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Im Verfahren 1B_78/2021 wurde gerügt, eine Firma habe eine Meldung an eine ausländische NGO weitergeleitet, worauf diese die Information an fedpol und letztlich an die Staatsanwaltschaft übermittelte. Damit kann die Weiterleitung an ausländische NGOs nach Ansicht der Beschwerdeführenden eine Frage der Zulässigkeit nach Art. 43 FMG aufwerfen.
“Als Zwangsmassnahme setzt die Entsiegelung gemäss Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO einen hinreichenden Tatverdacht voraus. Der Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer stützt sich auf eine in den Vereinigten Staaten von Amerika erstattete Meldung von der Firma B.________ an die dortige Nichtregierungsorganisation C.________ (im Folgenden: NGO). Die NGO leitete die Meldung dem Bundesamt für Polizei (fedpol) weiter, welches sie seinerseits der Staatsanwaltschaft übermittelte. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Firma B.________ unterstehe dem schweizerischen Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG; SR 784.10). Wer - wie die Firma B.________ - mit fernmeldedienstlichen Aufgaben betraut sei, dürfe gemäss Art. 43 FMG Dritten keine Angaben über den Fernmeldeverkehr von Teilnehmerinnen und Teilnehmern machen und niemandem Gelegenheit geben, solche Angaben weiterzugeben. Dagegen habe die Firma B.________ verstossen. Zwar meldeten gemäss Art. 46a Abs. 3 Satz 2 FMG die Anbieterinnen von Fernmeldediensten dem Bundesamt für Polizei Verdachtsfälle über Informationen mit pornografischem Inhalt nach Art. 197 Abs. 4 und 5 StGB, auf die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit zufällig gestossen seien oder auf die sie von Dritten schriftlich hingewiesen worden seien. Art. 46a FMG sei jedoch erst am 1. Januar 2021 in Kraft getreten und auf die hier im Jahr 2020 erstattete Meldung somit nicht anwendbar.”
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