18 commentaries
Bei der Auslegung der Patentansprüche bildet deren Wortlaut den Ausgangspunkt. Zur Interpretation sind die Beschreibung und die Zeichnungen heranzuziehen (Art. 51 Abs. 3 PatG). Als weiteres Auslegungsmittel kommt das allgemeine Fachwissen (der sogenannte liquide Stand der Technik) hinzu.
“Der sachliche Geltungsbereich beziehungsweise Schutzbereich eines Patents bestimmt sich gemäss Art. 51 Abs. 2 PatG (SR 232.14) respektive Art. 69 Abs. 1 Satz 1 des Europäischen Patentübereinkommens vom 5. Oktober 1973, revidiert in München am 29. November 2000 (EPÜ 2000; SR 0.232.142.2), nach den Patentansprüchen. Die in den Patentansprüchen umschriebenen technischen Anleitungen sind so auszulegen, wie der Fachmann sie versteht. Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet deren Wortlaut. Die Beschreibung und die Zeichnungen sind zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen (Art. 51 Abs. 3 PatG beziehungsweise Art. 69 Abs. 1 Satz 2 EPÜ 2000). Das allgemeine Fachwissen ist als sogenannter liquider Stand der Technik ebenfalls Auslegungsmittel (BGE 147 III 337 E. 6.1 mit Hinweisen).”
“Patentansprüche sind aus der Sicht des massgebenden Fachmanns im Lichte der Beschreibung und der Zeichnungen auszulegen (Art. 51 Abs. 3 PatG). Das allgemeine Fachwissen ist als sogenannter liquider Stand der Technik ebenfalls Auslegungsmittel (Urteil des BGer 4A_541/2013 vom 2. Juni 2014 E. 4.2.1 "Fugenband"). Definiert die Patentschrift einen Begriff nicht abweichend, so ist vom üblichen Verständnis im betreffenden technischen Gebiet auszugehen.”
“Die in den Patentansprüchen umschriebenen technischen Anleitungen sind so auszulegen, wie der Fachmann sie versteht. Die etablierten Auslegungsgrundsätze gelten zwar vornehmlich für die Beurteilung des Schutzumfangs, sind aber in gleicher Weise auch für die Neuheitsprüfung anwendbar (BGE 132 III 83 E. 3.4 mit Hinweisen). Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet deren Wortlaut. Die Beschreibung und die Zeichnungen sind zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen (Art. 51 Abs. 3 PatG bzw. Art. 69 Abs. 1 Satz 2 EPÜ 2000). Das allgemeine Fachwissen ist als sog. liquider Stand der Technik ebenfalls Auslegungsmittel (BGE 147 III 337 E. 6.1; 143 III 666 E. 4.3 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 144 III 337 E. 2.2).”
Für die Auslegung der Patentansprüche gilt als Ausgangspunkt deren Wortlaut. Zur Auslegung sind ferner die Beschreibung und die Zeichnungen sowie das allgemeine Fachwissen («liquider Stand der Technik») heranzuziehen. Beschreibung und Zeichnungen dienen dabei zur Interpretation unklarer Anspruchsformulierungen, nicht jedoch zur Ergänzung der Ansprüche. Für ungenaue, unvollständige oder widersprüchliche Anspruchsformulierungen trägt der Patentinhaber das Risiko.
“Der sachliche Geltungsbereich beziehungsweise Schutzbereich eines Patents bestimmt sich gemäss Art. 51 Abs. 2 PatG (SR 232.14) respektive Art. 69 Abs. 1 Satz 1 des Europäischen Patentübereinkommens vom 5. Oktober 1973, revidiert in München am 29. November 2000 (EPÜ 2000; SR 0.232.142.2), nach den Patentansprüchen. Die in den Patentansprüchen umschriebenen technischen Anleitungen sind so auszulegen, wie der Fachmann sie versteht. Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet deren Wortlaut. Die Beschreibung und die Zeichnungen sind zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen (Art. 51 Abs. 3 PatG beziehungsweise Art. 69 Abs. 1 Satz 2 EPÜ 2000). Das allgemeine Fachwissen ist als sogenannter liquider Stand der Technik ebenfalls Auslegungsmittel (BGE 147 III 337 E. 6.1 mit Hinweisen).”
“Gemäss Art. 66 lit. a des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG; SR 232.14) begeht eine Patentverletzung, wer die patentierte Erfindung widerrechtlich benützt, wobei als Benützung auch die Nachahmung gilt. Der sachliche Geltungsbereich bzw. Schutzbereich des Patents bestimmt sich gemäss Art. 51 Abs. 2 PatG bzw. Art. 69 Abs. 1 Satz 1 des Europäischen Patentübereinkommens vom 5. Oktober 1973, revidiert in München am 29. November 2000 (EPÜ 2000; SR 0.232.142.2) nach den Patentansprüchen. Die in den Patentansprüchen umschriebenen technischen Anleitungen sind so auszulegen, wie der Fachmann sie versteht. Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet deren Wortlaut. Die Beschreibung und die Zeichnungen sind zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen (Art. 51 Abs. 3 PatG bzw. Art. 69 Abs. 1 Satz 2 EPÜ 2000). Das allgemeine Fachwissen ist als sog. liquider Stand der Technik ebenfalls Auslegungsmittel (BGE 147 III 337 E. 6.1; 143 III 666 E. 4.3 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 144 III 337 E. 2.2). Die Beschreibung und die Zeichnungen dienen nur zur Auslegung des Anspruchs, soweit der Wortlaut unklar ist, nicht aber zu dessen Ergänzung. Der Patentinhaber hat daher den Gegenstand der Erfindung im Patentanspruch genau zu umschreiben und trägt das Risiko für eine unrichtige, unvollständige oder widersprüchliche Definition (BGE 147 III 337 E.”
Bei der funktionalen Auslegung kommt dem Wortlaut vorrangige Bedeutung zu; Ausführungsbeispiele ändern den Anspruchsinhalt nur, wenn der Wortlaut eine solche Auslegungsmöglichkeit zulässt. Ein Anspruch schützt die konkret beanspruchte Erfindung und nicht bloss eine Funktion; der Schutzbereich darf nicht automatisch auf sämtliche Stoffe oder Gegenstände mit derselben technischen Funktion ausgedehnt werden.
“Betreffend die funktionale Auslegung wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz vor, das einzige Ausführungsbeispiel in der Beschreibung nicht berücksichtigt zu haben, das eine Add-On Therapie beschreibe. Sie lege einen unzulässigen Auslegungsstandard an und missachte das "mind willing to understand" -Prinzip, indem sie ausführe, es sei nicht auszuschliessen, dass eine Add-On Therapie mit X.________ als einzelnes Monopräparat zu einer bestehenden Therapie mit Z.________ sinnnvoll sei; allerdings sei eine solche Auslegung vorliegend mitnichten zwingend (E. 10.2). Die Auslegung als Add-On Therapie müsse nicht "zwingend" sein. Die Vorinstanz verletze damit Art. 51 PatG und Art. 69 EPÜ 2000 sowie den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 BV). Der Patentanspruch schützt eine Erfindung, nicht eine Funktion; der Grundsatz der funktionalen Anspruchsauslegung besagt nicht, dass der Schutzbereich ohne Weiteres auf sämtliche Gegenstände ausgedehnt werden darf, welche die gleiche technische Funktion erfüllen wie der beanspruchte Gegenstand. Zudem setzt der Grundsatz, nach dem Patentansprüche so auszulegen sind, dass sie die beschriebenen Ausführungsbeispiele wortsinngemäss erfassen, seinerseits voraus, dass der Wortlaut eine solche Auslegungsmöglichkeit zulässt (Urteil 4A_490/2020 vom 25. Mai 2021 E. 6.6, nicht publiziert in BGE 147 III 337). Letzteres trifft aber vorliegend gerade nicht zu. Die wortsinngemässe Auslegung von Patentanspruch 1 hat klar ergeben, dass dieser kein Monopräparat beansprucht. Selbst wenn also das von der Beschwerdeführerin angeführte Ausführungsbeispiel gemäss ihrer Darstellung X.________ als Monopräparat beschreiben würde, vermöchte dies die wortsinngemässe Auslegung für ein Kombinationspräparat nicht umzustossen bzw.”
