Amended by No I of the FA of 24 March 2006, in force since 1 Apr. 2007 (AS 2007 921;BBl 2003 7951). ↩
Amended by No I of the FA of 24 March 2006, in force since 1 Apr. 2007 (AS 2007 921;BBl 2003 7951). ↩
Amended by No I of the FA of 24 March 2006, in force since 1 Apr. 2007 (AS 2007 921;BBl 2003 7951). ↩
Use the current page as context for legal research, summaries, comparisons, and drafting.
36 commentaries
Art. 35 FMG regelt die Berechtigung zur Nutzung fremden Bodens im Gemeingebrauch; damit wird eine separat zu prüfende Baubewilligungspflicht nach Art. 22 RPG nicht aufgehoben. Die Praxis bzw. die Vernehmlassungen (ARE, BAKOM) weisen darauf hin, dass nicht eindeutig ist, ob für bestimmte Fernmeldeanlagen neben der Bewilligung nach Art. 35 FMG zusätzlich eine Baubewilligung nach Art. 22 RPG erforderlich sein kann; das Fernmelderecht schliesst eine solche Baubewilligungspflicht nicht ausdrücklich aus.
“Das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) führt in seiner Stellungnahme aus, die Bewilligung nach Art. 35 FMG betreffe nur die Berechtigung, fremden Boden zu benützen. Soweit Art. 22 Abs. 1 RPG eine Baubewilligungspflicht vorsehe, werde diese durch Art. 35 FMG nicht in Frage gestellt. BGE 150 II 489 S. 496 Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) kommt in seiner Vernehmlassung sinngemäss zum Ergebnis, es sei unklar, ob Art. 35 FMG gemäss seiner Entstehungsgeschichte bzw. den Materialien dahingehend auszulegen sei, dass für die streitbetroffene Fernmeldeleitung neben der Bewilligung für die Inanspruchnahme von Grund und Boden (im Gemeingebrauch) eine Baubewilligung im Sinne von Art. 22 Abs. 1 RPG verlangt werden dürfe. Jedenfalls schliesse das Fernmelderecht eine Baubewilligungspflicht im Sinne von Art. 22 Abs. 1 RPG - anders als Art. 18a RPG für Solaranlagen - nicht explizit aus.”
“Das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) führt in seiner Stellungnahme aus, die Bewilligung nach Art. 35 FMG betreffe nur die Berechtigung, fremden Boden zu benützen. Soweit Art. 22 Abs. 1 RPG eine Baubewilligungspflicht vorsehe, werde diese durch Art. 35 FMG nicht in Frage gestellt. Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) kommt in seiner Vernehmlassung sinngemäss zum Ergebnis, es sei unklar, ob Art. 35 FMG gemäss seiner Entstehungsgeschichte bzw. den Materialien dahingehend auszulegen sei, dass für die streitbetroffene Fernmeldeleitung neben der Bewilligung für die Inanspruchnahme von Grund und Boden (im Gemeingebrauch) eine Baubewilligung im Sinne von Art. 22 Abs. 1 RPG verlangt werden dürfe. Jedenfalls schliesse das Fernmelderecht eine Baubewilligungspflicht im Sinne von Art. 22 Abs. 1 RPG - anders als Art. 18a RPG für Solaranlagen - nicht explizit aus.”
Für Verlegungen von Fernmeldeleitungen im Gemeindeboden ausserhalb der Bauzonen (insbesondere im Uferbereich) genügt die kommunale Bewilligung nach Art. 35 FMG nicht zwingend allein; das Bundesrecht verlangt zusätzlich die Mitwirkung bzw. gegebenenfalls weitere Bewilligungen kantonaler Behörden.
