SR 946.51 ↩
Amended by No I of the FA of 22 March 2019, in force since 1 Jan. 2021 (AS 2020 6159;BBl 2017 6559). ↩
Amended by No I of the FA of 22 March 2019, in force since 1 Jan. 2021 (AS 2020 6159;BBl 2017 6559). ↩
Amended by No I of the FA of 22 March 2019, in force since 1 Jan. 2021 (AS 2020 6159;BBl 2017 6559). ↩
Inserted by No I of the FA of 22 March 2019, in force since 1 Jan. 2021 (AS 2020 6159;BBl 2017 6559). ↩
Term in accordance with Annex No 4 of the FA of 16 June 2017, in force since 1 Jan. 2018 (AS 2017 5607;BBl 2016 7133). This amendment has been made throughout the text. ↩
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1 commentary
Das BAKOM kann die in Art. 31 FMG konkretisierten Anforderungen näher ausgestalten; es hat etwa angeordnet, dass das Konformitätskennzeichen ausserhalb des Batteriefachs zu platzieren sei. Gemäss Art. 33 Abs. 3 FMG können bei Nichtkonformität Massnahmen wie die Beschränkung des Inverkehrbringens, der Rückruf oder die Beschlagnahme angeordnet werden.
“Mit Art. 31 FMG besteht eine gesetzliche Grundlage für die Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit im Bereich von Fernmeldeanlagen (vgl. vorne E. 3.1). Diese Bestimmung erlaubt eine Konkretisierung auf Verordnungsstufe. Das hat der Bundesrat mit Erlass der FAV getan. Art. 33 Abs. 3 FMG erlaubt es dem BAKOM sodann, die nötigen Massnahmen zu ergreifen, wenn eine Fernmeldeanlage den Vorschriften nicht entspricht, insbesondere, das Erstellen und das Betreiben sowie das Importieren, das Anbieten und das Bereitstellen auf dem Markt einzuschränken oder zu verbieten, die Herstellung des vorschriftmässigen Zustandes oder den Rückruf anzuordnen oder die Anlage entschädigungslos zu beschlagnahmen. Damit beruht die vom BAKOM zum einen angeordnete Massnahme, dass das Konformitätskennzeichen ausserhalb des Batteriefachs zu platzieren sei, letztlich auf einer gesetzlichen Grundlage.”
“Mit Art. 31 FMG besteht eine gesetzliche Grundlage für die Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit im Bereich von Fernmeldeanlagen (vgl. vorne E. 3.1). Diese Bestimmung erlaubt eine Konkretisierung auf Verordnungsstufe. Das hat der Bundesrat mit Erlass der FAV getan. Art. 33 Abs. 3 FMG erlaubt es dem BAKOM sodann, die nötigen Massnahmen zu ergreifen, wenn eine Fernmeldeanlage den Vorschriften nicht entspricht, insbesondere, das Erstellen und das Betreiben sowie das Importieren, das Anbieten und das Bereitstellen auf dem Markt einzuschränken oder zu verbieten, die Herstellung des vorschriftmässigen Zustandes oder den Rückruf anzuordnen oder die Anlage entschädigungslos zu beschlagnahmen. Damit beruht die vom BAKOM zum einen angeordnete Massnahme, dass das Konformitätskennzeichen ausserhalb des Batteriefachs zu platzieren sei, letztlich auf einer gesetzlichen Grundlage.”