“Betreffend die funktionale Auslegung wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz vor, das einzige Ausführungsbeispiel in der Beschreibung nicht berücksichtigt zu haben, das eine Add-On Therapie beschreibe. Sie lege einen unzulässigen Auslegungsstandard an und missachte das "mind willing to understand" -Prinzip, indem sie ausführe, es sei nicht auszuschliessen, dass eine Add-On Therapie mit X.________ als einzelnes Monopräparat zu einer bestehenden Therapie mit Z.________ sinnnvoll sei; allerdings sei eine solche Auslegung vorliegend mitnichten zwingend (E. 10.2). Die Auslegung als Add-On Therapie müsse nicht "zwingend" sein. Die Vorinstanz verletze damit Art. 51 PatG und Art. 69 EPÜ 2000 sowie den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 BV). Der Patentanspruch schützt eine Erfindung, nicht eine Funktion; der Grundsatz der funktionalen Anspruchsauslegung besagt nicht, dass der Schutzbereich ohne Weiteres auf sämtliche Gegenstände ausgedehnt werden darf, welche die gleiche technische Funktion erfüllen wie der beanspruchte Gegenstand. Zudem setzt der Grundsatz, nach dem Patentansprüche so auszulegen sind, dass sie die beschriebenen Ausführungsbeispiele wortsinngemäss erfassen, seinerseits voraus, dass der Wortlaut eine solche Auslegungsmöglichkeit zulässt (Urteil 4A_490/2020 vom 25. Mai 2021 E. 6.6, nicht publiziert in BGE 147 III 337). Letzteres trifft aber vorliegend gerade nicht zu. Die wortsinngemässe Auslegung von Patentanspruch 1 hat klar ergeben, dass dieser kein Monopräparat beansprucht. Selbst wenn also das von der Beschwerdeführerin angeführte Ausführungsbeispiel gemäss ihrer Darstellung X.________ als Monopräparat beschreiben würde, vermöchte dies die wortsinngemässe Auslegung für ein Kombinationspräparat nicht umzustossen bzw.”
Beschreibung und Zeichnungen dienen nach Art. 51 Abs. 3 PatG als Auslegungsmittel der Patentansprüche. Sie sind nur insoweit zu berücksichtigen, als der Wortlaut der Ansprüche für den Fachmann unklar ist; sie dürfen dem Anspruch nicht zur Ergänzung des Anspruchsinhalts dienen. Daraus folgt, dass der Patentinhaber den Gegenstand der Erfindung im Anspruch präzise umschreiben muss und das Risiko für unrichtige, unvollständige oder widersprüchliche Begriffsfassungen im Anspruch trägt.
“Die Vorinstanz legte sodann die Patentansprüche aus. Die in den Patentansprüchen umschriebenen technischen Anleitungen sind so auszulegen, wie der Fachmann sie versteht. Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet deren Wortlaut. Die Beschreibung und die Zeichnungen sind zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen (Art. 51 Abs. 3 PatG). Das allgemeine Fachwissen ist als sog. liquider Stand der Technik ebenfalls Auslegungsmittel (BGE 147 III 337 E. 6.1; 143 III 666 E. 4.3 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 144 III 337 E. 2.2). Die Beschreibung und die Zeichnungen dienen nur zur Auslegung des Anspruchs, soweit der Wortlaut unklar ist, nicht aber zu dessen Ergänzung. Der Patentinhaber hat daher den Gegenstand der Erfindung im Patentanspruch genau zu umschreiben und trägt das Risiko für eine unrichtige, unvollständige oder widersprüchliche Definition (BGE 147 III 337 E. 6.1). Die Beschwerdeführerin beanstandet die vorinstanzliche Auslegung von "Flansch" und von "Plateau". Was sie dagegen vorbringt, ist indessen keine hinreichende Darlegung einer Bundesrechtsverletzung durch die Vorinstanz, sondern erschöpft sich im appellatorischen Beharren auf ihrer eigenen Auslegung. Dass und inwiefern die Vorinstanz die anerkannten Auslegungsregeln verletzt hätte, tut sie nicht dar, jedenfalls nicht hinreichend. Sie verfehlt damit die Begründungsanforderungen (Art.”
“Der sachliche Geltungsbereich bzw. Schutzbereich des Patents bestimmt sich gemäss Art. 51 Abs. 2 PatG bzw. Art. 69 Abs. 1 Satz 1 EPÜ 2000 nach den Patentansprüchen. Die in den Patentansprüchen umschriebenen technischen Anleitungen sind so auszulegen, wie der Fachmann sie versteht. Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet deren Wortlaut. Die Beschreibung und die Zeichnungen sind zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen (Art. 51 Abs. 3 PatG bzw. Art. 69 Abs. 1 Satz 2 EPÜ 2000). Das allgemeine Fachwissen ist als sog. liquider Stand der Technik ebenfalls Auslegungsmittel (BGE 143 III 666 E. 4.3 S. 674 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 144 III 337 E. 2.2 S. 341). Die Beschreibung und die Zeichnungen dienen nur zur Auslegung des Anspruchs, soweit der Wortlaut unklar ist, nicht aber zu dessen Ergänzung. Der Patentinhaber hat daher den Gegenstand der Erfindung im Patentanspruch genau zu umschreiben und trägt das Risiko für eine unrichtige, unvollständige oder widersprüchliche Definition (Urteil 4A_520/2016 vom 7. April 2017 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 95 II 364 E. 4c; vgl. auch BGE 107 II 366 E. 2 S. 369).”
Patentansprüche sind aus Sicht des massgebenden Fachmanns im Lichte der Beschreibung und der Zeichnungen auszulegen. Ausgangspunkt der Auslegung ist der Wortlaut der Ansprüche; Beschreibung und Zeichnungen sind zur Auslegung heranzuziehen.
“Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört (Art. 54 Abs. 1 EPÜ 2000 und Art. 7 Abs. 1 PatG). Stand der Technik bildet nach Art. 54 Abs. 2 EPÜ 2000 alles, was vor dem Anmeldetag der europäischen Patentanmeldung der Öffentlichkeit durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht worden ist (vgl. auch Art. 7 Abs. 2 PatG). Objekt der Neuheitsprüfung ist die Erfindung, wie sie im jeweiligen Patentanspruch definiert wurde. Hierzu ist der Patentanspruch auszulegen. Dabei gelten die allgemeinen Grundsätze zur Interpretation von Patentansprüchen (BGE 132 III 83 E. 3.4; Urteile 4A_41/2022 vom 24. Mai 2022 E. 3.2; 4A_317/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 3.3.2). Die in den Patentansprüchen umschriebenen technischen Anleitungen sind demnach so auszulegen, wie der Fachmann sie versteht. Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet deren Wortlaut. Die Beschreibung und die Zeichnungen sind zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen (Art. 69 Abs. 1 Satz 2 EPÜ 2000 beziehungsweise Art. 51 Abs. 3 PatG; BGE 147 III 337 E. 6.1 mit Hinweisen).”
