13 commentaries
Art. 41 Abs. 2 TSchG ermächtigt die Kantone, Verwaltungsgebühren zu erheben für Bewilligungen und Verfügungen, für Kontrollen, die zu Beanstandungen geführt haben, sowie für besondere Dienstleistungen, die einen über die übliche Amtstätigkeit hinausgehenden Aufwand verursachen. Die Gebühren bemessen sich nach dem Zeitaufwand; für Bewilligungen und Verfügungen sieht Art. 219 TSchV einen Gebührenrahmen von Fr. 100.– bis Fr. 5'000.– vor.
“Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG; SR 455) sind die Kantone ermächtigt, Gebühren zu erheben für Bewilligungen und Verfügungen (Bst. a), Kontrollen, die zu Beanstandungen geführt haben (Bst. b), und besondere Dienstleistungen, die einen Aufwand verursacht haben, der über die übliche Amtstätigkeit hinausgeht (Bst. c). Die Höhe dieser Gebühren bemisst sich nach dem Zeitaufwand (Art. 41 Abs. 3 TSchG i.V.m. Art. 219 Bst. a-c TSchV; im Kanton Bern: Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Anhang 2I [Gebührentarif des Amtes für Veterinärwesen] der Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung [Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21]), wobei für Bewilligungen und Verfügungen ein Rahmen von Fr. 100.-‑ bis Fr. 5'000.-‑ vorgegeben ist (Art. 219 Bst. a TSchV). Die in Art. 41 Abs. 2 TSchG vorgesehenen Gebühren stellen Verwaltungsgebühren dar (vgl. Isabelle Häner, Kausalabgaben – eine Einführung, in Häner/Waldmann [Hrsg.], Kausalabgaben, 2015, S. 1 ff., 4 f.; Daniela Wyss, Kausalabgaben, Diss. Basel 2009, S. 11); sie sind Ausdruck des Verursacherprinzips, wonach, wer Aufwand verursacht, diesen bezahlen bzw. sich angemessen an den Kosten beteiligen soll (vgl. Ruth Herzog, a.a.O., Art. 107 N. 2; zum Ganzen BVR 2022 S. 416 E. 2.1).”
“Sofern das TSchG nichts anderes bestimmt, ist sein Vollzug gebührenfrei (Art. 41 Abs. 1 TSchG). Nach Art. 41 Abs. 2 TSchG sind die Kantone ermächtigt, Gebühren zu erheben für Bewilligungen und Verfügungen (Bst. a), Kontrollen, die zu Beanstandungen geführt haben (Bst. b), und besondere Dienstleistungen, die einen Aufwand verursachen, der über die übliche Amtstätigkeit hinausgeht (Bst. c). Gemäss Art. 219 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV; SR 455.1) kann die kantonale Fachstelle für Bewilligungen und Verfügungen je nach Zeitaufwand eine Gebühr von Fr. 100.-- bis Fr. 5'000.-- erheben (Bst. a). Für Kontrollen, die zu Beanstandungen geführt haben, sowie besondere Dienstleistungen richtet sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand (Bst. b und c).”
Die in Art. 41 Abs. 2 TSchG genannten Gebühren stellen Verwaltungsgebühren (Kausalabgaben) dar und sind Ausdruck des Verursacherprinzips; ihre Höhe bemisst sich nach dem verursachten Zeitaufwand.
“Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG; SR 455) sind die Kantone ermächtigt, Gebühren zu erheben für Bewilligungen und Verfügungen (Bst. a), Kontrollen, die zu Beanstandungen geführt haben (Bst. b), und besondere Dienstleistungen, die einen Aufwand verursacht haben, der über die übliche Amtstätigkeit hinausgeht (Bst. c). Die Höhe dieser Gebühren bemisst sich nach dem Zeitaufwand (Art. 41 Abs. 3 TSchG i.V.m. Art. 219 Bst. a-c TSchV; im Kanton Bern: Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Anhang 2I [Gebührentarif des Amtes für Veterinärwesen] der Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung [Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21]), wobei für Bewilligungen und Verfügungen ein Rahmen von Fr. 100.-‑ bis Fr. 5'000.-‑ vorgegeben ist (Art. 219 Bst. a TSchV). Die in Art. 41 Abs. 2 TSchG vorgesehenen Gebühren stellen Verwaltungsgebühren dar (vgl. Isabelle Häner, Kausalabgaben – eine Einführung, in Häner/Waldmann [Hrsg.], Kausalabgaben, 2015, S. 1 ff., 4 f.; Daniela Wyss, Kausalabgaben, Diss. Basel 2009, S. 11); sie sind Ausdruck des Verursacherprinzips, wonach, wer Aufwand verursacht, diesen bezahlen bzw. sich angemessen an den Kosten beteiligen soll (vgl. Ruth Herzog, a.a.O., Art. 107 N. 2; zum Ganzen BVR 2022 S. 416 E. 2.1).”
