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Art. 43 Abs. 3 ASG bildet eine Ausnahme vom in Art. 43 Abs. 1 verankerten Grundsatz, dass kein Rechtsanspruch auf konsularischen Schutz besteht; die Ausnahme gilt für Fälle, in denen Leib und Leben der betroffenen Person in Gefahr sind.
“Der Gesetzgeber hat den von der Schweiz gewährten konsularischen Schutz und ihre weiteren konsularischen Dienstleistungen im ASG geregelt (Art. 1 Abs. 1 Bst. b ASG). Demnach kann der Bund gemäss Art. 42 ASG natürliche und juristische Personen im Ausland unterstützen, wenn diesen nicht zugemutet werden kann oder sie nicht in der Lage sind, ihre Interessen selbst oder mit Hilfe Dritter zu wahren. Laut Art. 43 Abs. 1 ASG besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf konsularischen Schutz, wobei Fälle vorbehalten bleiben, in denen Leib und Leben der betroffenen Person in Gefahr sind (Art. 43 Abs. 3 ASG).”
“Der Gesetzgeber hat den von der Schweiz gewährten konsularischen Schutz und ihre weiteren konsularischen Dienstleistungen im ASG geregelt (Art. 1 Abs. 1 Bst. b ASG). Demnach kann der Bund gemäss Art. 42 ASG natürliche und juristische Personen im Ausland unterstützen, wenn diesen nicht zugemutet werden kann oder sie nicht in der Lage sind, ihre Interessen selbst oder mit Hilfe Dritter zu wahren. Laut Art. 43 Abs. 1 ASG besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf konsularischen Schutz, wobei Fälle vorbehalten bleiben, in denen Leib und Leben der betroffenen Person in Gefahr sind (Art. 43 Abs. 3 ASG).”
Mangels gesicherter Angaben zu den konkreten Haftbedingungen ist die Gefahr für Leib und Leben im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ASG nicht rechtsgenüglich substantiert. Fehlen solche Informationen, kann daher ein Anspruch auf Gewährung konsularischen Schutzes und damit ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung der Beschwerde entfallen.
“Mangels gesicherter Angaben über die konkreten Haftbedingungen kann zum jetzigen Zeitpunkt trotz eines aktuellen Berichts von Amnesty International über die menschenrechtlich grösstenteils unhaltbaren Zustände in vielen nordostsyrischen Gefängnissen (Amnesty International, Aftermath - Injustice, Torture and Death in Detention in North-East Syria, 2024 [hiernach: AI Report], S. [...].; abrufbar unter https://www.amnesty.org/en/documents/MDE24/7752/2024/en/ >; zuletzt konsultiert am 07.06.2024) nicht von einer rechtsgenüglichen Substantiierung der Situation des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Beweislage sich insbesondere aufgrund der offenbar fehlenden Kommunikationsmöglichkeiten äusserst schwierig gestaltet. Soweit jedoch nicht einmal der Rechtsvertreter Näheres über die Situation seines Mandanten weiss, kann aufgrund der aktuellen Kenntnisse nicht als erwiesen erachtet werden, dass eine Gefahr für Leib und Leben im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ASG nachgewiesen ist, die einen Anspruch auf die Gewährung konsularischen Schutzes und damit ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG) an der Beurteilung der Beschwerde begründen würde (zu Beweislast und -mass im Verwaltungsverfahren siehe BGE 140 I 285 E. 6.3.1; Urteile des BGer 2C_732/2021 vom 24. Februar 2022 E. 3.1 f.; 2C58/2017 vom 23. Juni 2017 E. 2.2; im Speziellen zur notwendigen Substantiierung der Beschwerdelegitimation BGE 139 II 328 E. 4.5 und zum Umfang der Beweislast der materiellen Beschwer BGE 140 I 285 a.a.O.; BVGE 2013/17 E. 3.4.2; je m.w.H.).”