“Patentansprüche sind aus der Sicht des massgebenden Fachmanns im Lichte der Beschreibung und der Zeichnungen auszulegen (Art. 51 Abs. 3 PatG). Das allgemeine Fachwissen ist als sogenannter liquider Stand der Technik ebenfalls Auslegungsmittel (Urteil des BGer 4A_541/2013 vom 2. Juni 2014 E. 4.2.1 "Fugenband"). Definiert die Patentschrift einen Begriff nicht abweichend, so ist vom üblichen Verständnis im betreffenden technischen Gebiet auszugehen.”
Die Formulierung verbindet die bevorzugten unteren mit den bevorzugten oberen Werten; daraus folgt nicht, dass die unteren und oberen Werte als völlig unabhängige Einzelwerte zu verstehen sind. Vielmehr dient die Wortwahl im konkreten Kontext dazu, Minimal- und Maximalwerte miteinander in Verbindung zu bringen und die Anspruchsgrenzen entsprechend auszulegen.
“Die Beschwerdeführerin vermag auch in diesem Zusammenhang keine Art. 51 Abs. 3 PatG und Art. 69 Abs. 1 EPÜ 2000 verletzende Auslegung der strittigen Patentansprüche aufzuzeigen. Sie weist zwar grundsätzlich zutreffend darauf hin, dass die bevorzugten unteren und oberen Werte durch die Worte "und weiter vorzugsweise" respektive "weiter vorzugsweise" verbunden werden. Ihr kann jedoch nicht gefolgt werden, wenn sie aus dem Umstand, dass diese Formulierung im Klagepatent verwendet wird, unabhängige Anforderungen einzuführen, darauf schliessen will, die unteren und die oberen Werte seien als voneinander unabhängige Einzelwerte zu verstehen. Wohl werden damit üblicherweise - im Unterschied zu einer Kaskade fortschreitender Einschränkungen - unabhängige Anforderungen eingeführt, es lässt sich daraus jedoch entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht nicht ableiten, dass die Kaskade für die Minimalwerte von derjenigen für die Maximalwerte unabhängig wären. Vielmehr dient die Wortwahl im konkreten Kontext dazu, die bevorzugten unteren mit den bevorzugten oberen Werten in Verbindung zu bringen.”
Art. 51 Abs. 3 PatG erlaubt die Auslegung der Patentansprüche im Lichte der Beschreibung. Nach der in den Entscheidungen dargestellten Offenbarungstheorie müssen die Wirkstoffe eines Erzeugnisses entweder ausdrücklich in den Patentansprüchen genannt sein oder sich aus der Auslegung der Ansprüche im Licht der Beschreibung zumindest stillschweigend, aber notwendig und in spezifischer Weise ergeben. Dagegen wird ein einzelner Wirkstoff nicht vom Grundpatent erfasst, wenn dieses lediglich eine Wirkstoffzusammensetzung beansprucht.
“Umstritten ist, ob das Erzeugnis dieses Arzneimittels im Sinne von Art. 140b Abs. 1 lit. a PatG vom Grundpatent geschützt ist oder nicht. Dies entscheidet sich nach der sogenannten Offenbarungstheorie. Danach müssen die Wirkstoffe des Erzeugnisses im Grundpatent beansprucht werden, indem sie in den Patentansprüchen benannt werden, oder indem sich die Patentansprüche - im Lichte der Beschreibung (Art. 51 Abs. 3 PatG, Art. 69 EPÜ 2000 [SR 0.232.142.2]) ausgelegt - zumindest stillschweigend, aber notwendigerweise auf diese Wirkstoffe beziehen, und zwar in spezifischer Art und Weise (BGE 144 III 285 E. 2.2.6). Umgekehrt kann ein ESZ bloss für einen einzelnen Wirkstoff nicht erteilt werden, wenn dieser im Grundpatent nur in einer Wirkstoffzusammensetzung beansprucht wird (BGE 144 III 285 E. 2.1.3 mit Hinweis auf das EuGH-Urteil C-518/10 vom 25. November 2011 [ Yeda Research and Development Company Ltd, Slg. 2011 I-12209]). Die Vorinstanz verneinte diese Voraussetzung. Sie gelangte in Auslegung von Anspruch 1 des Grundpatents zum Ergebnis, dieser habe ein kombiniertes Produkt mit zwei Wirkstoffen (X.________ und Z.________) zum Gegenstand. Das Monoprodukt (Einzelwirkstoff X.________) sei daher vom Grundpatent nicht geschützt.”
“Vorliegend unstrittig ist, dass ein Arzneimittel erstmalig in der Schweiz nach Art. 9 HMG zugelassen wurde, nämlich das Monopräparat Z._______ mit dem Wirkstoff Safinamid. Zu klären ist die Frage, ob das Erzeugnis dieses Arzneimittels vom Grundpatent gedeckt ist oder nicht. Der dafür anzulegende Massstab ist die sog. Offenbarungstheorie, wonach die Wirkstoffe des Erzeugnisses im Grundpatent beansprucht werden müssen, indem sie in den Patentansprüchen benannt werden, oder indem sich die Patentansprüche - im Lichte der Beschreibung (Art. 51 Abs. 3 PatG, Art. 69 EPÜ 2000 [Europäisches Patentübereinkommen, revidiert in München am 29. November 2000; SR 0.232.142.2]) ausgelegt - zumindest stillschweigend, aber notwendigerweise auf diese Wirkstoffe beziehen, und zwar in spezifischer Art und Weise (BGE 144 III 285 E. 2.2.6 "Tenofivir"). Umgekehrt kann ein ESZ für einen einzelnen Wirkstoff nicht erteilt werden, wenn das Grundpatent eine Wirkstoffzusammensetzung beansprucht (BGE 144 III 285 E. 2.1.3 "Tenofovir" mit Hinweis auf das Urteil des EuGH C-322/10 vom 24. November 2011 Rz. 26 "Medeva").”
Ob bestimmtes Wissen dem allgemeinen Fachwissen zuzurechnen ist, ist eine Rechtsfrage. Ebenfalls zur rechtlichen Würdigung gehört die Anwendung der aus Art. 51 PatG abgeleiteten Auslegungsgrundsätze auf die Patentansprüche. Soweit die Vorinstanz ihr Auslegungsergebnis anders begründet als eine Partei, folgt daraus nicht ohne Weiteres, dass sie sich auf nicht offengelegtes Spezialwissen der Fachrichter gestützt hat. Eine solche Unterstellung setzt darzulegen voraus, welches konkrete, nicht bereits bekanntgemachte Fachwissen angewandt worden sein soll; andernfalls besteht kein Anlass, von einer Verletzung der Offenlegungs- und Anhörungspflichten (Art. 183 Abs. 3 ZPO; Art. 37 Abs. 3 PatGG) auszugehen.
