notwendigen Lebensbedürfnisse einer oder eines sich dort aufhaltenden Schweizer Staatsangehörigen (Art. 27 Abs. 1 ASG). Je nach Situation kann die Sozialhilfe in Form von wiederkehrenden oder einmaligen Leistungen gewährt werden (Art. 18 Abs. 1 der Verordnung vom 7. Oktober 2015 über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland [V-ASG; SR 195.11]). Eine Person hat gemäss Art. 19 Abs. 1 V-ASG Anspruch auf wiederkehrende Leistungen, wenn ihre anrechenbaren Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Bst. a), ihr liquidierbares Vermögen bis auf den Vermögensfreibetrag verwertet worden ist (Bst.”
“Art und Umfang der Sozialhilfe richten sich nach den besonderen Verhältnissen des Empfangsstaates, unter Berücksichtigung der notwendigen Lebensbedürfnisse einer oder eines sich dort aufhaltenden Schweizer Staatsangehörigen (Art. 27 Abs. 1 ASG). Je nach Situation kann die So-zialhilfe in Form von wiederkehrenden oder einmaligen Leistungen gewährt werden (vgl. Art. 18 Abs. 1 der Auslandschweizerverordnung vom 7. Oktober 2015 [V-ASG; SR 195.11]). Gemäss Art. 19 Abs. 1 V-ASG hat eine Person Anspruch auf wiederkehrende Leistungen, wenn ihre anrechenbaren Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Bst. a), ihr liquidierbares Vermögen bis auf den Vermögensfreibetrag verwertet worden ist (Bst.”
Bei der Leistungsprüfung (inkl. kumulativer Zumutbarkeitsbeurteilung) ist kein Vergleich der Kosten oder der Leistungsgewährung zwischen der Schweiz und dem Ausland anzustellen; mögliche in der Schweiz zu erwartende Ergänzungsleistungen sind kein entlastendes Faktum zugunsten einer Verweigerung von Sozialhilfe im Empfangsstaat.
“Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit seinem Einkommen seinen Lebensunterhalt decken kann und damit keinen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen hat. Keine Relevanz kommt seinem Vorbringen zu, dass er bei einem negativen Entscheid in die Schweiz kommen und hier Ergänzungsleistungen beantragen müsse (vgl. Art. 19 Abs. 2 V-ASG). Weiter stünde es ihm frei, sollten sich seine Lebensumstände zwischenzeitlich wesentlich verändert haben, dies mit einem neuen, detailliert begründeten Gesuch an die Vorinstanz geltend zu machen.”
“und ihr Verbleib im Empfangsstaat aufgrund der gesamten Umstände gerechtfertigt ist (Bst. c), was namentlich dann der Fall ist, wenn sich die betreffende Person schon seit mehreren Jahren im Empfangsstaat aufhält (Ziff. 1), wenn sie mit grosser Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit im Empfangsstaat wirtschaftlich selbständig wird (Ziff. 2) oder wenn sie nachweist, dass ihr wegen enger familiärer Bande oder anderer Beziehungen die Rückkehr in die Schweiz nicht zugemutet werden kann (Ziff. 3). Aus dem Wortlaut ergibt sich, dass die in Art. 19 Abs. 1 V-ASG genannten Kriterien kumulativ erfüllt sein müssen. Dabei ist unerheblich, ob die entsprechenden Leistungen im Ausland oder in der Schweiz kostengünstiger wären (Art. 19 Abs. 2 V-ASG).”
Die in Art. 19 Abs. 1 V‑ASG genannten Voraussetzungen sind kumulativ zu erfüllen (z.B. Daueraufenthalt, baldige Selbständigkeit oder unzumutbare Rückkehr sind relevante Kriterien).
“Art und Umfang der Sozialhilfe richten sich nach den besonderen Verhältnissen des Empfangsstaates, unter Berücksichtigung der notwendigen Lebensbedürfnisse einer oder eines sich dort aufhaltenden Schweizer Staatsangehörigen (Art. 27 Abs. 1 ASG). Je nach Situation kann die So-zialhilfe in Form von wiederkehrenden oder einmaligen Leistungen gewährt werden (vgl. Art. 18 Abs. 1 der Auslandschweizerverordnung vom 7. Oktober 2015 [V-ASG; SR 195.11]). Gemäss Art. 19 Abs. 1 V-ASG hat eine Person Anspruch auf wiederkehrende Leistungen, wenn ihre anrechenbaren Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Bst. a), ihr liquidierbares Vermögen bis auf den Vermögensfreibetrag verwertet worden ist (Bst.”
“und ihr Verbleib im Empfangsstaat aufgrund der gesamten Umstände gerechtfertigt ist (Bst. c), was namentlich dann der Fall ist, wenn sich die betreffende Person schon seit mehreren Jahren im Empfangsstaat aufhält (Ziff. 1), wenn sie mit grosser Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit im Empfangsstaat wirtschaftlich selbständig wird (Ziff. 2) oder wenn sie nachweist, dass ihr wegen enger familiärer Bande oder anderer Beziehungen die Rückkehr in die Schweiz nicht zugemutet werden kann (Ziff. 3). Aus dem Wortlaut ergibt sich, dass die in Art. 19 Abs. 1 V-ASG genannten Kriterien kumulativ erfüllt sein müssen. Dabei ist unerheblich, ob die entsprechenden Leistungen im Ausland oder in der Schweiz kostengünstiger wären (Art. 19 Abs. 2 V-ASG).”
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