In special cases, the Confederation may implement or support measures aimed at protecting the Swiss Abroad from falling into situations of need.
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Bei Anpassungen für Spanien ist in der Praxis bei Dreipersonenhaushalten eine Kürzung auf 62% vorgesehen.
“Der Beschwerdeführer machte Haushaltsgeld (Budget, Ziff. 2.2) in der Höhe von EUR 1'650.- geltend. Dem kann nicht gefolgt werden. Das Haushaltsgeld orientiert sich an den Ansätzen in der Schweiz, wobei es entsprechend dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt im betreffenden Staat oder der betreffenden Region angepasst wird (Art. 23 Abs. 1 V-ASG). Die Vorinstanz stellte auf die zum Verfügungszeitpunkt für Spanien anwendbare Pauschale ab. Ausgehend von einem Dreipersonenhaushalt (und nur einer unterstützungsberechtigten Person) wurde das Haushaltsgeld gemäss der Weisung auf 62% gekürzt (vgl. Art. 23 Abs. 2 V-ASG und Weisung, E. 2.2). Die Höhe des von der Vorinstanz festgesetzten Haushaltsgeldes ist somit ebenfalls nicht zu beanstanden.”
Bei Dreipersonenhaushalten wird das Haushaltsgeld in der Praxis in der Regel deutlich (z. B. auf 62%) gegenüber dem Einpersonensatz gekürzt.
“Der Beschwerdeführer machte Haushaltsgeld (Budget, Ziff. 2.2) in der Höhe von EUR 1'650.- geltend. Dem kann nicht gefolgt werden. Das Haushaltsgeld orientiert sich an den Ansätzen in der Schweiz, wobei es entsprechend dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt im betreffenden Staat oder der betreffenden Region angepasst wird (Art. 23 Abs. 1 V-ASG). Die Vorinstanz stellte auf die zum Verfügungszeitpunkt für Spanien anwendbare Pauschale ab. Ausgehend von einem Dreipersonenhaushalt (und nur einer unterstützungsberechtigten Person) wurde das Haushaltsgeld gemäss der Weisung auf 62% gekürzt (vgl. Art. 23 Abs. 2 V-ASG und Weisung, E. 2.2). Die Höhe des von der Vorinstanz festgesetzten Haushaltsgeldes ist somit ebenfalls nicht zu beanstanden.”
Die Pauschale wird von der Schweizerischen Vertretung periodisch nach Land/Region festgelegt; für Auslandsregionen wird dabei die lokale Pauschale zugrunde gelegt (z.B. Spanien) und bei Mehrpersonenhaushalten gekürzt.
“Das monatliche Haushaltsgeld soll Kosten für Nahrungsmittel, Getränke, Kleider, Wäsche, Schuhe, Gesundheits- und Körperpflege, Haushaltsführung, kleinere alltägliche Bedarfsartikel sowie einen frei verfügbaren Betrag für Unterhaltung und Bildung, persönliche Ausstattung und auswärtige Getränke abdecken (Weisung Ziff. 2.2). Die Höhe des Haushaltsgelds wird als Pauschale auf Vorschlag der jeweiligen Schweizerischen Vertretung von der Vorinstanz periodisch nach Land oder Region festgelegt (Art. 23 Abs. 1 V-ASG). Es ist auf die im Verfügungszeitpunkt vom 17. April 2023 massgebliche Pauschale von THB 14'882. pro Person abzustellen. Da der Beschwerdeführer als einziger in seinem Sechs-Personen-Haushalt unterstützungsberechtigt ist, sind ihm”
“Der Beschwerdeführer machte Haushaltsgeld (Budget, Ziff. 2.2) in der Höhe von EUR 1'650.- geltend. Dem kann nicht gefolgt werden. Das Haushaltsgeld orientiert sich an den Ansätzen in der Schweiz, wobei es entsprechend dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt im betreffenden Staat oder der betreffenden Region angepasst wird (Art. 23 Abs. 1 V-ASG). Die Vorinstanz stellte auf die zum Verfügungszeitpunkt für Spanien anwendbare Pauschale ab. Ausgehend von einem Dreipersonenhaushalt (und nur einer unterstützungsberechtigten Person) wurde das Haushaltsgeld gemäss der Weisung auf 62% gekürzt (vgl. Art. 23 Abs. 2 V-ASG und Weisung, E. 2.2). Die Höhe des von der Vorinstanz festgesetzten Haushaltsgeldes ist somit ebenfalls nicht zu beanstanden.”
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