“Mangels gesicherter Angaben über die konkreten Haftbedingungen kann zum jetzigen Zeitpunkt trotz eines aktuellen Berichts von Amnesty International über die menschenrechtlich grösstenteils unhaltbaren Zustände in vielen nordostsyrischen Gefängnissen (Amnesty International, Aftermath - Injustice, Torture and Death in Detention in North-East Syria, 2024 [hiernach: AI Report], S. [...].; abrufbar unter https://www.amnesty.org/en/documents/MDE24/7752/2024/en/ >; zuletzt konsultiert am 07.06.2024) nicht von einer rechtsgenüglichen Substantiierung der Situation des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Beweislage sich insbesondere aufgrund der offenbar fehlenden Kommunikationsmöglichkeiten äusserst schwierig gestaltet. Soweit jedoch nicht einmal der Rechtsvertreter Näheres über die Situation seines Mandanten weiss, kann aufgrund der aktuellen Kenntnisse nicht als erwiesen erachtet werden, dass eine Gefahr für Leib und Leben im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ASG nachgewiesen ist, die einen Anspruch auf die Gewährung konsularischen Schutzes und damit ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG) an der Beurteilung der Beschwerde begründen würde (zu Beweislast und -mass im Verwaltungsverfahren siehe BGE 140 I 285 E. 6.3.1; Urteile des BGer 2C_732/2021 vom 24. Februar 2022 E. 3.1 f.; 2C58/2017 vom 23. Juni 2017 E. 2.2; im Speziellen zur notwendigen Substantiierung der Beschwerdelegitimation BGE 139 II 328 E. 4.5 und zum Umfang der Beweislast der materiellen Beschwer BGE 140 I 285 a.a.O.; BVGE 2013/17 E. 3.4.2; je m.w.H.).”
Ein Rechtsanspruch auf konsularischen Schutz besteht grundsätzlich nicht. Nach Art. 43 Abs. 3 ASG sind Ausnahmen für Fälle vorbehalten, in denen Leib oder Leben der betroffenen Person in Gefahr sind; eine solche Gefährdung wurde im vorliegenden Fall nicht nachgewiesen. Selbst wenn eine Lebensgefahr bestünde, sprechen die in Art. 43 Abs. 2 lit. b und c genannten Ausschlussgründe — etwa die Gefährdung Dritter oder fahrlässiges Verhalten der betroffenen Person — gegen die Begründung eines Rechtsanspruchs auf konsularischen Schutz.
“Das Bundesverwaltungsgericht erwog, es könne offengelassen werden, ob der konsularische Schutz auch die Möglichkeit der Repatriierung von Personen, die der Beteiligung an terroristischen Handlungen des IS verdächtigt würden, umfasse. Insoweit, als der Beschwerdeführer in der Sache auch um seine Rückführung ersuche, seien Fragen der inneren Sicherheit des Landes betroffen. Damit liege gemäss Art. 32 Abs. 1 lit. a VGG ein Beschwerdeunzulässigkeitsgrund vor. Die Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet der inneren Sicherheit des Landes liege nach Art. 72 lit. a VwVG in der Kompetenz des Bundesrats, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräume. Letzteres sei hier nicht der Fall, was sich unter anderem aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte H.F. gegen Frankreich vom 14. September 2022 (Beschwerde-Nrn. 24384/19 u.a.) ergebe. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer kein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung der Beschwerde im Sinne von Art. 48 Abs. 1 lit. c VwVG, denn er habe keinen Anspruch auf konsularischen Schutz. Laut Art. 43 Abs. 1 ASG bestehe nämlich grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf konsularischen Schutz, wobei nach Abs. 3 Fälle vorbehalten blieben, in denen Leib und Leben der betroffenen Person in Gefahr seien. Eine solche Gefährdung habe der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen. Ohnehin würden selbst bei einer Bejahung der Gefahr für Leib und Leben die Ausnahmeklauseln von Art. 43 Abs. 2 lit. b und c ASG gegen die Begründung eines Rechtsanspruchs auf konsularischen Schutz sprechen, da im vorliegenden Fall der konsularische Schutz andere Personen gefährden würde und sich der Beschwerdeführer fahrlässig verhalten habe.”
