The Confederation may also assist natural persons and legal entities abroad if they cannot reasonably or are not in a position to safeguard their interests on their own or with the help of third parties.
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Konsularischer Schutz durch den Bund ist subsidiär; grundsätzlich besteht kein Rechtsanspruch auf konsularischen Schutz, wobei Ausnahmen für Fälle vorbehalten bleiben, in denen Leib und Leben der betroffenen Person in Gefahr sind.
“Der Gesetzgeber hat den von der Schweiz gewährten konsularischen Schutz und ihre weiteren konsularischen Dienstleistungen im ASG geregelt (Art. 1 Abs. 1 Bst. b ASG). Demnach kann der Bund gemäss Art. 42 ASG natürliche und juristische Personen im Ausland unterstützen, wenn diesen nicht zugemutet werden kann oder sie nicht in der Lage sind, ihre Interessen selbst oder mit Hilfe Dritter zu wahren. Laut Art. 43 Abs. 1 ASG besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf konsularischen Schutz, wobei Fälle vorbehalten bleiben, in denen Leib und Leben der betroffenen Person in Gefahr sind (Art. 43 Abs. 3 ASG).”
“Der Gesetzgeber hat den von der Schweiz gewährten konsularischen Schutz und ihre weiteren konsularischen Dienstleistungen im ASG geregelt (Art. 1 Abs. 1 Bst. b ASG). Demnach kann der Bund gemäss Art. 42 ASG natürliche und juristische Personen im Ausland unterstützen, wenn diesen nicht zugemutet werden kann oder sie nicht in der Lage sind, ihre Interessen selbst oder mit Hilfe Dritter zu wahren. Laut Art. 43 Abs. 1 ASG besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf konsularischen Schutz, wobei Fälle vorbehalten bleiben, in denen Leib und Leben der betroffenen Person in Gefahr sind (Art. 43 Abs. 3 ASG).”
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