“502 kantonale Behörde bei allen Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen, ob sie zonenkonform sind oder ob für sie eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann. Die damit verlangte kantonale Mitwirkung für bewilligungspflichtige bauliche Massnahmen ausserhalb der Bauzone ist für die Einhaltung des raumplanungsrechtlichen Trennungsprinzips grundlegend (Urteil 1C_709/2020 vom 24. August 2021 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Sie soll die einheitliche und rechtsgleiche Beurteilung von Ausnahmegesuchen durch eine fachlich kompetente, den Gemeinden übergeordnete Behörde sicherstellen (BGE 128 I 254 E. 3.5 und 3.8.4). Mit dieser Zielsetzung wäre nicht vereinbar, für die Verlegung von Fernmeldeleitungen im Gemeindeboden ausserhalb der Bauzonen die kommunale Bewilligung der Sondernutzung dieses Bodens gemäss Art. 35 FMG genügen zu lassen, zumal darauf ein Anspruch besteht, wenn der Gemeingebrauch des Bodens nicht beeinträchtigt wird. Davon geht auch die Beschwerdeführerin aus, wenn sie in ihrer Replik ausführt, die Bewilligungen im Sinne von Art. 35 FMG müssten mit den umweltrechtlichen Vorschriften des Bundes vereinbar sein, weshalb die entsprechenden kantonalen Departemente bzw. deren Fachabteilungen beizuziehen seien. Somit verlangt das Bundesrecht für die vorliegend ausserhalb der Bauzonen und im Uferbereich der Engelberger Aa geplante Fernmeldeleitung zusätzlich zur von der Gemeinde gemäss Art. 35 FMG zu erteilenden Bewilligung der Sondernutzung kommunalen Bodens weitere kantonale Bewilligungen. Dadurch wird der Zweck von Art. 35 FMG, durch das grundsätzliche Verbot der Gebührenpflicht für die Sondernutzung von Boden zur Verlegung von Fernmeldeleitungen eine Benachteiligung von neuen Anbieterinnen von Fernmeldeleistungen gegenüber den vormaligen PTT-Betrieben bzw. der Swisscom zu verhindern, nicht beeinträchtigt. Gleiches gilt bezüglich des Zwecks, durch Auflagen in der Bewilligung gemäss Art. 35 FMG die Verlegung von Leitungen im öffentlichen Grund zu koordinieren (vgl. Art. 75 FDV).”
“2 RPG entscheidet die zuständige kantonale Behörde bei allen Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen, ob sie zonenkonform sind oder ob für sie eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann. Die damit verlangte kantonale Mitwirkung für bewilligungspflichtige bauliche Massnahmen ausserhalb der Bauzone ist für die Einhaltung des raumplanungsrechtlichen Trennungsprinzips grundlegend (Urteil 1C_709/2020 vom 24. August 2021 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Sie soll die einheitliche und rechtsgleiche Beurteilung von Ausnahmegesuchen durch eine fachlich kompetente, den Gemeinden übergeordnete Behörde sicherstellen (BGE 128 I 254 E. 3.5 und 3.8.4). Mit dieser Zielsetzung wäre nicht vereinbar, für die Verlegung von Fernmeldeleitungen im Gemeindeboden ausserhalb der Bauzonen die kommunale Bewilligung der Sondernutzung dieses Bodens gemäss Art. 35 FMG genügen zu lassen, zumal darauf ein Anspruch besteht, wenn der Gemeingebrauch des Bodens nicht beeinträchtigt wird. Davon geht auch die Beschwerdeführerin aus, wenn sie in ihrer Replik ausführt, die Bewilligungen im Sinne von Art. 35 FMG müssten mit den umweltrechtlichen Vorschriften des Bundes vereinbar sein, weshalb die entsprechenden kantonalen Departemente bzw. deren Fachabteilungen beizuziehen seien. Somit verlangt das Bundesrecht für die vorliegend ausserhalb der Bauzonen und im Uferbereich der Engelberger Aa geplante Fernmeldeleitung zusätzlich zur von der Gemeinde gemäss Art. 35 FMG zu erteilenden Bewilligung der Sondernutzung kommunalen Bodens weitere kantonale Bewilligungen. Dadurch wird der Zweck von Art. 35 FMG, durch das grundsätzliche Verbot der Gebührenpflicht für die Sondernutzung von Boden zur Verlegung von Fernmeldeleitungen eine Benachteiligung von neuen Anbieterinnen von Fernmeldeleistungen gegenüber den vormaligen PTT-Betrieben bzw. der Swisscom zu verhindern, nicht beeinträchtigt. Gleiches gilt bezüglich des Zwecks, durch Auflagen in der Bewilligung gemäss Art. 35 FMG die Verlegung von Leitungen im öffentlichen Grund zu koordinieren (vgl. Art. 75 FMV).”
