Amended by Annex No 23 of the Federal Administrative Court Act of 17 June 2005, in force since 1 Jan. 2007 (AS 2006 21971069;BBl 2001 4202). ↩
Amended by Art. 2 of the FD of 22 June 2007, in force since 1 July 2008 (AS 2008 2677;BBl 2006 1). ↩
Repealed by Art. 2 of the FD of 16 Dec. 2005 on the approval of the Act to Revise the European Patent Convention and on the Amendment of the Patents Act, with effect from 13 Dec. 2007 (AS 2007 6479;BBl 2005 3773). ↩
Repealed by Art. 2 of the FD of 22 June 2007, with effect from 1 July 2008 (AS 2008 2677;BBl 2006 1). ↩
Amended by Annex No 2 of the FA of 18 March 2016, in force since 1 Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 35753793;BBl 2013 1). ↩
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1 commentary
Die Weiterbehandlung nach Art. 46a PatG kann verschuldensunabhängig beantragt werden und stellt damit eine Möglichkeit dar, den drohenden Rechtsverlust wegen Nichtzahlung von Gebühren abzuwenden. Im dargestellten Fall waren die Fristen für die Weiterbehandlung zum Zeitpunkt des Arrestvollzugs noch nicht abgelaufen, weshalb der Bestand des Patents nicht als offensichtlich erloschen galt.
“Vorliegend ist erstellt, dass der Schweizer Teil des Patents EP Y._____ im Patentregister des IGE am 31. Juli 2020 gelöscht wurde (BB 10). Im Unterschied zum zitierten Bundesgerichtsurteil erfolgte die Löschung jedoch nicht «definitiv» wegen Ablauf der maximalen Schutzdauer, sondern wegen Nichtbezahlung der nationalen Jahresgebühr (vgl. Art. 15 Abs. 1 Bst. b PatG). Im Falle eines Fristversäumnisses betreffend die Bezahlung von Gebühren bestehen nach dem Patentrecht verschiedene Möglichkeiten bzw. Verfahren, um den drohenden (totalen) Rechtsverlust abzuwenden und den früheren Zustand wiederherzustellen. So kann ein Patentinhaber beim IGE verschuldensunabhängig die Weiterbehandlung nach Art. 46a PatG beantragen oder – bei schuldlosem Versäumnis – gemäss Art. 47 PatG um Wiedereinsetzung in den früheren Stand ersuchen. Zum Zeitpunkt des Arrestvollzuges waren diese teils relativ langen Fristen noch nicht abgelaufen. Damit bestand Unsicherheit, ob das Patent tatsächlich wertlos, oder schliesslich doch noch bzw. wieder bestehen würde. Anders, als wenn ein Patent definitiv nach Ablauf der gesetzlichen Höchstdauer gelöscht wird, ging das Betreibungsamt daher zu Recht nicht davon aus, dass das gelöschte Patent offensichtlich nicht mehr existiert.”