“Das Bundesverwaltungsgericht erwog, es könne offengelassen werden, ob der konsularische Schutz auch die Möglichkeit der Repatriierung von Personen, die der Beteiligung an terroristischen Handlungen des IS verdächtigt würden, umfasse. Insoweit, als der Beschwerdeführer in der Sache auch um seine Rückführung ersuche, seien Fragen der inneren Sicherheit des Landes betroffen. Damit liege gemäss Art. 32 Abs. 1 lit. a VGG ein Beschwerdeunzulässigkeitsgrund vor. Die Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet der inneren Sicherheit des Landes liege nach Art. 72 lit. a VwVG in der Kompetenz des Bundesrats, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräume. Letzteres sei hier nicht der Fall, was sich unter anderem aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte H.F. gegen Frankreich vom 14. September 2022 (Beschwerde-Nrn. 24384/19 u.a.) ergebe. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer kein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung der Beschwerde im Sinne von Art. 48 Abs. 1 lit. c VwVG, denn er habe keinen Anspruch auf konsularischen Schutz. Laut Art. 43 Abs. 1 ASG bestehe nämlich grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf konsularischen Schutz, wobei nach Abs. 3 Fälle vorbehalten blieben, in denen Leib und Leben der betroffenen Person in Gefahr seien. Eine solche Gefährdung habe der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen. Ohnehin würden selbst bei einer Bejahung der Gefahr für Leib und Leben die Ausnahmeklauseln von Art. 43 Abs. 2 lit. b und c ASG gegen die Begründung eines Rechtsanspruchs auf konsularischen Schutz sprechen, da im vorliegenden Fall der konsularische Schutz andere Personen gefährden würde und sich der Beschwerdeführer fahrlässig verhalten habe.”
Art. 43 Abs. 1 ASG begründet grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf konsularischen Schutz; Ausnahmen sind vorbehalten, namentlich für Fälle, in denen Leib oder Leben der betroffenen Person in Gefahr sind (vgl. Art. 43 Abs. 3 ASG).
“Der Gesetzgeber hat den von der Schweiz gewährten konsularischen Schutz und ihre weiteren konsularischen Dienstleistungen im ASG geregelt (Art. 1 Abs. 1 Bst. b ASG). Demnach kann der Bund gemäss Art. 42 ASG natürliche und juristische Personen im Ausland unterstützen, wenn diesen nicht zugemutet werden kann oder sie nicht in der Lage sind, ihre Interessen selbst oder mit Hilfe Dritter zu wahren. Laut Art. 43 Abs. 1 ASG besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf konsularischen Schutz, wobei Fälle vorbehalten bleiben, in denen Leib und Leben der betroffenen Person in Gefahr sind (Art. 43 Abs. 3 ASG).”
“Der Gesetzgeber hat den von der Schweiz gewährten konsularischen Schutz und ihre weiteren konsularischen Dienstleistungen im ASG geregelt (Art. 1 Abs. 1 Bst. b ASG). Demnach kann der Bund gemäss Art. 42 ASG natürliche und juristische Personen im Ausland unterstützen, wenn diesen nicht zugemutet werden kann oder sie nicht in der Lage sind, ihre Interessen selbst oder mit Hilfe Dritter zu wahren. Laut Art. 43 Abs. 1 ASG besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf konsularischen Schutz, wobei Fälle vorbehalten bleiben, in denen Leib und Leben der betroffenen Person in Gefahr sind (Art. 43 Abs. 3 ASG).”
Nach Auffassung des Bundesgerichts in 1C_517/2024 handelt es sich beim konsularischen Schutz um eine grundsätzlich justiziable Materie. Zwar gewährt Art. 43 Abs. 1 ASG keinen generellen Rechtsanspruch auf konsularischen Schutz; die Staatspolitische Kommission des Ständerats nahm jedoch an, dass die betroffene Person bei der zuständigen Behörde eine Verfügung verlangen und in letzter Instanz Beschwerde an das Bundesgericht erheben könne.