Gestützt auf die Delegation in Art. 35 Abs. 3 FMG kann der Bundesrat Vorschriften erlassen, nach denen Eigentümerinnen und Eigentümer von Strassenanlagen innerhalb des Perimeters bestimmen können, wo Anbieterinnen von Fernmeldediensten ihre Leitungen verlegen. Ferner können diese Vorschriften vorsehen, dass — soweit dies den Anbieterinnen zumutbar ist — freie Infrastrukturen gegen eine angemessene Entschädigung benützt werden dürfen.
“Die von Art. 35 Abs. 1 FMG vorgesehene Bewilligungspflicht dient in erster Linie der Koordination der verschiedenen (fernmeldetechnischen und anderen) Bauvorhaben im öffentlichen Grund. Es soll verhindert werden, dass eine Strasse innert kurzer Zeit mehrmals mit Bauarbeiten belastet wird (Moser, a.a.O., S. 297 f.; vgl. Urteil 2A.296/2006, 2A.301/2006 vom 19. März 2008, E. 4.3). Dementsprechend enthält Art. 35 Abs. 3 FMG eine Delegation zum Erlass entsprechender Vorschriften durch den Bundesrat, mit welchen namentlich die Koordinationspflicht der Anbieterinnen sowie die Voraussetzungen für die Verlegung von Leitungen und öffentlichen Sprechstellen geregelt werden sollen (vgl. zum Ganzen auch Botschaft vom 10. Juni 1996 zum revidierten Fernmeldegesetz, BBl 1996 II 1405, 1438, wo als Zweck der Delegation in Art. 35 FMG ausdrücklich nicht nur die Koordination zwischen den verschiedenen Anbieterinnen, sondern auch in Bezug auf die anderen Werke genannt wird). Gestützt auf diese Gesetzesdelegation hat der Bundesrat in der Folge Art. 78 Abs. 2 FDV (ursprünglich Art. 38a Abs. 2 FDV; Fassung vom 7. März 2003 [AS 2003 54]).erlassen. Danach können die Eigentümerinnen und Eigentümer von Strassenanlagen nicht nur bestimmen, wo die Anbieterinnen von Fernmeldediensten innerhalb des Perimeters der Strassenanlage ihre Leitungen verlegen (Art. 78 Abs. 1 FDV), sondern soweit das für die Anbieterinnen zumutbar ist, verlangen, dass ihre freien Infrastrukturen gegen eine angemessene Entschädigung benützt werden.”
“Die von Art. 35 Abs. 1 FMG vorgesehene Bewilligungspflicht dient in erster Linie der Koordination der verschiedenen (fernmeldetechnischen und anderen) Bauvorhaben im öffentlichen Grund. Es soll verhindert werden, dass eine Strasse innert kurzer Zeit mehrmals mit Bauarbeiten belastet wird (Moser, a.a.O., S. 297 f.; vgl. Urteil 2A.296/2006, 2A.301/2006 vom 19. März 2008, E. 4.3). Dementsprechend enthält Art. 35 Abs. 3 FMG eine Delegation zum Erlass entsprechender Vorschriften durch den Bundesrat, mit welchen namentlich die Koordinationspflicht der Anbieterinnen sowie die Voraussetzungen für die Verlegung von Leitungen und öffentlichen Sprechstellen geregelt werden sollen (vgl. zum Ganzen auch Botschaft vom 10. Juni 1996 zum revidierten Fernmeldegesetz, BBl 1996 II 1405, 1438, wo als Zweck der Delegation in Art. 35 FMG ausdrücklich nicht nur die Koordination zwischen den verschiedenen Anbieterinnen, sondern auch in Bezug auf die anderen Werke genannt wird). Gestützt auf diese Gesetzesdelegation hat der Bundesrat in der Folge Art. 78 Abs. 2 FDV (ursprünglich Art. 38a Abs. 2 FDV; Fassung vom 7. März 2003 [AS 2003 54]).erlassen. Danach können die Eigentümerinnen und Eigentümer von Strassenanlagen nicht nur bestimmen, wo die Anbieterinnen von Fernmeldediensten innerhalb des Perimeters der Strassenanlage ihre Leitungen verlegen (Art. 78 Abs. 1 FDV), sondern soweit das für die Anbieterinnen zumutbar ist, verlangen, dass ihre freien Infrastrukturen gegen eine angemessene Entschädigung benützt werden.”
Historisch ist zu berücksichtigen, dass Art. 35 FMG die frühere Regelung des EleG ersetzte. Nach aArt. 7 EleG musste sich die eidgenössische Verwaltung vor dem Bau von Leitungen mit den betroffenen Behörden und Privaten ins Einvernehmen setzen; diese historischen Mitwirkungs- und Gestaltungsrechte sind bei der Auslegung von Art. 35 FMG zu beachten.