“In einem zweiten Rügekomplex erhebt die Beschwerdeführerin (Eventual-) Kritik für den Fall, dass "der allgemeine Sprachgebrauch bei der Auslegung des Streitpatents vorliegend berücksichtigt werden dürfte". Sie meint, das Bundespatentgericht habe "keinerlei Nachweise aus dem Bereich der Computer- und Netzwerktechnologie angegeben", die sein Verständnis "belegen" würden. Es existierten denn auch "keine substantiierten Parteibehauptungen und Beweismittel" zum vorliegend anwendbaren Sprachgebrauch. Stütze das Bundespatentgericht sein Sprachverständnis auf allfälliges Fachwissen der Fachrichter, hätte dies jedenfalls offengelegt und den Parteien Gelegenheit gegeben werden müssen, sich dazu zu äussern. Dies habe das Bundespatentgericht in Verletzung von Art. 53 Abs. 1 und Art. 183 Abs. 3 ZPO unterlassen. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei der Frage, welches Wissen unter den Rechtsbegriff des allgemeinen Fachwissens zu subsumieren ist, um eine Rechtsfrage handelt (Urteil 4A_317/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 3.3.2). Auch die Anwendung der aus Art. 51 PatG abgeleiteten Interpretationsgrundsätze auf die Auslegung der Patentansprüche ist Bestandteil der rechtlichen Würdigung. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang das Fehlen von Parteibehauptungen und Beweismitteln rügt, geht sie fehl. Im Übrigen scheint sie aus dem Umstand, dass das Bundespatentgericht zu einem anderen Auslegungsergebnis gelangte als sie selbst, zu schliessen, dass der vorinstanzlichen Beurteilung wohl besonderes Fachwissen zugrunde lag. Dieser Schluss greift zu kurz; zumal die Beschwerdeführerin nicht darlegt, auf welches konkrete Fachwissen (wie typische Branchenkenntnisse, nicht mehr allgemein verständliche wirtschaftliche und technische Erfahrungssätze und dergleichen) sich die Vorinstanz gestützt haben soll, das den Parteien nicht bereits mit dem Fachrichtervotum bekannt gemacht worden wäre und das gemäss Art. 183 Abs. 3 ZPO sowie Art. 37 Abs. 3 PatGG (SR 173.41) hätte offen gelegt werden müssen (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil 4A_609/2019 vom 16.”
“In einem zweiten Rügekomplex erhebt die Beschwerdeführerin (Eventual-) Kritik für den Fall, dass "der allgemeine Sprachgebrauch bei der Auslegung des Streitpatents vorliegend berücksichtigt werden dürfte". Sie meint, das Bundespatentgericht habe "keinerlei Nachweise aus dem Bereich der Computer- und Netzwerktechnologie angegeben", die sein Verständnis "belegen" würden. Es existierten denn auch "keine substantiierten Parteibehauptungen und Beweismittel" zum vorliegend anwendbaren Sprachgebrauch. Stütze das Bundespatentgericht sein Sprachverständnis auf allfälliges Fachwissen der Fachrichter, hätte dies jedenfalls offengelegt und den Parteien Gelegenheit gegeben werden müssen, sich dazu zu äussern. Dies habe das Bundespatentgericht in Verletzung von Art. 53 Abs. 1 und Art. 183 Abs. 3 ZPO unterlassen. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei der Frage, welches Wissen unter den Rechtsbegriff des allgemeinen Fachwissens zu subsumieren ist, um eine Rechtsfrage handelt (Urteil 4A_317/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 3.3.2). Auch die Anwendung der aus Art. 51 PatG abgeleiteten Interpretationsgrundsätze auf die Auslegung der Patentansprüche ist Bestandteil der rechtlichen Würdigung. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang das Fehlen von Parteibehauptungen und Beweismitteln rügt, geht sie fehl. Im Übrigen scheint sie aus dem Umstand, dass das Bundespatentgericht zu einem anderen Auslegungsergebnis gelangte als sie selbst, zu schliessen, dass der vorinstanzlichen Beurteilung wohl besonderes Fachwissen zugrunde lag. Dieser Schluss greift zu kurz; zumal die Beschwerdeführerin nicht darlegt, auf welches konkrete Fachwissen (wie typische Branchenkenntnisse, nicht mehr allgemein verständliche wirtschaftliche und technische Erfahrungssätze und dergleichen) sich die Vorinstanz gestützt haben soll, das den Parteien nicht bereits mit dem Fachrichtervotum bekannt gemacht worden wäre und das gemäss Art. 183 Abs. 3 ZPO sowie Art. 37 Abs. 3 PatGG (SR 173.41) hätte offen gelegt werden müssen (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil 4A_609/2019 vom 16.”
Bei der Auslegung von Patentansprüchen sind Wortlaut und die Patentschrift (Beschreibung/Zeichnungen) vorrangig heranzuziehen; eine Rückgriffsmassnahme auf den üblichen Sprachgebrauch ist nur angezeigt, wenn die Patentschrift hierfür keine Anhaltspunkte bietet. Eine in der Patentschrift verwendete besondere Terminologie geht dem allgemeinen Sprachgebrauch vor. Ob ein Begriff besonders definiert ist oder der Anspruchswortlaut als «klar» zu gelten hat, ist anhand des Vorverständnisses des massgebenden Fachmanns zu beurteilen.
“Sie moniert zunächst, die Vorinstanz habe auf den "üblichen Sprachgebrauch" abgestellt. Dieser dürfe zur Auslegung eines Patentanspruchs aber nur herangezogen werden, wenn "das Patent selber keine Anhaltspunkte für die Auslegung des betreffenden Begriffs enthält". Im vorliegenden Fall ergebe sich die Bedeutung des Ausdrucks "Verschieben von Daten" bereits "klar aus dem Wortlaut des umstrittenen Merkmals unter Berücksichtigung der Beschreibung des Streitpatents". Die Vorinstanz habe daher nicht auf den "üblichen Sprachgebrauch" Bezug nehmen dürfen. An dieser Argumentation ist so viel richtig, dass Patentansprüche im Grundsatz aus sich selbst heraus auszulegen sind (Urteil 4A_541/2013 vom 2. Juni 2014 E. 4.2.2), und ebenso, dass eine in der Patentschrift verwendete besondere Terminologie dem allgemeinen Sprachgebrauch vorgeht ("die Patentbeschreibung bildet ihr eigenes Lexikon"; PETER HEINRICH, PatG/EPÜ, Kommentar, 3. Aufl. 2018, N. 40 zu Art. 51 PatG; CHRISTOPHE SAAM, in: Commentaire romand, Propriété intellectuelle, 2013, N. 90 zu Art. 51 PatG; SUTTER/HOCHREUTENER, in: Schweizer/Zech [Hrsg.], Patentgesetz [PatG], Handkommentar, 2019, N. 29 zu Art. 51 PatG). Die - vorgelagerte - Frage, obeine Patentschrift einen Begriff in besonderer Weise definiert und ob der Wortlaut eines Anspruchs als solcher (wie behauptet) "klar" ist, kann nicht abstrakt (auf einer Meta-Ebene) beantwortet werden, sondern nur gestützt auf das Vorverständnis des massgebenden Fachmanns (vgl. BGE 143 III 666 E. 4.3 S. 674). Entsprechend ist nicht zu beanstanden, wenn das Bundespatentgericht ausgehend vom üblichen Sprachgebrauch auf dem Gebiet der Computer- und Netzwerktechnologie zur Auslegung der in Frage stehenden Patentansprüche schritt.”