“a.O., Art. 80 N. 14 und 20). 2. Streitig ist die tierschutzrechtliche Beanstandung bzw. die der Beschwerdeführerin deswegen für die Kontrolle auferlegte Gebühr von Fr. 270.--. 2.1 Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG; SR 455) sind die Kantone ermächtigt, Gebühren zu erheben für Bewilligungen und Verfügungen (Bst. a), Kontrollen, die zu Beanstandungen geführt haben (Bst. b), und besondere Dienstleistungen, die einen Aufwand verursacht haben, der über die übliche Amtstätigkeit hinausgeht (Bst. c). Die Höhe dieser Gebühren bemisst sich nach dem Zeitaufwand (Art. 41 Abs. 3 TSchG i.V.m. Art. 219 Bst. a-c TSchV; im Kanton Bern: Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Anhang 2I [Gebührentarif des Amtes für Veterinärwesen] der Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung [Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21]), wobei für Bewilligungen und Verfügungen ein Rahmen von Fr. 100.-‑ bis Fr. 5'000.-‑ vorgegeben ist (Art. 219 Bst. a TSchV). Die in Art. 41 Abs. 2 TSchG vorgesehenen Gebühren stellen Verwaltungsgebühren dar (vgl. Isabelle Häner, Kausalabgaben – eine Einführung, in Häner/Waldmann [Hrsg.], Kausalabgaben, 2015, S. 1 ff., 4 f.; Daniela Wyss, Kausalabgaben, Diss. Basel 2009, S. 11); sie sind Ausdruck des Verursacherprinzips, wonach, wer Aufwand verursacht, diesen bezahlen bzw. sich angemessen an den Kosten beteiligen soll (vgl. Ruth Herzog, a.a.O., Art. 107 N. 2; zum Ganzen BVR 2022 S. 416 E. 2.1). 2.2 Der tierschutzrechtliche Vollzug ist grundsätzlich gebührenfrei (Art. 41 Abs. 1 TSchG). Gebühren zur Abgeltung des für eine tierschutzrechtliche Kontrolle erforderlichen Zeitaufwands setzen daher individuelle Zurechenbarkeit bzw. Individualäquivalenz voraus (vgl. BVR 2015 S. 3 E. 3.3, 2009 S. 252 E. 3.1; Daniela Wyss, a.a.O., S. 40; Isabelle Häner, a.a.O., S. 4 f.). Sie können mit anderen Worten gestützt auf das Verursacherprinzip nur dann erhoben werden, wenn die Kontrolle zu einer Beanstandung geführt hat (vgl. Art. 41 Abs. 2 Bst. b TSchG).”
“der Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung [Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21]), wobei für Bewilligungen und Verfügungen ein Rahmen von Fr. 100.-‑ bis Fr. 5'000.-‑ vorgegeben ist (Art. 219 Bst. a TSchV). Die in Art. 41 Abs. 2 TSchG vorgesehenen Gebühren stellen Verwaltungsgebühren dar (vgl. Isabelle Häner, Kausalabgaben – eine Einführung, in Häner/Waldmann [Hrsg.], Kausalabgaben, 2015, S. 1 ff. [nachfolgend: Kausalabgaben], 4 f.; Daniela Wyss, Kausalabgaben, Diss. Basel 2009, S. 11); sie sind Ausdruck des Verursacherprinzips, wonach, wer Aufwand verursacht, diesen bezahlen bzw. sich angemessen an den Kosten beteiligen soll (vgl. Ruth Herzog, a.a.O., Art. 107 N. 2).”
Der Vollzug nach Art. 41 Abs. 1 TSchG ist grundsätzlich gebührenfrei. Gebühren zur Abgeltung des für eine tierschutzrechtliche Kontrolle erforderlichen Zeitaufwands setzen eine individuelle Zurechenbarkeit bzw. Individualäquivalenz voraus und können nach dem Verursacherprinzip nur erhoben werden, wenn die Kontrolle zu einer individualisierbaren Beanstandung (Feststellung eines Gesetzes‑ oder Verordnungsverstosses) geführt hat.
“Der tierschutzrechtliche Vollzug ist grundsätzlich gebührenfrei (Art. 41 Abs. 1 TSchG). Gebühren zur Abgeltung des für eine tierschutzrechtliche Kontrolle erforderlichen Zeitaufwands setzen daher individuelle Zurechenbarkeit bzw. Individualäquivalenz voraus (vgl. BVR 2015 S. 3 E. 3.3, 2009 S. 252 E. 3.1; Daniela Wyss, a.a.O., S. 40; Isabelle Häner, a.a.O., S. 4 f.). Sie können mit anderen Worten gestützt auf das Verursacherprinzip nur dann erhoben werden, wenn die Kontrolle zu einer Beanstandung geführt hat (vgl. Art. 41 Abs. 2 Bst. b TSchG). Eine tierschutzrechtliche Beanstandung ist damit als Feststellung eines Gesetzes- bzw. Verordnungsverstosses zu verstehen (BVR 2022 S. 416 E. 2.2 mit Hinweisen). Als solche bildet sie die Grundlage der Anordnung verwaltungsrechtlicher Massnahmen (Art. 28 ff. des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1992 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände [altes Lebensmittelgesetz, aLMG; AS 1995 S. 1469] bzw. Art. 34 ff. des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände [Lebensmittelgesetz, LMG; SR 817.0]; vgl. auch Art.”
“Der tierschutzrechtliche Vollzug ist grundsätzlich gebührenfrei (Art. 41 Abs. 1 TSchG). Gebühren zur Abgeltung des für eine tierschutzrechtliche Kontrolle erforderlichen Zeitaufwands setzen daher individuelle Zurechenbarkeit bzw. Individualäquivalenz voraus (vgl. BVR 2015 S. 3 E. 3.3, 2009 S. 252 E. 3.1; Daniela Wyss, a.a.O., S. 40; Isabelle Häner, a.a.O., S. 4 f.). Sie können mit anderen Worten gestützt auf das Verursacherprinzip nur dann erhoben werden, wenn die Kontrolle zu einer Beanstandung geführt hat (vgl. Art. 41 Abs. 2 Bst. b TSchG). Eine tierschutzrechtliche Beanstandung ist damit als Feststellung eines Gesetzes- bzw. Verordnungsverstosses zu verstehen (BVR 2022 S. 416 E. 2.2 mit Hinweisen). Als solche bildet sie die Grundlage der Anordnung verwaltungsrechtlicher Massnahmen (Art. 28 ff. des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1992 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände [altes Lebensmittelgesetz, aLMG; AS 1995 S. 1469] bzw. Art. 34 ff. des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände [Lebensmittelgesetz, LMG; SR 817.0]; vgl. auch Art.”
