Social assistance may be refused or withdrawn if applicants:
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Bei fehlbarem Verhalten nach Art. 26 ASG kann die Sozialhilfe anstelle einer vollständigen Verweigerung oder eines Entzugs auch gekürzt werden (vgl. Art. 38 Abs. 1 V‑ASG).
“Gemäss Art. 26 Bst. b ASG kann die Sozialhilfe verweigert oder entzogen werden, wenn die gesuchstellende Person wissentlich durch unwahre oder unvollständige Angaben Sozialhilfeleistungen erwirkt oder zu erwirken versucht. Gemäss Art. 38 Abs. 1 V-ASG kann bei fehlbarem Verhalten nach Art. 26 ASG die Sozialhilfe auch lediglich gekürzt werden. Die in Art. 26 ASG aufgeführten Ausschlussgründe kommen dann zum Tragen, wenn die gesuchstellenden Personen gegen die in Art. 32 V-ASG aufgeführten Mitwirkungspflichten verstösst (Weisung der KD über die Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer [nachfolgend: Weisung], gültig seit 1. Januar 2020, Ziff. 6.2.2).”
Wird eine Gesuchstellerin ihren Mitwirkungspflichten mehrfach nicht nachkommen—insbesondere der Pflicht, wahrheitsgetreu Auskünfte zu Einkommen, Vermögen und Wohnverhältnissen zu erteilen und wesentliche Änderungen sofort zu melden—kann dies die Verweigerung oder Entziehung von Sozialhilfe nach Art. 26 ASG rechtfertigen.
“Darüber hinaus gilt es festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihren Mitwirkungspflichten mehrere Male nicht nachgekommen ist, obwohl sie - teils auf dem Formular «Rechte und Pflichten» zum Unterstützungsgesuch, teils als Auflage in der Wiedererwägungsverfügung vom 13. April 2018 (dortige Ziffern 2 und 3) und als Hinweis in der Verfügung vom 24. September 2018 - ausdrücklich auf die ihr obliegenden Pflichten aufmerksam gemacht worden war (vgl. KD act. 5 und 13). Konkret bedeutet dies, dass sie wahrheitsgetreu und vollständig Auskünfte über ihre Einkommens-, Vermögens- und Wohnverhältnisse zu erteilen und wesentlichen Änderungen sofort zu melden hat (vgl. Art. 32 V-ASG). Gleichwohl unterliess sie es, die schweizerische Vertretung oder die KD über den Verkauf der alten Wohnung im Januar 2018 und den Kauf einer neuen Wohnung im Dezember 2018 zu orientieren. Solches Verhalten einer Antrag stellenden Person erlaubt es, Sozialhilfe zu verweigern oder zu entziehen (vgl. Art. 26 ASG). Ein Entgegenkommen über die der Beschwerdeführerin vom 1. September 2017 bis 31. August 2018 ausgerichtete monatliche Hilfe hinaus erweist sich nach dem Gesagten weder als gerechtfertigt noch als angezeigt.”
Bei wissentlichen (fehlbaren) Falschangaben kann anstelle eines Entzugs die Sozialhilfe gemäss Art. 38 Abs. 1 V‑ASG auch lediglich gekürzt werden.
“Gemäss Art. 26 Bst. b ASG kann die Sozialhilfe verweigert oder entzogen werden, wenn die gesuchstellende Person wissentlich durch unwahre oder unvollständige Angaben Sozialhilfeleistungen erwirkt oder zu erwirken versucht. Gemäss Art. 38 Abs. 1 V-ASG kann bei fehlbarem Verhalten nach Art. 26 ASG die Sozialhilfe auch lediglich gekürzt werden. Die in Art. 26 ASG aufgeführten Ausschlussgründe kommen dann zum Tragen, wenn die gesuchstellenden Personen gegen die in Art. 32 V-ASG aufgeführten Mitwirkungspflichten verstösst (Weisung der KD über die Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer [nachfolgend: Weisung], gültig seit 1. Januar 2020, Ziff. 6.2.2).”
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