“Dieser dürfe zur Auslegung eines Patentanspruchs aber nur herangezogen werden, wenn "das Patent selber keine Anhaltspunkte für die Auslegung des betreffenden Begriffs enthält". Im vorliegenden Fall ergebe sich die Bedeutung des Ausdrucks "Verschieben von Daten" bereits "klar aus dem Wortlaut des umstrittenen Merkmals unter Berücksichtigung der Beschreibung des Streitpatents". Die Vorinstanz habe daher nicht auf den "üblichen Sprachgebrauch" Bezug nehmen dürfen. An dieser Argumentation ist so viel richtig, dass Patentansprüche im Grundsatz aus sich selbst heraus auszulegen sind (Urteil 4A_541/2013 vom 2. Juni 2014 E. 4.2.2), und ebenso, dass eine in der Patentschrift verwendete besondere Terminologie dem allgemeinen Sprachgebrauch vorgeht ("die Patentbeschreibung bildet ihr eigenes Lexikon"; PETER HEINRICH, PatG/EPÜ, Kommentar, 3. Aufl. 2018, N. 40 zu Art. 51 PatG; CHRISTOPHE SAAM, in: Commentaire romand, Propriété intellectuelle, 2013, N. 90 zu Art. 51 PatG; SUTTER/HOCHREUTENER, in: Schweizer/Zech [Hrsg.], Patentgesetz [PatG], Handkommentar, 2019, N. 29 zu Art. 51 PatG). Die - vorgelagerte - Frage, obeine Patentschrift einen Begriff in besonderer Weise definiert und ob der Wortlaut eines Anspruchs als solcher (wie behauptet) "klar" ist, kann nicht abstrakt (auf einer Meta-Ebene) beantwortet werden, sondern nur gestützt auf das Vorverständnis des massgebenden Fachmanns (vgl. BGE 143 III 666 E. 4.3 S. 674). Entsprechend ist nicht zu beanstanden, wenn das Bundespatentgericht ausgehend vom üblichen Sprachgebrauch auf dem Gebiet der Computer- und Netzwerktechnologie zur Auslegung der in Frage stehenden Patentansprüche schritt.”
“Sie moniert zunächst, die Vorinstanz habe auf den "üblichen Sprachgebrauch" abgestellt. Dieser dürfe zur Auslegung eines Patentanspruchs aber nur herangezogen werden, wenn "das Patent selber keine Anhaltspunkte für die Auslegung des betreffenden Begriffs enthält". Im vorliegenden Fall ergebe sich die Bedeutung des Ausdrucks "Verschieben von Daten" bereits "klar aus dem Wortlaut des umstrittenen Merkmals unter Berücksichtigung der Beschreibung des Streitpatents". Die Vorinstanz habe daher nicht auf den "üblichen Sprachgebrauch" Bezug nehmen dürfen. An dieser Argumentation ist so viel richtig, dass Patentansprüche im Grundsatz aus sich selbst heraus auszulegen sind (Urteil 4A_541/2013 vom 2. Juni 2014 E. 4.2.2), und ebenso, dass eine in der Patentschrift verwendete besondere Terminologie dem allgemeinen Sprachgebrauch vorgeht ("die Patentbeschreibung bildet ihr eigenes Lexikon"; PETER HEINRICH, PatG/EPÜ, Kommentar, 3. Aufl. 2018, N. 40 zu Art. 51 PatG; CHRISTOPHE SAAM, in: Commentaire romand, Propriété intellectuelle, 2013, N. 90 zu Art. 51 PatG; SUTTER/HOCHREUTENER, in: Schweizer/Zech [Hrsg.], Patentgesetz [PatG], Handkommentar, 2019, N. 29 zu Art. 51 PatG). Die - vorgelagerte - Frage, obeine Patentschrift einen Begriff in besonderer Weise definiert und ob der Wortlaut eines Anspruchs als solcher (wie behauptet) "klar" ist, kann nicht abstrakt (auf einer Meta-Ebene) beantwortet werden, sondern nur gestützt auf das Vorverständnis des massgebenden Fachmanns (vgl. BGE 143 III 666 E. 4.3 S. 674). Entsprechend ist nicht zu beanstanden, wenn das Bundespatentgericht ausgehend vom üblichen Sprachgebrauch auf dem Gebiet der Computer- und Netzwerktechnologie zur Auslegung der in Frage stehenden Patentansprüche schritt.”
Für die Bestimmung des sachlichen Geltungsbereichs nach Art. 51 PatG kommt es nicht auf die verwendete Terminologie an, sondern darauf, ob die angegriffene Ausführungsform die im Anspruch definierten (unmittelbaren oder äquivalenten) strukturellen und/oder funktionalen Merkmale verwirklicht. Eine andere Bezeichnung allein begründet keine Patentverletzung und schliesst eine Verletzung ebenso wenig automatisch aus.
“Das Bundespatentgericht hielt dazu was folgt fest: Die Verwendung einer anderen Terminologie als jene im Patentanspruch führe nicht aus dem Schutzbereich eines Patents hinaus. Umgekehrt führe der Gebrauch eines im Patentanspruch vorkommenden Begriffs nicht in den Schutzbereich des Anspruchs hinein, wenn die damit bezeichnete Vorrichtung die anspruchsgemässen strukturellen und/oder funktionalen Eigenschaften nicht aufweise. Eine Patentverletzung entstehe nicht dadurch, dass die Beschwerdegegnerin einen Bitcode ausserhalb der patentrechtlichen Diskussion als Barcode ausgebe. Dies trifft zu: Das Patent gibt ein Ausschliesslichkeitsrecht an der (gewerbsmässigen) Benützung einer Erfindung (vgl. Art. 8 und 66 PatG), regelt aber grundsätzlich nicht die (sprachliche) Terminologie, mit der ein Produkt intern bezeichnet oder extern beworben wird. Entscheidend ist einzig, ob sich die angegriffene Ausführungsform die technische Lehre der Erfindung zunutze macht und die Merkmale des Patentanspruchs (Art. 51 PatG) verwirklicht, sei es unmittelbar oder durch Äquivalente. Dies ist nach dem Gesagten nicht der Fall. Die X.________-Portionskapseln greifen nicht in den sachlichen Geltungsbereich der Streitpatente ein. Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin die hier zur Diskussion stehende Kennung in der internen und externen Kommunikation als "Barcode" bezeichnet hat, stösst diesen Schluss nicht um, und zwar auch nicht vor dem Hintergrund, dass im vorliegenden Fall "die Frage der Patentverletzung gerade nicht nach normativ-objektiven Kriterien geprüft wird, sondern basierend auf den rein subjektiven Äusserungen der Parteien und einem darauf aufbauenden angeblichen Parteiverständnis".”
Beschreibung und Zeichnungen sind bei der Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen; sie können zur Konkretisierung oder Klärung unklarer Anspruchsbegriffe beitragen und ermöglichen, die in den Ansprüchen umschriebenen technischen Anleitungen im Lichte der Beschreibung und Zeichnungen zu verstehen.
