Amended by No I of the FA of 15 June 2012, in force since 1 Jan. 2013 (AS 2012 6279;BBl 2011 7055). ↩
Second sentence inserted by No I of the FA of 15 June 2012, in force since 1 Jan. 2013 (AS 2012 6279;BBl 2011 7055). ↩
Inserted by No I of the FA of 15 June 2012, in force since 1 Jan. 2013 (AS 2012 6279;BBl 2011 7055). ↩
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Nach Art. 7 Abs. 2 TSchG ist die Bewilligung von serienmässig hergestellten Stalleinrichtungen daran zu knüpfen, dass sie den Anforderungen einer tiergerechten Haltung genügen. Die Rechtsprechung konkretisiert hierzu für junge Rinder: Für Tiere bis zu 200 kg ist eine Spaltenbreite von maximal 30 mm massgeblich; eine Überschreitung (z. B. 35 mm) kann dazu führen, dass die Klauen in den Spalten stecken bleiben und schmerzhafte Klauenschäden drohen. Solche Mängel wurden in der zitierten Entscheidung als tierschutzrelevant gewertet und bildeten Gegenstand behördlicher Anordnungen sowie strafrechtlicher Verurteilungen.
“Weiter fällt ins Gewicht, dass er trotz zahlreicher Beanstandungen, angeordneter Massnahmen und strafrechtlicher Verurteilungen den Zustand bezüglich Tierschutz nicht verbessert, sondern im Gegenteil die behördlichen Anordnungen konsequent ignoriert hat und sich trotz strafrechtlichen Verurteilungen nicht davon abhalten liess, weiter gegen die Tierschutz- und Tierseuchengesetzgebung zu verstossen. Damit aber sind die vom Beschwerdeführer gehaltenen Rinder rechtsprechungsgemäss der Gefahr von erheblichen Schmerzen, Leid und Schäden ausgesetzt. Im Übrigen bergen auch die zuletzt anlässlich der Kontrolle vom 1. Februar 2023 festgestellten Missstände die Gefahr von erheblichen Schmerzen, Leid und Schäden. Wie der Beschwerdeführer selbst einräumt, können die festgestellten Verschmutzungen der Rinder zu Schürfwunden und Hautentzündungen führen. Bezüglich der Spaltenbreite der Betonböden kann sich der Beschwerdeführer nicht damit entlasten, dass diese bloss "minim" zu breit gewesen seien (35 mm statt 30 mm). Für Rinder mit einem Gewicht bis 200 kg ist eine Spaltenbreite von maximal 30 mm vorgeschrieben, weil Erstere sonst mit den Klauen in den Spalten stecken bleiben, was zu schmerzhaften Klauenschäden führen kann und die Tiere einer Verletzungsgefahr aussetzt (Betreffend die Regelung der Spaltenbreite vgl. Art. 7 Abs. 2 TSchG; Art. 7 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 3 TSchV [Tierschutzverordnung vom 23. April 2008; SR 455.1]; Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Anhang 1, Tabelle 1 Verordnung des BLV vom 27. August 2008 über die Haltung von Nutztieren und Haustieren, SR 455.110.1). Darüber hat sich der Beschwerdeführer hinweggesetzt. Im Weiteren ist nicht erkennbar, wie der Beschwerdeführer zur Auffassung gelangt, die letzte strafrechtliche Verurteilung des Bezirksgerichtspräsidiums Zofingen vom 19. März 2024 spreche für ihn. Auch diesem Urteil ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer wiederum bezüglich der Rinderhaltung wiederholt gegen zahlreiche Vorschriften TSchG verstossen und frühere Anordnungen des Veterinärdienstes nicht umgesetzt hat (vgl. Bst. A.b in fine oben). Daran ändern auch die teilweisen Freisprüche, welche mangels Beweisen oder bezüglich der Hundehaltung erfolgten, nichts. Entscheidend ist, dass sich der Beschwerdeführer während rund 20 Jahren bezüglich der Einhaltung der Tierschutz- und Tierseuchengesetzgebung als unbelehrbar erwiesen hat.”
Gemäss Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 101 TSchV unterliegen Tierheime mit mehr als fünf Pflegeplätzen einer kantonalen Bewilligungspflicht. Die konkreten Bewilligungs- und Verfahrensvoraussetzungen sind in Art. 101a ff. TSchV geregelt.
“Gemäss Art. 7 Abs. 1 TSchG kann der Bundesrat bestimmte Haltungsarten, das Halten bestimmter Tierarten sowie bestimmte Pflegehandlungen an Tieren für melde- oder bewilligungspflichtig erklären. Art. 101 lit. a TSchV unterstellt Tierheime mit mehr als fünf Pflegeplätzen einer kantonalen Bewilligungspflicht. Die einzelnen Bewilligungsvoraussetzungen und das Verfahren werden in Art. 101a ff. TSchV geregelt. Als Tierheim gilt gemäss Art. 2 Abs. 3 lit. s TSchV eine Tierhaltung, in der Tiere in Pension genommen werden oder Verzichttiere und herrenlose Tiere betreut werden. Eine weitere Definition findet sich in Art. 1 Abs. 4 Satz 1 des von der Vorinstanz ebenfalls zitierten Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Heimtieren vom 13. November 1987 (SR 0.456). Danach bezeichnet der Ausdruck Tierheim eine nicht auf Gewinnerzielung gerichtete Einrichtung, in der Heimtiere in grösserer Anzahl gehalten werden können.”