Das Bundesrecht macht keine Vorgaben zum Zeitpunkt oder zu den Modalitäten der Gebührenerhebung. Zulässig ist daher eine kantonale Regelung hierzu; Gebühren können — vorausgesetzt die Kontrollen haben Beanstandungen ergeben — auch separat auferlegt werden.
“Sodann wurde bereits ausgeführt, dass die Erhebung von Gebühren für Kontrollen gesetzlich vorgesehen ist. Voraussetzung dafür ist, dass die Kontrollen zu Beanstandungen geführt haben (Art. 41 Abs. 2 lit. b TSchG i.V.m. Art. 219 lit. b TSchV; vgl. E. 4.1 hiervor). Dass dies vorliegend der Fall war, lässt sich den unbestrittenen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz entnehmen (vgl. E. 2.6 des angefochtenen Urteils). Das Bundesrecht enthält darüber hinaus keine Vorgaben hinsichtlich des Zeitpunkts oder der Modalitäten der Gebührenerhebung. Insbesondere ergibt sich aus dem Bundesrecht nicht, dass die Gebührenauferlegung - wie die Beschwerdeführer behaupten - nur dann separat erfolgen dürfe, wenn aufgrund der durchgeführten Kontrollen keine Verfügung ergeht.”
“Sodann wurde bereits ausgeführt, dass die Erhebung von Gebühren für Kontrollen gesetzlich vorgesehen ist. Voraussetzung dafür ist, dass die Kontrollen zu Beanstandungen geführt haben (Art. 41 Abs. 2 lit. b TSchG i.V.m. Art. 219 lit. b TSchV; vgl. E. 4.1 hiervor). Dass dies vorliegend der Fall war, lässt sich den unbestrittenen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz entnehmen (vgl. E. 2.6 des angefochtenen Urteils). Das Bundesrecht enthält darüber hinaus keine Vorgaben hinsichtlich des Zeitpunkts oder der Modalitäten der Gebührenerhebung. Insbesondere ergibt sich aus dem Bundesrecht nicht, dass die Gebührenauferlegung - wie die Beschwerdeführer behaupten - nur dann separat erfolgen dürfe, wenn aufgrund der durchgeführten Kontrollen keine Verfügung ergeht.”
Die vom Bundesrat zu bestimmenden Gebührrahmen begrenzen die Höhe kantonaler Gebühren; Art. 219 TSchV konkretisiert diese Rahmen (z. B. Fr. 100.– bis Fr. 5'000.– für Bewilligungen/Verfügungen) und verbindet sie mit der Bemessung nach Zeitaufwand.
“Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG; SR 455) sind die Kantone ermächtigt, Gebühren zu erheben für Bewilligungen und Verfügungen (Bst. a), Kontrollen, die zu Beanstandungen geführt haben (Bst. b), und besondere Dienstleistungen, die einen Aufwand verursacht haben, der über die übliche Amtstätigkeit hinausgeht (Bst. c). Die Höhe dieser Gebühren bemisst sich nach dem Zeitaufwand (Art. 41 Abs. 3 TSchG i.V.m. Art. 219 Bst. a-c TSchV; im Kanton Bern: Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Anhang 2I [Gebührentarif des Amtes für Veterinärwesen] der Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung [Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21]), wobei für Bewilligungen und Verfügungen ein Rahmen von Fr. 100.-‑ bis Fr. 5'000.-‑ vorgegeben ist (Art. 219 Bst. a TSchV). Die in Art. 41 Abs. 2 TSchG vorgesehenen Gebühren stellen Verwaltungsgebühren dar (vgl. Isabelle Häner, Kausalabgaben – eine Einführung, in Häner/Waldmann [Hrsg.], Kausalabgaben, 2015, S. 1 ff., 4 f.; Daniela Wyss, Kausalabgaben, Diss. Basel 2009, S. 11); sie sind Ausdruck des Verursacherprinzips, wonach, wer Aufwand verursacht, diesen bezahlen bzw. sich angemessen an den Kosten beteiligen soll (vgl. Ruth Herzog, a.a.O., Art. 107 N. 2; zum Ganzen BVR 2022 S. 416 E. 2.1).”
Gebühren für Kontrollen nach Art. 41 Abs. 2 TSchG können nur erhoben werden, wenn die Kontrolle konkret zu einer Beanstandung geführt hat. Es handelt sich um Verwaltungsgebühren, die dem Verursacherprinzip entsprechen und deren Erhebung individuelle Zurechenbarkeit/Individualäquivalenz voraussetzt.