“Der Vorinstanz ist auch keine Verletzung anerkannter Auslegungsgrundsätze vorzuwerfen, wenn sie bei ihrer Auslegung des Patentanspruchs weiter berücksichtigte, dass die beiden ersten Teilmerkmale die Form betreffen, welche die Antriebsflächenbereiche insgesamt bilden, wohingegen das dritte Merkmal eine andere Eigenschaft als die Form, nämlich die einzelnen Übergangsbereiche zwischen den Antriebsflächenbereichen betrifft. Die Beschwerdeführerin weist zwar zutreffend darauf hin, dass entscheidend ist, was das auszulegende Patent an technischen Zusammenhängen offenbart und lehrt. Im Rahmen der Auslegung nach dem Wortlaut sind die von der Vorinstanz gezogenen Schlüsse jedoch nicht zu beanstanden. Eine Verletzung von Art. 51 Abs. 3 PatG und Art. 69 Abs. 1 EPÜ 2000 ist entgegen den Vorbringen in der Beschwerde nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat es nicht etwa beim reinen Wortlaut bewenden lassen, sondern hat die im fraglichen Patentanspruch umschriebenen technischen Anleitungen in Übereinstimmung mit den erwähnten Bestimmungen unter Berücksichtigung der Beschreibung und der Zeichnungen ausgelegt. Die Beschwerdeführerin hält der vorinstanzlichen Erwägung, wonach in der Beschreibung [0119] ausgeführt werde, die in den Fig. 16 und 17 für sternförmige Polygone dargestellten Zusammenhänge liessen sich auch auf andere Formen solcher Anschlusseinrichtungen übertragen, unter Berufung auf den isolierten Begriff des "Verbindungsbereichs" ihre eigene Ansicht gegenüber, wonach sich die erwähnte Stelle in der Beschreibung nicht auf die "Übergangsbereiche" beziehe. Sie weist zwar grundsätzlich zutreffend darauf hin, dass an der fraglichen Stelle in der Beschreibung in einer Klammerbemerkung einzig die "Verbindungsbereiche" ausdrücklich erwähnt werden.”
“Insgesamt vermag die Beschwerdeführerin hinsichtlich der vorinstanzlichen Auslegung, nach der das Element "vorzugsweise mit Abrundungen an den Übergangsbereichen zwischen den einzelnen Antriebsflächenbereichen" in Anspruch 13 der erteilten Fassung nicht Teil einer (ausdrücklichen oder impliziten) Kaskade fortschreitender Einschränkungen ist, sondern ein von der Form der Anschlusseinrichtung unabhängiges Teilmerkmal darstellt, keine Verletzung von Art. 51 Abs. 3 PatG und Art. 69 Abs. 1 EPÜ 2000 aufzuzeigen. Erweist sich dieses Teilmerkmal unter Berücksichtigung der Beschreibung als von den beiden weiteren Elementen "insbesondere im Wesentlichen sternartig" und "vorzugsweise in Form eines sternförmigen Polygons" in Anspruch 13 der erteilten Fassung unabhängig, stösst auch der Vorwurf der Verletzung von Art. 24 Abs. 1 lit. c und Art. 26 Abs. 1 lit. c PatG ins Leere.”
“Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört (Art. 54 Abs. 1 EPÜ 2000 und Art. 7 Abs. 1 PatG). Stand der Technik bildet nach Art. 54 Abs. 2 EPÜ 2000 alles, was vor dem Anmeldetag der europäischen Patentanmeldung der Öffentlichkeit durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht worden ist (vgl. auch Art. 7 Abs. 2 PatG). Objekt der Neuheitsprüfung ist die Erfindung, wie sie im jeweiligen Patentanspruch definiert wurde. Hierzu ist der Patentanspruch auszulegen. Dabei gelten die allgemeinen Grundsätze zur Interpretation von Patentansprüchen (BGE 132 III 83 E. 3.4; Urteile 4A_41/2022 vom 24. Mai 2022 E. 3.2; 4A_317/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 3.3.2). Die in den Patentansprüchen umschriebenen technischen Anleitungen sind demnach so auszulegen, wie der Fachmann sie versteht. Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet deren Wortlaut. Die Beschreibung und die Zeichnungen sind zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen (Art. 69 Abs. 1 Satz 2 EPÜ 2000 beziehungsweise Art. 51 Abs. 3 PatG; BGE 147 III 337 E. 6.1 mit Hinweisen).”
Für die Auslegung sind die Patentansprüche vorrangig. Ist der Wortlaut eines Anspruchs klar, ist dieser massgeblich; er kann nicht durch Rückgriff auf die Beschreibung zuungunsten des Anspruchs umgedeutet oder ergänzt werden. Beschreibung und Zeichnungen sind zwar heranzuziehen, dürfen jedoch den durch die Ansprüche bestimmten sachlichen Geltungsbereich nicht umstossen oder erweitern.
“Ist der Wortlaut aber klar, ist dieser massgebend; ein klarer Wortlaut kann nicht durch den Rückgriff auf die Beschreibung umgestossen bzw. zurückgenommen werden. Die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen ändern nichts am gefundenen Auslegungsergebnis. Sie behauptet - anders als die Vorinstanz, die in der Beschreibung keine Add-On Therapie definiert sah und daher keinen Anhaltspunkt fand, der die Auslegung der Beschwerdeführerin stützt -, aus der Beschreibung gehe hervor, dass eine "Kombinationstherapie" gemeint sei und dass darunter "eine lose Kombination des Monowirkstoffes X.________ mit einem am Markt erhältlichen Z.________ Medikament" zu verstehen sei. Die Beschreibung könne "nur so ausgelegt werden, dass die Erfindung eine Kombinationstherapie im Sinne einer Zusatztherapie mit X.________ zur Standardtherapierung mit Z.________ umfass[e]". Damit verkennt sie in grundsätzlicher Hinsicht, dass für die Auslegung in erster Linie die Ansprüche massgebend sind (Art. 51 Abs. 1 PatG). Die Beschreibung und Zeichnungen sind zwar heranzuziehen (Art. 51 Abs. 3 PatG bzw. Art. 69 Abs. 1 Satz 2 EPÜ 2000), aber nicht um den sachlichen Geltungsbereich des Patents, wie er durch die Patentansprüche bestimmt wird (Art. 51 Abs. 2 PatG bzw. Art. 69 Abs. 1 Satz 1 EPÜ 2000), umzudeuten oder gar zu ergänzen (BGE 147 III 337 E. 6.1). Den Ausführungen der Beschwerdeführerin kann daher nicht gefolgt werden.”
Die Patentansprüche bestimmen den sachlichen Geltungsbereich des Patentes. Beschreibung und Zeichnungen sind als Auslegungsmittel heranzuziehen, soweit der Wortlaut der Ansprüche unklar ist; sie dürfen jedoch nicht dazu verwendet werden, den durch die Ansprüche bestimmten Geltungsbereich zu ergänzen oder zu dessen Ungunsten umzudeuten.
“Die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen ändern nichts am gefundenen Auslegungsergebnis. Sie behauptet - anders als die Vorinstanz, die in der Beschreibung keine Add-On Therapie definiert sah und daher keinen Anhaltspunkt fand, der die Auslegung der Beschwerdeführerin stützt -, aus der Beschreibung gehe hervor, dass eine "Kombinationstherapie" gemeint sei und dass darunter "eine lose Kombination des Monowirkstoffes X.________ mit einem am Markt erhältlichen Z.________ Medikament" zu verstehen sei. Die Beschreibung könne "nur so ausgelegt werden, dass die Erfindung eine Kombinationstherapie im Sinne einer Zusatztherapie mit X.________ zur Standardtherapierung mit Z.________ umfass[e]". Damit verkennt sie in grundsätzlicher Hinsicht, dass für die Auslegung in erster Linie die Ansprüche massgebend sind (Art. 51 Abs. 1 PatG). Die Beschreibung und Zeichnungen sind zwar heranzuziehen (Art. 51 Abs. 3 PatG bzw. Art. 69 Abs. 1 Satz 2 EPÜ 2000), aber nicht um den sachlichen Geltungsbereich des Patents, wie er durch die Patentansprüche bestimmt wird (Art. 51 Abs. 2 PatG bzw. Art. 69 Abs. 1 Satz 1 EPÜ 2000), umzudeuten oder gar zu ergänzen (BGE 147 III 337 E. 6.1). Den Ausführungen der Beschwerdeführerin kann daher nicht gefolgt werden.”