“In historischer Hinsicht ist zu beachten, dass Art. 35 FMG die vormalige Regelung in Art. 5 ff. des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG; SR 734.0) ersetzte. aArt. 5 EleG ermächtigte den Bund, für den Bau und Betrieb von oberirdischen und unterirdischen Telegrafen und Telefonlinien öffentliche Plätze, Strassen, Fahr- und Fusswege, sowie auch öffentliche Kanäle, Flüsse, Seen und deren Ufer, soweit diese dem öffentlichen Gebrauch dienen, unentgeltlich in Anspruch zu nehmen. Eine entsprechende Befugnis räumte aArt. 6 EleG dem Bund gegenüber privatem Grundeigentum ein, jedoch nur für das Ziehen von Drähten im Luftraum. Gemäss aArt. 7 EleG hatte sich die eidgenössische Verwaltung vor dem Bau der Linien mit den betreffenden Behörden oder Privaten ins Einvernehmen zu setzen und ihren Begehren so weit entgegenzukommen, als die zweckentsprechende Ausführung der Linien es erlaubte (Abs. 1); konnte eine Verständigung über die Art der BGE 150 II 489 S. 498 Ausführung der Linie nicht erzielt werden, hatte der Bundesrat innert der in aArt.”
Art. 35 FMG regelt die Bewilligung der Sondernutzung von Boden im Gemeingebrauch, schliesst jedoch zusätzliche Baubewilligungen nach Art. 22 Abs. 1 RPG nicht aus. Aus den Materialien (u.a. Stellungnahmen von ARE und BAKOM) ergibt sich, dass in konkreten Fällen offenbleiben kann, ob neben der Art. 35‑Bewilligung eine RPG‑Baubewilligung erforderlich ist.
“Regeste a Art. 22 Abs. 1 RPG; Baubewilligungspflicht für die Verlegung von Leitungen im Boden. Im Boden ausserhalb der Bauzonen und im Uferbereich eines Flusses verlegte Fernmeldeleitungen sind bewilligungspflichtige Anlagen im Sinne von Art. 22 Abs. 1 RPG (E. 2.1-2.6). Regeste b Art. 35 FMG; Bewilligung der Inanspruchnahme des Bodens im Gemeingebrauch für Fernmeldeleitungen. Allgemeine Grundsätze der Gesetzesauslegung (E. 3.2). Art. 35 FMG ist dahingehend auszulegen, dass er die Bewilligung der Sondernutzung von Boden im Gemeingebrauch für den Bau und den Betrieb von Fernmeldeleitungen und öffentlichen Sprechstellen regelt und zusätzliche Baubewilligungen gemäss Art. 22 Abs. 1 RPG nicht ausschliesst (E. 3.3-3.9). Regeste c Art. 35 Abs. 4 FMG; einfaches und rasches Verfahren. Das in Art. 35 Abs. 4 FMG vorgesehene einfache und rasche Verfahren bezieht sich auf die Bewilligung der Sondernutzung von Boden im Gemeingebrauch gemäss Art. 35 Abs. 1 FMG und nicht auf gemäss Art. 22 Abs. 1 RPG zusätzlich erforderliche Baubewilligungen (E. 4).”
“Das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) führt in seiner Stellungnahme aus, die Bewilligung nach Art. 35 FMG betreffe nur die Berechtigung, fremden Boden zu benützen. Soweit Art. 22 Abs. 1 RPG eine Baubewilligungspflicht vorsehe, werde diese durch Art. 35 FMG nicht in Frage gestellt. BGE 150 II 489 S. 496 Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) kommt in seiner Vernehmlassung sinngemäss zum Ergebnis, es sei unklar, ob Art. 35 FMG gemäss seiner Entstehungsgeschichte bzw. den Materialien dahingehend auszulegen sei, dass für die streitbetroffene Fernmeldeleitung neben der Bewilligung für die Inanspruchnahme von Grund und Boden (im Gemeingebrauch) eine Baubewilligung im Sinne von Art. 22 Abs. 1 RPG verlangt werden dürfe. Jedenfalls schliesse das Fernmelderecht eine Baubewilligungspflicht im Sinne von Art. 22 Abs. 1 RPG - anders als Art. 18a RPG für Solaranlagen - nicht explizit aus.”
