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Obwohl das TSchG bestimmte Verwaltungsmassnahmen ausdrücklich nennt, können die zuständigen kantonalen Behörden auch andere, weniger einschneidende, fallbezogene Massnahmen anordnen. Welche Massnahme zweckmässig ist, ist anhand der konkreten Umstände zu prüfen und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist zu wahren. Den Behörden kommt dabei ein gewisser Ermessensspielraum zu; die Verhältnismässigkeit überprüft das Bundesgericht im Rahmen der Anwendung von Bundesrecht.
“1 TSchG) und künftigen Verstössen gegen die Tierschutzgesetzgebung entgegenzuwirken. Wenngleich das Tierschutzgesetz unter dem Titel "Verwaltungsmassnahmen" nur bestimmte Durchsetzungsmittel ausdrücklich nennt, kann die Behörde auch andere, weniger einschneidende Massnahmen ergreifen. Dies kann sich aus Gründen der Verhältnismässigkeit sogar aufdrängen, selbst wenn es nicht gesetzlich vorgesehen ist (vgl. Urteil 2C_737/2010 vom 18. Juni 2011 E. 4.2; vgl. auch REBSAMEN-ALBISSER, a.a.O., S. 266 f.). Dadurch erhält die zuständige Behörde die Möglichkeit, für das Tier ein tierwürdiges Dasein zu erzwingen bzw. anzuordnen (vgl. RITA JEDELHAUSER, Das Tier unter dem Schutz des Rechts, Diss. Basel 2011, S. 136). Infrage kommen etwa die Verfügung einer tierärztlichen Behandlung, Vorschriften betreffend die Pflege der Tiere, die Anordnung von notwendigen Instandstellungsarbeiten am Gehege bzw. im Stall oder die Reduktion der Anzahl Tiere (vgl. Urteil 2C_804/2018 vom 11. März 2019 E. 2.2; ANTOINE F. GOETSCHEL, Kommentar zum Eidgenössischen Tierschutzgesetz, 1986, N. 7 zu Art. 25 TSchG). Welche Massnahmen jeweils zur Anwendung gelangen, muss von der zuständigen Behörde aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls und unter Wahrung der Verhältnismässigkeit geprüft werden (GIERI BOLLIGER ET AL., Tier im Recht Transparent, 2008, S. 53). Bei der Beurteilung, welche Massnahmen im Einzelfall am zweckmässigsten sind, kommt der zuständigen Behörde ein gewisser Ermessensspielraum zu (Urteil 2C_804/2018 vom 11. März 2019 E. 2.2). Das Bundesgericht prüft die Verhältnismässigkeit des angefochtenen Aktes aber mit freier Kognition, soweit - wie hier - die Anwendung von Bundesrecht in Frage steht (vgl. BGE 140 II 194 E. 5.8.2 S. 199 f.; 134 I 153 E. 4.2 S. 157).”
Bei der Vollstreckung sind tierschutzrechtliche Besonderheiten zu beachten. Die Massnahmen müssen geeignet, erforderlich und verhältnismässig sein; die Tierwürde ist zu wahren. Soweit angezeigt, sind angemessene Übergangsfristen vorzusehen. Eine Tötung der Tiere kann — jedenfalls in vergleichbaren Fällen (z. B. bei älteren, gesundheitlich beeinträchtigten, schwer vermittelbaren Tieren) — mit der Würde und dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz nicht zu vereinbaren sein.
“Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die allfällige Vollstreckung der vom Veterinäramt verfügten Massnahmen, unter Berücksichtigung der tierschutzrechtlichen Besonderheiten, namentlich aufgrund des Umstandes, dass es sich um ältere und traumatisierte Katzen handelt, verhältnismässsig sein muss. Konkret hat die Vollstreckung darauf Rücksicht zu nehmen, dass die jeweilige Handlung geeignet und erforderlich sein, um das Tierwohl jeder einzelnen Katze zu sichern oder herzustellen, und sich im Rahmen der Interessenabwägung als hierzu dienlich erweisen muss (ausführlich dazu vgl. JEDELHAUSER, a.a.O., S. 149 ff.). Da es sich vorliegend aufgrund des Alters und der gesundheitlichen Beeinträchtigungen um schwer vermittelbare Katzen handelt, gebietet es die Achtung der Tierwürde zudem, für die Umsetzung der vorgesehenen Massnahmen angemessene Übergangsfristen vorzusehen. Eine Tötung der Tiere wäre bei den festgestellten Gesundheitsmängeln (vgl. E. 4.3 hiervor) nicht angängig und nicht mit der Würde der Kreatur und dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu vereinen (vgl. REBSAMEN-ALBISSER, a.a.O., S. 267; GOETSCHEL, a.a.O., N. 7 zu Art. 25 TSchG; JEDELHAUSER, a.a.O., S. 232).”
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