“a.O., Art. 80 N. 14 und 20). 2. Streitig ist die tierschutzrechtliche Beanstandung bzw. die der Beschwerdeführerin deswegen für die Kontrolle auferlegte Gebühr von Fr. 270.--. 2.1 Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG; SR 455) sind die Kantone ermächtigt, Gebühren zu erheben für Bewilligungen und Verfügungen (Bst. a), Kontrollen, die zu Beanstandungen geführt haben (Bst. b), und besondere Dienstleistungen, die einen Aufwand verursacht haben, der über die übliche Amtstätigkeit hinausgeht (Bst. c). Die Höhe dieser Gebühren bemisst sich nach dem Zeitaufwand (Art. 41 Abs. 3 TSchG i.V.m. Art. 219 Bst. a-c TSchV; im Kanton Bern: Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Anhang 2I [Gebührentarif des Amtes für Veterinärwesen] der Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung [Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21]), wobei für Bewilligungen und Verfügungen ein Rahmen von Fr. 100.-‑ bis Fr. 5'000.-‑ vorgegeben ist (Art. 219 Bst. a TSchV). Die in Art. 41 Abs. 2 TSchG vorgesehenen Gebühren stellen Verwaltungsgebühren dar (vgl. Isabelle Häner, Kausalabgaben – eine Einführung, in Häner/Waldmann [Hrsg.], Kausalabgaben, 2015, S. 1 ff., 4 f.; Daniela Wyss, Kausalabgaben, Diss. Basel 2009, S. 11); sie sind Ausdruck des Verursacherprinzips, wonach, wer Aufwand verursacht, diesen bezahlen bzw. sich angemessen an den Kosten beteiligen soll (vgl. Ruth Herzog, a.a.O., Art. 107 N. 2; zum Ganzen BVR 2022 S. 416 E. 2.1). 2.2 Der tierschutzrechtliche Vollzug ist grundsätzlich gebührenfrei (Art. 41 Abs. 1 TSchG). Gebühren zur Abgeltung des für eine tierschutzrechtliche Kontrolle erforderlichen Zeitaufwands setzen daher individuelle Zurechenbarkeit bzw. Individualäquivalenz voraus (vgl. BVR 2015 S. 3 E. 3.3, 2009 S. 252 E. 3.1; Daniela Wyss, a.a.O., S. 40; Isabelle Häner, a.a.O., S. 4 f.). Sie können mit anderen Worten gestützt auf das Verursacherprinzip nur dann erhoben werden, wenn die Kontrolle zu einer Beanstandung geführt hat (vgl. Art. 41 Abs. 2 Bst. b TSchG).”
“a.O., Art. 80 N. 14 und 20). 2. Streitig ist die tierschutzrechtliche Beanstandung bzw. die der Beschwerdeführerin deswegen für die Kontrolle auferlegte Gebühr von Fr. 270.--. 2.1 Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG; SR 455) sind die Kantone ermächtigt, Gebühren zu erheben für Bewilligungen und Verfügungen (Bst. a), Kontrollen, die zu Beanstandungen geführt haben (Bst. b), und besondere Dienstleistungen, die einen Aufwand verursacht haben, der über die übliche Amtstätigkeit hinausgeht (Bst. c). Die Höhe dieser Gebühren bemisst sich nach dem Zeitaufwand (Art. 41 Abs. 3 TSchG i.V.m. Art. 219 Bst. a-c TSchV; im Kanton Bern: Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Anhang 2I [Gebührentarif des Amtes für Veterinärwesen] der Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung [Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21]), wobei für Bewilligungen und Verfügungen ein Rahmen von Fr. 100.-‑ bis Fr. 5'000.-‑ vorgegeben ist (Art. 219 Bst. a TSchV). Die in Art. 41 Abs. 2 TSchG vorgesehenen Gebühren stellen Verwaltungsgebühren dar (vgl. Isabelle Häner, Kausalabgaben – eine Einführung, in Häner/Waldmann [Hrsg.], Kausalabgaben, 2015, S. 1 ff., 4 f.; Daniela Wyss, Kausalabgaben, Diss. Basel 2009, S. 11); sie sind Ausdruck des Verursacherprinzips, wonach, wer Aufwand verursacht, diesen bezahlen bzw. sich angemessen an den Kosten beteiligen soll (vgl. Ruth Herzog, a.a.O., Art. 107 N. 2; zum Ganzen BVR 2022 S. 416 E. 2.1). 2.2 Der tierschutzrechtliche Vollzug ist grundsätzlich gebührenfrei (Art. 41 Abs. 1 TSchG). Gebühren zur Abgeltung des für eine tierschutzrechtliche Kontrolle erforderlichen Zeitaufwands setzen daher individuelle Zurechenbarkeit bzw. Individualäquivalenz voraus (vgl. BVR 2015 S. 3 E. 3.3, 2009 S. 252 E. 3.1; Daniela Wyss, a.a.O., S. 40; Isabelle Häner, a.a.O., S. 4 f.). Sie können mit anderen Worten gestützt auf das Verursacherprinzip nur dann erhoben werden, wenn die Kontrolle zu einer Beanstandung geführt hat (vgl. Art. 41 Abs. 2 Bst. b TSchG).”
Der tierschutzrechtliche Vollzug ist grundsätzlich gebührenfrei (Art. 41 Abs. 1 TSchG). Soweit Gebühren für tierschutzrechtliche Kontrollen erhoben werden, setzt dies nach der Rechtsprechung eine individuelle Zurechenbarkeit/Individualäquivalenz voraus; Gebühren können demnach gestützt auf das Verursacherprinzip nur erhoben werden, wenn die Kontrolle zu einer Beanstandung geführt hat. Eine Beanstandung ist als Feststellung eines Gesetzes‑ oder Verordnungsverstosses zu verstehen.
