The appeals procedure is governed by the general provisions on the administration of federal justice.
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Bei Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen Dienststelle (KD) über die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen an im Ausland lebende Schweizer richtet sich das Verfahren nach Art. 31 VGG; zuständig ist demnach das Bundesverwaltungsgericht.
Verfügungen der Konsularischen Direktion des EDA über Sozialhilfeleistungen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland (Art. 33 Abs. 1 ASG) unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 62 ASG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
Für Beschwerden gegen Verfügungen über die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen an im Ausland lebende Schweizer ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig. Das Verfahrensrecht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts Abweichendes bestimmt.
“Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz über die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland (Art. 33 Abs. 1 und Art. 62 ASG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).”
Verfügungen der Konsularischen Direktion des EDA über Sozialhilfeleistungen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland (Art. 33 Abs. 1 ASG) unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 62 ASG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
“Verfügungen der KD betreffend Sozialhilfeleistungen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland nach Art. 33 Abs. 1 ASG unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 62 ASG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).”
“Verfügungen der Konsularischen Direktion des EDA (KD) betreffend Sozialhilfeleistungen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland nach Art. 33 Abs. 1 ASG unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 62 ASG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).”
Rechtsverzögerungsbeschwerden im Zusammenhang mit konsularischem Schutz sind nach Art. 62 ASG nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege zu behandeln. Soweit die Hauptsache — namentlich ein Gesuch um konsularischen Schutz — beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist und kein Unzulässigkeitsgrund nach Art. 32 VGG ersichtlich ist, ist dieses aufgrund der Akzessorietät zur Hauptsache auch für die Beurteilung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig.
“Gegenstand des Hauptverfahrens ist vorliegend das Gesuch um konsularischen Schutz, den der Beschwerdeführer auch als eine Repatriierung umfassend versteht (siehe vorn E. 1). Im Rahmen des konsularischen Schutzes hilft der Herkunftsstaat seinen Staatsangehörigen, ihre Rechte gemäss der Rechtsordnung des Aufenthaltsstaats wahrzunehmen. Die entsprechenden Voraussetzungen, Massnahmen und Dienstleistungen werden in Art. 39 ff. des Bundesgesetzes über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland vom 26. September 2014 (Auslandschweizergesetz [ASG], SR 195.1) ausgeführt und in der Verordnung über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland vom 7. Oktober 2015 (Auslandschweizerverordnung [V-ASG], SR 195.11) präzisiert. Das diesbezügliche Beschwerdeverfahren richtet sich gemäss Art. 62 ASG nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. Insofern in der Hauptsache betreffend den konsularischen Schutz im Rahmen der im ASG und der V-ASG angesprochenen Massnahmen zum konsularischen Schutz kein Beschwerdeunzulässigkeitsgrund nach Art. 32 VGG erkennbar ist, ist das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Akzessorietät zur Hauptsache zuständig für die Beurteilung der Rechtsverzögerungsbeschwerde.”
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