Art. 35 Abs. 1 FMG normiert eine sui generis‑Bewilligung für den gesteigerten Gemeingebrauch bzw. die Sondernutzung von Boden im Gemeingebrauch. Aus dem Wortlaut von Art. 35 Abs. 1 FMG und den nachfolgenden Absätzen lässt sich nicht allein ableiten, ob für die betreffenden Bauten und Anlagen zusätzlich eine kantonale Baubewilligung im Sinne von Art. 22 RPG erforderlich ist. Dafür sind weitergehende Auslegungselemente bzw. eine vertiefte Rechtsprüfung heranzuziehen.
“Art. 35 Abs. 1 FMG betrifft Bewilligungen, welche Eigentümerinnen und Eigentümer von Boden im Gemeingebrauch Anbieterinnen von Fernmeldediensten für die Benutzung dieses Bodens für Bau und Betrieb von Leitungen und öffentlichen Sprechstellen erteilen. Aus diesem Wortlaut ist abzuleiten, dass damit Bewilligungen sui generis für den gesteigerten Gemeingebrauch bzw. die Sondernutzung von Boden im Gemeingebrauch gemeint sind. Ob für die in Frage stehenden Bauten und Anlagen zusätzlich zu dieser Bewilligung eine Baubewilligung im Sinne von Art. 22 RPG erforderlich ist, kann dem Wortlaut von Art. 35 Abs. 1 FMG und auch den nachfolgenden Absätzen nicht entnommen werden, zumal sich diese auf die Voraussetzungen und Modalitäten der Bewilligung des gesteigerten Gemeingebrauchs bzw. der Sondernutzung beziehen. Demnach sind weitere Auslegungselemente zu berücksichtigen.”
Die aus der EleG-Rechtsprechung (BGE 97 I 524) abgeleitete Auffassung, Art. 35 FMG schaffe eine Befreiung von der kantonalen Baupolizeibewilligung, lässt sich nicht übernehmen. Die frühere Befreiung beruhte darauf, dass aArt. 7 EleG dem Bund eine Entscheidungskompetenz über die Ausführungsart zuwies und damit kantonale Zuständigkeiten ausschloss. Diese Grundlage fehlt bei Art. 35 FMG; daher begründet Art. 35 FMG keine allgemeine kantonale Baupolizeifreihheit.
“Dennoch wird in der Lehre unter Verweisung auf BGE 97 I 524 und die Erläuterungen zum vom Bundesrat vorgeschlagenen Art. 35 FMG in der Botschaft vom 10. Juni 1996 zum revidierten Fernmeldegesetz (BBl 1996 III 1438) zum Teil die Meinung vertreten, Art. 35 FMG schaffe für den Bau von Fernmeldeleitungen und -sprechstellen auch eine Ausnahme von der kantonalen Bewilligungspflicht (JÜRG RUF, in: Beraten und Prozessieren in Bausachen, Handbücher für die Anwaltspraxis, Bd. IV, 1998, S. 918 Rz. 21.135; PETER HÄNNI, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 7. Aufl. 2022, S. 367; vgl. auch HANS RUDOLF TRÜEB, Der Bau von Fernmeldeanlagen, in: Schweizerische Baurechtstagung 2001, S. 117). Dieser Meinung kann nicht gefolgt werden. Zwar beinhaltete gemäss BGE 97 I 524 die Regelung in aArt. 5-7 EleG nicht nur öffentliche Eigentumsbeschränkungen, sondern auch eine Befreiung der PTT-Betriebe vom kantonalen Baupolizeirecht. Diese Befreiung wurde jedoch primär damit begründet, dass aArt. 7 EleG die Entscheidung über die Art der Ausführung der Linien bei fehlender Einigung dem Bundesrat überliess und damit eine bundesrechtliche Entscheidkompetenz schuf, die kantonale Kompetenzen ausschloss (BGE 97 I 524 BGE 150 II 489 S. 501 E. 4b). Diese Argumentation kann nicht auf Art.”