“c). Die Höhe dieser Gebühren bemisst sich nach dem Zeitaufwand (Art. 41 Abs. 3 TSchG i.V.m. Art. 219 Bst. a-c TSchV; im Kanton Bern: Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Anhang 2I [Gebührentarif des Amtes für Veterinärwesen] der Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung [Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21]), wobei für Bewilligungen und Verfügungen ein Rahmen von Fr. 100.-‑ bis Fr. 5'000.-‑ vorgegeben ist (Art. 219 Bst. a TSchV). Die in Art. 41 Abs. 2 TSchG vorgesehenen Gebühren stellen Verwaltungsgebühren dar (vgl. Isabelle Häner, Kausalabgaben – eine Einführung, in Häner/Waldmann [Hrsg.], Kausalabgaben, 2015, S. 1 ff., 4 f.; Daniela Wyss, Kausalabgaben, Diss. Basel 2009, S. 11); sie sind Ausdruck des Verursacherprinzips, wonach, wer Aufwand verursacht, diesen bezahlen bzw. sich angemessen an den Kosten beteiligen soll (vgl. Ruth Herzog, a.a.O., Art. 107 N. 2; zum Ganzen BVR 2022 S. 416 E. 2.1). 2.2 Der tierschutzrechtliche Vollzug ist grundsätzlich gebührenfrei (Art. 41 Abs. 1 TSchG). Gebühren zur Abgeltung des für eine tierschutzrechtliche Kontrolle erforderlichen Zeitaufwands setzen daher individuelle Zurechenbarkeit bzw. Individualäquivalenz voraus (vgl. BVR 2015 S. 3 E. 3.3, 2009 S. 252 E. 3.1; Daniela Wyss, a.a.O., S. 40; Isabelle Häner, a.a.O., S. 4 f.). Sie können mit anderen Worten gestützt auf das Verursacherprinzip nur dann erhoben werden, wenn die Kontrolle zu einer Beanstandung geführt hat (vgl. Art. 41 Abs. 2 Bst. b TSchG). Eine tierschutzrechtliche Beanstandung ist damit als Feststellung eines Gesetzes- bzw. Verordnungsverstosses zu verstehen (BVR 2022 S. 416 E. 2.2 mit Hinweisen). Als solche bildet sie die Grundlage der Anordnung verwaltungsrechtlicher Massnahmen (Art. 28 ff. des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1992 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände [altes Lebensmittelgesetz, aLMG; AS 1995 S. 1469] bzw. Art. 34 ff. des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände [Lebensmittelgesetz, LMG; SR 817.0]; vgl. auch Art.”
“Der tierschutzrechtliche Vollzug ist grundsätzlich gebührenfrei (Art. 41 Abs. 1 TSchG). Gebühren zur Abgeltung des für eine tierschutzrechtliche Kontrolle erforderlichen Zeitaufwands setzen daher individuelle Zurechenbarkeit bzw. Individualäquivalenz voraus (vgl. BVR 2015 S. 3 E. 3.3, 2009 S. 252 E. 3.1; Daniela Wyss, a.a.O., S. 40; Isabelle Häner, Kausalabgaben, S. 4 f.). Sie können mit anderen Worten gestützt auf das Verursacherprinzip nur dann erhoben werden, wenn die Kontrolle zu einer Beanstandung geführt hat (vgl. Art. 41 Abs. 2 Bst. b TSchG). Dem Tierschutzrecht lässt sich nicht entnehmen, was unter einer Beanstandung zu verstehen ist; dies ist durch Auslegung zu ermitteln (vgl. allgemein statt vieler BVR 2020 S. 493 E. 3.1, 2019 S. 51 E. 6.2, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 147 III 78 E. 6.4, 142 IV 389 E. 4.3.1). Für die Auslegung des tierschutzrechtlichen Beanstandungsbegriffs kann u.a. auf das Lebensmittelrecht zurückzugriffen werden, da Art. 41 Abs. 2 Bst. b TSchG im Rahmen der Totalrevision des Tierschutzgesetzes in Analogie zum damals geltenden Art. 45 Abs.”
Nach den angeführten Entscheidungen und Kommentaren bemisst sich die Gebührenerhebung im Rahmen von Art. 41 TSchG in der Praxis nach dem Zeitaufwand. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Entgelte gelten als Verwaltungsgebühren und werden in der Lehre und Rechtsprechung als Ausdruck des Verursacherprinzips verstanden. Kantonale Gebührentarife (z.B. im Kanton Bern) konkretisieren die Anwendung.
“Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG; SR 455) sind die Kantone ermächtigt, Gebühren zu erheben für Bewilligungen und Verfügungen (Bst. a), Kontrollen, die zu Beanstandungen geführt haben (Bst. b), und besondere Dienstleistungen, die einen Aufwand verursacht haben, der über die übliche Amtstätigkeit hinausgeht (Bst. c). Die Höhe dieser Gebühren bemisst sich nach dem Zeitaufwand (Art. 41 Abs. 3 TSchG i.V.m. Art. 219 Bst. a-c TSchV; im Kanton Bern: Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Anhang 2I [Gebührentarif des Amtes für Veterinärwesen] der Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung [Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21]), wobei für Bewilligungen und Verfügungen ein Rahmen von Fr. 100.-‑ bis Fr. 5'000.-‑ vorgegeben ist (Art. 219 Bst. a TSchV). Die in Art. 41 Abs. 2 TSchG vorgesehenen Gebühren stellen Verwaltungsgebühren dar (vgl. Isabelle Häner, Kausalabgaben – eine Einführung, in Häner/Waldmann [Hrsg.], Kausalabgaben, 2015, S. 1 ff., 4 f.; Daniela Wyss, Kausalabgaben, Diss. Basel 2009, S. 11); sie sind Ausdruck des Verursacherprinzips, wonach, wer Aufwand verursacht, diesen bezahlen bzw. sich angemessen an den Kosten beteiligen soll (vgl. Ruth Herzog, a.a.O., Art. 107 N. 2; zum Ganzen BVR 2022 S. 416 E. 2.1).”