“Gemäss Art. 66 lit. a des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG; SR 232.14) begeht eine Patentverletzung, wer die patentierte Erfindung widerrechtlich benützt, wobei als Benützung auch die Nachahmung gilt. Der sachliche Geltungsbereich bzw. Schutzbereich des Patents bestimmt sich gemäss Art. 51 Abs. 2 PatG bzw. Art. 69 Abs. 1 Satz 1 des Europäischen Patentübereinkommens vom 5. Oktober 1973, revidiert in München am 29. November 2000 (EPÜ 2000; SR 0.232.142.2) nach den Patentansprüchen. Die in den Patentansprüchen umschriebenen technischen Anleitungen sind so auszulegen, wie der Fachmann sie versteht. Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet deren Wortlaut. Die Beschreibung und die Zeichnungen sind zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen (Art. 51 Abs. 3 PatG bzw. Art. 69 Abs. 1 Satz 2 EPÜ 2000). Das allgemeine Fachwissen ist als sog. liquider Stand der Technik ebenfalls Auslegungsmittel (BGE 147 III 337 E. 6.1; 143 III 666 E. 4.3 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 144 III 337 E. 2.2). Die Beschreibung und die Zeichnungen dienen nur zur Auslegung des Anspruchs, soweit der Wortlaut unklar ist, nicht aber zu dessen Ergänzung. Der Patentinhaber hat daher den Gegenstand der Erfindung im Patentanspruch genau zu umschreiben und trägt das Risiko für eine unrichtige, unvollständige oder widersprüchliche Definition (BGE 147 III 337 E.”
“Der sachliche Geltungsbereich bzw. Schutzbereich des Patents bestimmt sich gemäss Art. 51 Abs. 2 PatG bzw. Art. 69 Abs. 1 Satz 1 EPÜ 2000 nach den Patentansprüchen. Die in den Patentansprüchen umschriebenen technischen Anleitungen sind so auszulegen, wie der Fachmann sie versteht. Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet deren Wortlaut. Die Beschreibung und die Zeichnungen sind zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen (Art. 51 Abs. 3 PatG bzw. Art. 69 Abs. 1 Satz 2 EPÜ 2000). Das allgemeine Fachwissen ist als sog. liquider Stand der Technik ebenfalls Auslegungsmittel (BGE 143 III 666 E. 4.3 S. 674 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 144 III 337 E. 2.2 S. 341). Die Beschreibung und die Zeichnungen dienen nur zur Auslegung des Anspruchs, soweit der Wortlaut unklar ist, nicht aber zu dessen Ergänzung. Der Patentinhaber hat daher den Gegenstand der Erfindung im Patentanspruch genau zu umschreiben und trägt das Risiko für eine unrichtige, unvollständige oder widersprüchliche Definition (Urteil 4A_520/2016 vom 7. April 2017 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 95 II 364 E. 4c; vgl. auch BGE 107 II 366 E. 2 S.”
Die Patentansprüche sind primär nach ihrem Wortlaut auszulegen. Bei mehrdeutigen oder widersprüchlichen Formulierungen stützt sich die Rechtsprechung stark auf den klar aus dem Wortlaut resultierenden Sinn und verwirft abweichende Interpretationen, wenn diese fern liegen.
“Diese vermochte für die Beantwortung der Frage, ob eine Add-On Therapie oder eine Kombination zweier Wirkstoffe beansprucht wird, nichts aus den Ansprüchen 2-5 abzuleiten. Die Beschwerdeführerin trägt zu Anspruch 2 namentlich in der Replik teilweise neue Vorbingen vor, die hier nicht berücksichtigt werden können (vgl. BGE 135 I 19 E. 2.2). Sodann hat die Vorinstanz die von der Beschwerdeführerin aufgrund des teilweise überschneidenden Gehalts der Ansprüche 6-8 mit Anspruch 1, wenn dieser als ein kombiniertes Produkt aus mehreren Wirkstoffen ausgelegt wird, quasi im Umkehrschluss vertretene Interpretation als nicht überzeugend verworfen, ohne damit Recht zu verletzen. Es mag sein, dass dieses Element (relativ grosse Schnittmenge) ein gewisses Indiz für die Auslegung der Beschwerdeführerin darstellen könnte. Dies allein genügt aber nicht, um die im Übrigen, namentlich aufgrund des Wortlauts klar resultierende Auslegung umzustossen, zumal die Vorinstanz ebenfalls zu Recht festhielt, dass die Meinung der Beschwerdeführerin fern liege. Ein Verstoss gegen Art. 51 PatG und Art. 69 EPÜ 2000 ist auch in diesem Zusammenhang nicht auszumachen.”
Die Auslegung der Patentansprüche stellt eine Rechtsfrage dar, die das Bundesgericht im Beschwerdeverfahren frei überprüfen kann.
“Regeste a Art. 51 PatG, Art. 69 Abs. 1 EPÜ 2000; Auslegung von Patentansprüchen. Bei der Auslegung von Patentansprüchen handelt es sich um eine Rechtsfrage, die vom Bundesgericht im Beschwerdeverfahren frei überprüft werden kann (E. 6.1 und 6.2). Regeste b Art. 26 Abs. 1 lit. c PatG, Art. 123 Abs. 2 und Art. 138 Abs. 1 lit. c EPÜ 2000; Änderungen im Anmeldeverfahren, Zulässigkeit von sog. Zwischenverallgemeinerungen. In der Regel ist es nicht zulässig, bei der Änderung eines Patentanspruchs ein isoliertes Merkmal aus einer Reihe von Merkmalen herauszugreifen, die ursprünglich nur in Kombination miteinander offenbart wurden (sog. Zwischenverallgemeinerung). Voraussetzungen der ausnahmsweisen Zulässigkeit derartiger Zwischenverallgemeinerungen (E. 7.1). Beurteilung im konkreten Fall (E. 7.2). Regeste c Art. 68 Abs. 2 BGG; Parteientschädigung, Beizug eines Patentanwalts. Im bundesgerichtlichen Verfahren gilt der Aufwand für einen allfälligen Beizug eines Patentanwalts als durch den reglementarischen Tarif für die Parteientschädigung abgegolten (E.”
Ist der Anspruchswortlaut klar, ist dieser für die Auslegung massgeblich; die Beschreibung und Zeichnungen dürfen den durch die Ansprüche bestimmten Schutzbereich nicht umdeuten oder erweitern. Der Patentinhaber trägt das Risiko unklarer, unvollständiger oder widersprüchlicher Anspruchsformulierungen.