“Der konsularische Schutz ist auf völkerrechtlicher Ebene im Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen (SR 0.191.02) geregelt, auf innerstaatlicher Ebene in Art. 39 ff. ASG. Die möglichen Formen der Hilfeleistungen ergeben sich aus Art. 45 ff. ASG (Allgemeiner Beistand im Ausland, bei Freiheitsentzug, Notdarlehen, Hilfe in Krisensituationen sowie bei Entführungen und Geiselnahmen) wobei aus der mehrfachen Verwendung des Wortes "namentlich" in diesen Gesetzesbestimmungen hervorgeht, dass die Umschreibungen nicht abschliessend zu verstehen sind. Gemäss Art. 43 Abs. 1 ASG besteht kein Rechtsanspruch auf konsularischen Schutz, wobei Abs. 3 Fälle vorbehält, in denen Leib und Leben der betroffenen Person in Gefahr sind. Die Staatspolitische Kommission des Ständerats hielt in ihrem Bericht fest, das Auslandschweizergesetz trage dem gewachsenen Bedarf an gesetzlicher Regelung im Bereich des konsularischen Schutzes Rechnung (Bericht der Staatspolitischen Kommission des Ständerats vom 27. Januar 2014 zur parlamentarischen Initiative "Für ein Auslandschweizergesetz", BBl 2014 1924 Ziff. 2). Auch vertrat sie die Auffassung, dass die betroffene Person bei der zuständigen Behörde eine Verfügung verlangen könne und ihr in letzter Instanz die Beschwerde an das Bundesgericht zur Verfügung stehe (BBl 2014 1964 f. Ziff. 3.6). Diese Auffassung und die beschriebene gesetzliche Regelung von Voraussetzungen, Beschränkungen und Formen des konsularischen Schutzes bringen zum Ausdruck, dass es sich um eine grundsätzlich justiziable Materie handelt, die nicht in den ausschliesslichen Verantwortungsbereich der Regierung fällt.”
“Der konsularische Schutz ist auf völkerrechtlicher Ebene im Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen (SR 0.191.02) geregelt, auf innerstaatlicher Ebene in Art. 39 ff. ASG. Die möglichen Formen der Hilfeleistungen ergeben sich aus Art. 45 ff. ASG (Allgemeiner Beistand im Ausland, bei Freiheitsentzug, Notdarlehen, Hilfe in Krisensituationen sowie bei Entführungen und Geiselnahmen) wobei aus der mehrfachen Verwendung des Wortes "namentlich" in diesen Gesetzesbestimmungen hervorgeht, dass die Umschreibungen nicht abschliessend zu verstehen sind. Gemäss Art. 43 Abs. 1 ASG besteht kein Rechtsanspruch auf konsularischen Schutz, wobei Abs. 3 Fälle vorbehält, in denen Leib und Leben der betroffenen Person in Gefahr sind. Die Staatspolitische Kommission des Ständerats hielt in ihrem Bericht fest, das Auslandschweizergesetz trage dem gewachsenen Bedarf an gesetzlicher Regelung im Bereich des konsularischen Schutzes Rechnung (Bericht der Staatspolitischen Kommission des Ständerats vom 27. Januar 2014 zur parlamentarischen Initiative "Für ein Auslandschweizergesetz", BBl 2014 1924 Ziff. 2). Auch vertrat sie die Auffassung, dass die betroffene Person bei der zuständigen Behörde eine Verfügung verlangen könne und ihr in letzter Instanz die Beschwerde an das Bundesgericht zur Verfügung stehe (BBl 2014 1964 f. Ziff. 3.6). Diese Auffassung und die beschriebene gesetzliche Regelung von Voraussetzungen, Beschränkungen und Formen des konsularischen Schutzes bringen zum Ausdruck, dass es sich um eine grundsätzlich justiziable Materie handelt, die nicht in den ausschliesslichen Verantwortungsbereich der Regierung fällt.”
Der Bund kann eine Hilfeleistung nach Art. 43 Abs. 2 ASG verweigern oder begrenzen, wenn dadurch andere Personen gefährdet werden.
“Ohnehin würden selbst bei einer Bejahung der Gefahr für Leib und Leben die Ausnahmeklauseln von Art. 43 Abs. 2 ASG gegen die Begründung eines Rechtsanspruchs auf konsularischen Schutz sprechen. Demnach kann der Bund eine Hilfeleistung gemäss der nicht abschliessenden Aufzählung namentlich dann verweigern oder begrenzen, wenn andere Personen dadurch gefährdet werden (Bst.”
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