“4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). Im Rahmen der Rechtskontrolle auferlegt sich das Gericht eine gewisse Zurückhaltung, soweit für die Beurteilung besondere Sach- oder Fachkenntnisse erforderlich sind, über die es nicht gleichermassen verfügt wie die Verwaltungsbehörde mit ihren Fachleuten und -stellen (BVR 2016 S. 507 E. 1.4, 2014 S. 451 E. 1.3; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 80 N. 14 und 20). 2. Streitig ist die tierschutzrechtliche Beanstandung bzw. die der Beschwerdeführerin deswegen für die Kontrolle auferlegte Gebühr von Fr. 270.--. 2.1 Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG; SR 455) sind die Kantone ermächtigt, Gebühren zu erheben für Bewilligungen und Verfügungen (Bst. a), Kontrollen, die zu Beanstandungen geführt haben (Bst. b), und besondere Dienstleistungen, die einen Aufwand verursacht haben, der über die übliche Amtstätigkeit hinausgeht (Bst. c). Die Höhe dieser Gebühren bemisst sich nach dem Zeitaufwand (Art. 41 Abs. 3 TSchG i.V.m. Art. 219 Bst. a-c TSchV; im Kanton Bern: Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Anhang 2I [Gebührentarif des Amtes für Veterinärwesen] der Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung [Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21]), wobei für Bewilligungen und Verfügungen ein Rahmen von Fr. 100.-‑ bis Fr. 5'000.-‑ vorgegeben ist (Art. 219 Bst. a TSchV). Die in Art. 41 Abs. 2 TSchG vorgesehenen Gebühren stellen Verwaltungsgebühren dar (vgl. Isabelle Häner, Kausalabgaben – eine Einführung, in Häner/Waldmann [Hrsg.], Kausalabgaben, 2015, S. 1 ff., 4 f.; Daniela Wyss, Kausalabgaben, Diss. Basel 2009, S. 11); sie sind Ausdruck des Verursacherprinzips, wonach, wer Aufwand verursacht, diesen bezahlen bzw. sich angemessen an den Kosten beteiligen soll (vgl. Ruth Herzog, a.a.O., Art. 107 N. 2; zum Ganzen BVR 2022 S. 416 E. 2.1). 2.2 Der tierschutzrechtliche Vollzug ist grundsätzlich gebührenfrei (Art. 41 Abs. 1 TSchG). Gebühren zur Abgeltung des für eine tierschutzrechtliche Kontrolle erforderlichen Zeitaufwands setzen daher individuelle Zurechenbarkeit bzw.”
“Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG; SR 455) sind die Kantone ermächtigt, Gebühren zu erheben für Bewilligungen und Verfügungen (Bst. a), Kontrollen, die zu Beanstandungen geführt haben (Bst. b), und besondere Dienstleistungen, die einen Aufwand verursacht haben, der über die übliche Amtstätigkeit hinausgeht (Bst. c). Die Höhe dieser Gebühren bemisst sich nach dem Zeitaufwand (Art. 41 Abs. 3 TSchG i.V.m. Art. 219 Bst. a-c der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 [TSchV; SR 455.1]; im Kanton Bern: Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Anhang 2B [Gebührentarif des Amtes für Landwirtschaft und Natur] Ziff.”
Nach Art. 41 Abs. 2 TSchG können die Kantone Gebühren erheben. Gemäss Art. 219 TSchV ist für Bewilligungen und Verfügungen ein Rahmen von Fr. 100.– bis Fr. 5'000.– vorgesehen (gestaffelt nach Zeitaufwand). Für Kontrollen, die zu Beanstandungen geführt haben, sowie für besondere Dienstleistungen richtet sich die Gebühr jeweils nach dem tatsächlich entstandenen Zeitaufwand.
“Sofern das TSchG nichts anderes bestimmt, ist sein Vollzug gebührenfrei (Art. 41 Abs. 1 TSchG). Nach Art. 41 Abs. 2 TSchG sind die Kantone ermächtigt, Gebühren zu erheben für Bewilligungen und Verfügungen (Bst. a), Kontrollen, die zu Beanstandungen geführt haben (Bst. b), und besondere Dienstleistungen, die einen Aufwand verursachen, der über die übliche Amtstätigkeit hinausgeht (Bst. c). Gemäss Art. 219 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV; SR 455.1) kann die kantonale Fachstelle für Bewilligungen und Verfügungen je nach Zeitaufwand eine Gebühr von Fr. 100.-- bis Fr. 5'000.-- erheben (Bst. a). Für Kontrollen, die zu Beanstandungen geführt haben, sowie besondere Dienstleistungen richtet sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand (Bst. b und c).”
“Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG; SR 455) sind die Kantone ermächtigt, Gebühren zu erheben für Bewilligungen und Verfügungen (Bst. a), Kontrollen, die zu Beanstandungen geführt haben (Bst. b), und besondere Dienstleistungen, die einen Aufwand verursacht haben, der über die übliche Amtstätigkeit hinausgeht (Bst. c). Die Höhe dieser Gebühren bemisst sich nach dem Zeitaufwand (Art. 41 Abs. 3 TSchG i.V.m. Art. 219 Bst. a-c TSchV; im Kanton Bern: Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Anhang 2I [Gebührentarif des Amtes für Veterinärwesen] der Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung [Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21]), wobei für Bewilligungen und Verfügungen ein Rahmen von Fr. 100.-‑ bis Fr. 5'000.-‑ vorgegeben ist (Art. 219 Bst. a TSchV). Die in Art. 41 Abs. 2 TSchG vorgesehenen Gebühren stellen Verwaltungsgebühren dar (vgl. Isabelle Häner, Kausalabgaben – eine Einführung, in Häner/Waldmann [Hrsg.], Kausalabgaben, 2015, S. 1 ff., 4 f.; Daniela Wyss, Kausalabgaben, Diss. Basel 2009, S. 11); sie sind Ausdruck des Verursacherprinzips, wonach, wer Aufwand verursacht, diesen bezahlen bzw. sich angemessen an den Kosten beteiligen soll (vgl. Ruth Herzog, a.a.O., Art. 107 N. 2; zum Ganzen BVR 2022 S. 416 E. 2.1).”
Für Kontrollen, die zu Beanstandungen geführt haben, sind die Kantone befugt, dafür Gebühren zu erheben. Erstattet werden können nur diejenigen Kosten, die für notwendige und zweckmässige Massnahmen anfallen und die zu üblichen Preisen berechnet sind.
“Die Kantone sind ermächtigt für Kontrollen, die zu Beanstandungen geführt haben, Gebühren zu erheben (Art. 41 Abs. 2 lit. b TSchG i.V.m. Art. 219 lit. b TSchV; Urteil 2C_818/2021 vom 26. Januar 2022 E. 4.1). Generell sind nur diejenigen Kosten zu ersetzen, die für notwendige und zweckmässige Massnahmen zu üblichen Preisen anfallen (BGE 122 II 26 E. 4c; 102 Ib 203 E. 6; 91 I 295 E. 5; Urteil 2C_162/2014 vom 13. Juni 2014 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).”
“Die Kantone sind ermächtigt für Kontrollen, die zu Beanstandungen geführt haben, Gebühren zu erheben (Art. 41 Abs. 2 lit. b TSchG i.V.m. Art. 219 lit. b TSchV; Urteil 2C_818/2021 vom 26. Januar 2022 E. 4.1). Generell sind nur diejenigen Kosten zu ersetzen, die für notwendige und zweckmässige Massnahmen zu üblichen Preisen anfallen (BGE 122 II 26 E. 4c; 102 Ib 203 E. 6; 91 I 295 E. 5; Urteil 2C_162/2014 vom 13. Juni 2014 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).”
Die Kantonsgebühren sind innerhalb bundesrechtlich vorgegebener Grenzen festzulegen; die Höhe bemisst sich nach dem Zeitaufwand und wird durch Art. 219 TSchV sowie die kantonalen Gebührentarife konkretisiert.
“4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). Im Rahmen der Rechtskontrolle auferlegt sich das Gericht eine gewisse Zurückhaltung, soweit für die Beurteilung besondere Sach- oder Fachkenntnisse erforderlich sind, über die es nicht gleichermassen verfügt wie die Verwaltungsbehörde mit ihren Fachleuten und -stellen (BVR 2016 S. 507 E. 1.4, 2014 S. 451 E. 1.3; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 80 N. 14 und 20). 2. Streitig ist die tierschutzrechtliche Beanstandung bzw. die der Beschwerdeführerin deswegen für die Kontrolle auferlegte Gebühr von Fr. 270.--. 2.1 Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG; SR 455) sind die Kantone ermächtigt, Gebühren zu erheben für Bewilligungen und Verfügungen (Bst. a), Kontrollen, die zu Beanstandungen geführt haben (Bst. b), und besondere Dienstleistungen, die einen Aufwand verursacht haben, der über die übliche Amtstätigkeit hinausgeht (Bst. c). Die Höhe dieser Gebühren bemisst sich nach dem Zeitaufwand (Art. 41 Abs. 3 TSchG i.V.m. Art. 219 Bst. a-c TSchV; im Kanton Bern: Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Anhang 2I [Gebührentarif des Amtes für Veterinärwesen] der Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung [Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21]), wobei für Bewilligungen und Verfügungen ein Rahmen von Fr. 100.-‑ bis Fr. 5'000.-‑ vorgegeben ist (Art. 219 Bst. a TSchV). Die in Art. 41 Abs. 2 TSchG vorgesehenen Gebühren stellen Verwaltungsgebühren dar (vgl. Isabelle Häner, Kausalabgaben – eine Einführung, in Häner/Waldmann [Hrsg.], Kausalabgaben, 2015, S. 1 ff., 4 f.; Daniela Wyss, Kausalabgaben, Diss. Basel 2009, S. 11); sie sind Ausdruck des Verursacherprinzips, wonach, wer Aufwand verursacht, diesen bezahlen bzw. sich angemessen an den Kosten beteiligen soll (vgl. Ruth Herzog, a.a.O., Art. 107 N. 2; zum Ganzen BVR 2022 S. 416 E. 2.1). 2.2 Der tierschutzrechtliche Vollzug ist grundsätzlich gebührenfrei (Art. 41 Abs. 1 TSchG). Gebühren zur Abgeltung des für eine tierschutzrechtliche Kontrolle erforderlichen Zeitaufwands setzen daher individuelle Zurechenbarkeit bzw.”