“Dennoch wird in der Lehre unter Verweisung auf BGE 97 I 524 und die Erläuterungen zum vom Bundesrat vorgeschlagenen Art. 35 FMG in der Botschaft vom 10. Juni 1996 zur Revision des Fernmeldegesetzes (BBl 1996 III 1438) zum Teil die Meinung vertreten, Art. 35 FMG schaffe für den Bau von Fernmeldeleitungen und -sprechstellen auch eine Ausnahme von der kantonalen Bewilligungspflicht (JÜRG RUF, § 21 Infrastrukturbauten, in: Handbücher für die Anwaltspraxis, Bd. IV, Beraten und Prozessieren in Bausachen, 1998, S. 918 Rz. 21.135; PETER HÄNNI, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 7. Aufl. 2022, S. 367; vgl. auch HANS RUDOLF TRÜEB, Der Bau von Fernmeldeanlagen, Schweizerische Baurechtstagung 2001, S. 117). Dieser Meinung kann nicht gefolgt werden. Zwar beinhaltete gemäss BGE 97 I 524 die Regelung in Art. 5-7 aEleG nicht nur öffentliche Eigentumsbeschränkungen, sondern auch eine Befreiung der PTT-Betriebe vom kantonalen Baupolizeirecht. Diese Befreiung wurde jedoch primär damit begründet, dass Art. 7 aEleG die Entscheidung über die Art der Ausführung der Linien bei fehlender Einigung dem Bundesrat überliess und damit eine bundesrechtliche Entscheidkompetenz schuf, die kantonale Kompetenzen ausschloss (BGE 97 I 524 E. 4b). Diese Argumentation kann nicht auf Art.”
Art. 35 FMG regelt nicht, in welcher Höhe Gebühren für die Nutzung bestehender kabelgebundener Kanalisationen im Eigentum des Gemeinwesens erhoben werden dürfen. Der Anspruch nach Art. 35 richtet sich auf öffentliche Sachen im Gemeingebrauch, nicht auf Verwaltungs‑ oder Finanzvermögen. Gemäss Art. 35 Abs. 4 FMG dürfen für die Inanspruchnahme von Grund und Boden nicht mehr als kostendeckende Gebühren verlangt werden; daraus lässt sich jedoch nichts zur Höhe von Gebühren für im Boden befindliche Infrastruktur ableiten. Für die Nutzung von freier kommunaler Infrastruktur gelten gesonderte Regeln (vgl. Art. 78 Abs. 2 FDV).
“Wie die Parteien und die Vorinstanz zu Recht erkannten, regelt Art. 35 FMG nicht, in welcher Höhe für die Nutzung bestehender Kabelkanalisationen im Eigentum des Gemeinwesens Gebühren erhoben werden dürfen (vgl. BGr, 19. März 2008, 2A.414/2006, E. 8.4). Der Anspruch von Art. 35 FMG bezieht sich ausschliesslich auf öffentliche Sachen im Gemeingebrauch, nicht dagegen auf Verwaltungs- oder Finanzvermögen (André W. Moser, Der öffentliche Grund und seine Benützung, Bern 2011, S. 301). Für die Inanspruchnahme von Grund und Boden dürfen gemäss Art. 35 Abs. 4 FMG nicht mehr als kostendeckende Gebühren verlangt werden; hinsichtlich der Gebühren für die Nutzung im Boden befindlicher Infrastruktur des Gemeinwesens folgt daraus nichts. Wenn das Gemeinwesen die Nutzung freier Infrastruktur verlangt, darf die dafür verlangte angemessene Entschädigung die geschätzten Kosten der Anbieterin für die Verlegung eigener Leitungen nicht übersteigen (Art. 78 Abs. 2 FDV). Eine solche Verpflichtung mag in der Stadt Zürich zwar nicht generell gelten, wohl aber für die drei beschwerdeführenden Telekommunikationsunternehmen nach Massgabe der jeweiligen Konzession. Diese Regelung führt dazu, dass kein finanzieller Anreiz für die Erstellung unnötiger Parallelinfrastruktur besteht und verhindert folglich unnötige Bauarbeiten und die damit einhergehenden Immissionen und Verkehrsbehinderungen (vgl.”
Die in Art. 35 Abs. 1 FMG geregelte Bewilligung ist als sui generis‑Regelung für den gesteigerten Gemeingebrauch bzw. die Sondernutzung von Boden im Gemeingebrauch zu verstehen.