“Ist der Wortlaut aber klar, ist dieser massgebend; ein klarer Wortlaut kann nicht durch den Rückgriff auf die Beschreibung umgestossen bzw. zurückgenommen werden. Die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen ändern nichts am gefundenen Auslegungsergebnis. Sie behauptet - anders als die Vorinstanz, die in der Beschreibung keine Add-On Therapie definiert sah und daher keinen Anhaltspunkt fand, der die Auslegung der Beschwerdeführerin stützt -, aus der Beschreibung gehe hervor, dass eine "Kombinationstherapie" gemeint sei und dass darunter "eine lose Kombination des Monowirkstoffes X.________ mit einem am Markt erhältlichen Z.________ Medikament" zu verstehen sei. Die Beschreibung könne "nur so ausgelegt werden, dass die Erfindung eine Kombinationstherapie im Sinne einer Zusatztherapie mit X.________ zur Standardtherapierung mit Z.________ umfass[e]". Damit verkennt sie in grundsätzlicher Hinsicht, dass für die Auslegung in erster Linie die Ansprüche massgebend sind (Art. 51 Abs. 1 PatG). Die Beschreibung und Zeichnungen sind zwar heranzuziehen (Art. 51 Abs. 3 PatG bzw. Art. 69 Abs. 1 Satz 2 EPÜ 2000), aber nicht um den sachlichen Geltungsbereich des Patents, wie er durch die Patentansprüche bestimmt wird (Art. 51 Abs. 2 PatG bzw. Art. 69 Abs. 1 Satz 1 EPÜ 2000), umzudeuten oder gar zu ergänzen (BGE 147 III 337 E. 6.1). Den Ausführungen der Beschwerdeführerin kann daher nicht gefolgt werden.”
“Gemäss Art. 66 lit. a des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG; SR 232.14) begeht eine Patentverletzung, wer die patentierte Erfindung widerrechtlich benützt, wobei als Benützung auch die Nachahmung gilt. Der sachliche Geltungsbereich bzw. Schutzbereich des Patents bestimmt sich gemäss Art. 51 Abs. 2 PatG bzw. Art. 69 Abs. 1 Satz 1 des Europäischen Patentübereinkommens vom 5. Oktober 1973, revidiert in München am 29. November 2000 (EPÜ 2000; SR 0.232.142.2) nach den Patentansprüchen. Die in den Patentansprüchen umschriebenen technischen Anleitungen sind so auszulegen, wie der Fachmann sie versteht. Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet deren Wortlaut. Die Beschreibung und die Zeichnungen sind zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen (Art. 51 Abs. 3 PatG bzw. Art. 69 Abs. 1 Satz 2 EPÜ 2000). Das allgemeine Fachwissen ist als sog. liquider Stand der Technik ebenfalls Auslegungsmittel (BGE 147 III 337 E. 6.1; 143 III 666 E. 4.3 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 144 III 337 E. 2.2). Die Beschreibung und die Zeichnungen dienen nur zur Auslegung des Anspruchs, soweit der Wortlaut unklar ist, nicht aber zu dessen Ergänzung. Der Patentinhaber hat daher den Gegenstand der Erfindung im Patentanspruch genau zu umschreiben und trägt das Risiko für eine unrichtige, unvollständige oder widersprüchliche Definition (BGE 147 III 337 E. 6.1).”
Verwendet die Patentschrift eigene Fachterminologie oder enthält sie Anhaltspunkte zur Bedeutungsbestimmung, geht diese Terminologie dem allgemeinen Sprachgebrauch vor. Auf den üblichen Sprachgebrauch darf nur zurückgegriffen werden, wenn die Patentschrift selbst keine Hinweise für die Auslegung des betreffenden Begriffs liefert. Ob ein Begriff in der Patentschrift besonders definiert ist oder der Anspruchswortlaut als «klar» zu gelten hat, richtet sich nach dem Vorverständnis des massgebenden Fachmanns.
“Sie moniert zunächst, die Vorinstanz habe auf den "üblichen Sprachgebrauch" abgestellt. Dieser dürfe zur Auslegung eines Patentanspruchs aber nur herangezogen werden, wenn "das Patent selber keine Anhaltspunkte für die Auslegung des betreffenden Begriffs enthält". Im vorliegenden Fall ergebe sich die Bedeutung des Ausdrucks "Verschieben von Daten" bereits "klar aus dem Wortlaut des umstrittenen Merkmals unter Berücksichtigung der Beschreibung des Streitpatents". Die Vorinstanz habe daher nicht auf den "üblichen Sprachgebrauch" Bezug nehmen dürfen. An dieser Argumentation ist so viel richtig, dass Patentansprüche im Grundsatz aus sich selbst heraus auszulegen sind (Urteil 4A_541/2013 vom 2. Juni 2014 E. 4.2.2), und ebenso, dass eine in der Patentschrift verwendete besondere Terminologie dem allgemeinen Sprachgebrauch vorgeht ("die Patentbeschreibung bildet ihr eigenes Lexikon"; PETER HEINRICH, PatG/EPÜ, Kommentar, 3. Aufl. 2018, N. 40 zu Art. 51 PatG; CHRISTOPHE SAAM, in: Commentaire romand, Propriété intellectuelle, 2013, N. 90 zu Art. 51 PatG; SUTTER/HOCHREUTENER, in: Schweizer/Zech [Hrsg.], Patentgesetz [PatG], Handkommentar, 2019, N. 29 zu Art. 51 PatG). Die - vorgelagerte - Frage, obeine Patentschrift einen Begriff in besonderer Weise definiert und ob der Wortlaut eines Anspruchs als solcher (wie behauptet) "klar" ist, kann nicht abstrakt (auf einer Meta-Ebene) beantwortet werden, sondern nur gestützt auf das Vorverständnis des massgebenden Fachmanns (vgl. BGE 143 III 666 E. 4.3 S. 674). Entsprechend ist nicht zu beanstanden, wenn das Bundespatentgericht ausgehend vom üblichen Sprachgebrauch auf dem Gebiet der Computer- und Netzwerktechnologie zur Auslegung der in Frage stehenden Patentansprüche schritt.”
Nach der Rechtsprechung ist die Anmeldeakte für die Auslegung der Patentansprüche grundsätzlich nicht heranzuziehen; massgeblich sind Beschreibung und Zeichnungen (vgl. BGE 144 III 666). In engen Fällen lässt die Rechtsprechung jedoch ein Heranziehen der Anmeldeakte zu, wenn sich eine Einschränkung oder ein Verzicht aus dem Erteilungsverfahren in den Patentansprüchen niederschlägt; dies kann etwa bei Fragen der äquivalenten Verletzung von Bedeutung sein.
“Weiter ist zu beachten, dass für die Auslegung der Patentansprüche die Anmeldeakte des Patents grundsätzlich nicht beizuziehen ist (BGE 144 III 666 E. 4.3 m.H.). Dies ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 EPÜ bzw. Art. 51 Abs. 3 PatG, in welchen nur die Beschreibung und die Zeichnungen, nicht aber die Anmeldeakte als Mittel zur Bestimmung der Patentansprüche genannt werden. Die Rechtsprechung lässt in gewissen Konstellationen ein Herbeiziehen der Anmeldeakte zur Auslegung der Patentansprüche zwar zu, nämlich insoweit sich eine Einschränkung oder ein Verzicht aus dem Erteilungsverfahren in den Patentansprüchen niederschlägt (BGE 144 III 666 E. 4.3 m.H.). Das kann insbesondere bei Patentverletzungsverfahren, bei denen eine äquivalente Verletzung in Frage steht, von Bedeutung sein (vgl. Urteil des BPatGer O2015_004 vom 9. März 2017 E. 4.5.2 "Pemetrexed" mit Verweis auf den Entscheid des HGer ZH HG060066 vom 15. April 2008).”
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