Gebühren für tierschutzrechtliche Kontrollen sind nur zulässig, wenn der dafür angefallene Aufwand individuell zurechenbar ist. Entsprechend dem Verursacherprinzip können Kantone solche Gebühren insbesondere dann erheben, wenn die Kontrolle zu einer Beanstandung geführt hat.
“a.O., Art. 80 N. 14 und 20). 2. Streitig ist die tierschutzrechtliche Beanstandung bzw. die der Beschwerdeführerin deswegen für die Kontrolle auferlegte Gebühr von Fr. 270.--. 2.1 Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG; SR 455) sind die Kantone ermächtigt, Gebühren zu erheben für Bewilligungen und Verfügungen (Bst. a), Kontrollen, die zu Beanstandungen geführt haben (Bst. b), und besondere Dienstleistungen, die einen Aufwand verursacht haben, der über die übliche Amtstätigkeit hinausgeht (Bst. c). Die Höhe dieser Gebühren bemisst sich nach dem Zeitaufwand (Art. 41 Abs. 3 TSchG i.V.m. Art. 219 Bst. a-c TSchV; im Kanton Bern: Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Anhang 2I [Gebührentarif des Amtes für Veterinärwesen] der Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung [Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21]), wobei für Bewilligungen und Verfügungen ein Rahmen von Fr. 100.-‑ bis Fr. 5'000.-‑ vorgegeben ist (Art. 219 Bst. a TSchV). Die in Art. 41 Abs. 2 TSchG vorgesehenen Gebühren stellen Verwaltungsgebühren dar (vgl. Isabelle Häner, Kausalabgaben – eine Einführung, in Häner/Waldmann [Hrsg.], Kausalabgaben, 2015, S. 1 ff., 4 f.; Daniela Wyss, Kausalabgaben, Diss. Basel 2009, S. 11); sie sind Ausdruck des Verursacherprinzips, wonach, wer Aufwand verursacht, diesen bezahlen bzw. sich angemessen an den Kosten beteiligen soll (vgl. Ruth Herzog, a.a.O., Art. 107 N. 2; zum Ganzen BVR 2022 S. 416 E. 2.1). 2.2 Der tierschutzrechtliche Vollzug ist grundsätzlich gebührenfrei (Art. 41 Abs. 1 TSchG). Gebühren zur Abgeltung des für eine tierschutzrechtliche Kontrolle erforderlichen Zeitaufwands setzen daher individuelle Zurechenbarkeit bzw. Individualäquivalenz voraus (vgl. BVR 2015 S. 3 E. 3.3, 2009 S. 252 E. 3.1; Daniela Wyss, a.a.O., S. 40; Isabelle Häner, a.a.O., S. 4 f.). Sie können mit anderen Worten gestützt auf das Verursacherprinzip nur dann erhoben werden, wenn die Kontrolle zu einer Beanstandung geführt hat (vgl. Art. 41 Abs. 2 Bst. b TSchG).”
Für Kontrollen, die zu Beanstandungen geführt haben, sind die Kantone zur Erhebung von Gebühren ermächtigt. Ersetzt werden nur jene Kosten, die für notwendige und zweckmässige Massnahmen zu üblichen Preisen anfallen; die konkrete Höhe richtet sich nach dem Aufwand und den einschlägigen kantonalen Gebührentarifen bzw. Verordnungen.
“Die Kantone sind ermächtigt für Kontrollen, die zu Beanstandungen geführt haben, Gebühren zu erheben (Art. 41 Abs. 2 lit. b TSchG i.V.m. Art. 219 lit. b TSchV; Urteil 2C_818/2021 vom 26. Januar 2022 E. 4.1). Generell sind nur diejenigen Kosten zu ersetzen, die für notwendige und zweckmässige Massnahmen zu üblichen Preisen anfallen (BGE 122 II 26 E. 4c; 102 Ib 203 E. 6; 91 I 295 E. 5; Urteil 2C_162/2014 vom 13. Juni 2014 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).”
“Wird festgestellt, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden, so schreitet die zuständige Behörde unverzüglich ein. Sie kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin oder des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen (Art. 24 Abs. 1 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 [TSchG; SR 455]). Nach Art. 39 TschG haben die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Behörden Zutritt zu den Räumen, Einrichtungen, Fahrzeugen, Gegenständen und Tieren; dabei haben sie die Eigenschaft der Organe der gerichtlichen Polizei. Die Befugnis der kantonalen Fachstellen, namentlich bei landwirtschaftlichen Tierhaltungen, Kontrollen durchzuführen, wird in Art. 213 ff. der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV; SR 455.1) konkretisiert. Gemäss Art. 41 Abs. 2 lit. b TSchG i.V.m. Art. 219 lit. b TSchV sind die Kantone ermächtigt, für Kontrollen, die zu Beanstandungen geführt haben, Gebühren zu erheben. Nach Art. 4 Abs. 1 der kantonalen Tierschutzverordnung vom 13. Juni 1983 (Tierschutzverordnung/AR bGS 422.2) vollzieht der Kantonstierarzt die Tierschutzgesetzgebung, soweit nichts anderes bestimmt ist. Art. 19 Tierschutzverordnung/AR hält zudem fest, dass namentlich für Kontrollen dem Aufwand entsprechende Gebühren erhoben werden. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Verordnung vom 31. Mai 2016 über die Entschädigungen und Abgaben im Veterinärwesen (VEAV/AR; bGS 925.321).”
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