“Art. 35 Abs. 1 FMG betrifft Bewilligungen, welche Eigentümerinnen und Eigentümer von Boden im Gemeingebrauch Anbieterinnen von Fernmeldediensten für die Benutzung dieses Bodens für Bau und Betrieb von Leitungen und öffentlichen Sprechstellen erteilen. Aus diesem Wortlaut ist abzuleiten, dass damit Bewilligungen sui generis für den gesteigerten Gemeingebrauch bzw. die Sondernutzung von Boden im Gemeingebrauch gemeint sind. Ob für die in Frage stehenden Bauten und Anlagen zusätzlich zu dieser Bewilligung eine Baubewilligung im Sinne von Art. 22 RPG erforderlich ist, kann dem Wortlaut von Art. 35 Abs. 1 FMG und auch den nachfolgenden Absätzen nicht entnommen werden, zumal sich diese auf die Voraussetzungen und Modalitäten der Bewilligung des gesteigerten Gemeingebrauchs bzw. der Sondernutzung beziehen. Demnach sind weitere Auslegungselemente zu berücksichtigen.”
“Art. 35 Abs. 1 FMG betrifft Bewilligungen, welche Eigentümerinnen und Eigentümer von Boden im Gemeingebrauch Anbieterinnen von Fernmeldediensten für die Benutzung dieses Bodens für Bau und Betrieb von Leitungen und öffentlichen Sprechstellen erteilen. Aus diesem Wortlaut ist abzuleiten, dass damit Bewilligungen sui generis für den gesteigerten Gemeingebrauch bzw. die Sondernutzung von Boden im Gemeingebrauch gemeint sind. Ob für die in Frage stehenden Bauten und Anlagen zusätzlich zu dieser Bewilligung eine Baubewilligung im Sinne von Art. 22 RPG erforderlich ist, kann dem Wortlaut von Art. 35 Abs. 1 FMG und auch den nachfolgenden Absätzen nicht entnommen werden, zumal sich diese auf die Voraussetzungen und Modalitäten der Bewilligung des gesteigerten Gemeingebrauchs bzw. der Sondernutzung beziehen. Demnach sind weitere Auslegungselemente zu berücksichtigen.”
Aus Art. 35 Abs. 4 FMG folgt nicht, dass zusätzlich erforderliche kantonale Bewilligungen und deren Koordination (vgl. Art. 25a RPG) grundsätzlich in einem vereinfachten Verfahren ohne öffentliche Auflage bzw. Ausschreibung zu erteilen sind. Die verfahrensrechtlichen Anforderungen der kantonalen Verfahren bleiben demnach unberührt; mögliche Rechtsmittelverfahren gegen diese Bewilligungen sind nicht ausgeschlossen.
“4 FMG qualifiziert werden könnte, braucht nicht entschieden zu werden, weil sich diese verfahrensrechtlichen Anforderungen einzig auf die gemäss Art. 35 Abs. 1 FMG für die Inanspruchnahme von Boden im Gemeingebrauch erforderliche Bewilligung bezieht. Aus Art. 35 Abs. 4 FMG kann daher nicht abgeleitet werden, dass die vorliegend zusätzlich erforderlichen kantonalen Bewilligungen und ihre Koordination gemäss Art. 25a RPG in einem vereinfachten Baubewilligungsverfahren ohne öffentliche Ausschreibung zu erteilen seien. Dies führt nicht zu einer übermässigen Verzögerung des Ausbaus des bestehenden Leitungsnetzes der Anbieterinnen von Fernmeldediensten, zumal im Interesse dieses Ausbaus gemäss dem in Art. 29 Abs. 2 BV gewährten Anspruch auf eine Beurteilung innert angemessener Frist eine zügige Behandlung der entsprechenden Gesuche erwartet werden kann und Verzögerungen durch Rechtsmittelverfahren auch in Bezug auf die Bewilligungen gemäss Art. 35 FMG nicht ausgeschlossen werden können. Damit erweist sich die Rüge der Verletzung von Art. 35 Abs. 4 FMG als unbegründet.”
“Gemäss den vorstehenden Erwägungen setzt die von der Beschwerdeführerin geplante Fernmeldeleitung zusätzlich zur Bewilligung gemäss Art. 35 FMG zumindest eine kantonale Bewilligung voraus. Zur Koordination der entsprechenden Verfahren hat gemäss Art. 25a Abs. 2 lit. b und d RPG eine Behörde für eine gemeinsame öffentliche Auflage aller Gesuchsunterlagen, eine inhaltliche Abstimmung sowie für eine gemeinsame oder gleichzeitige Eröffnung der Verfügungen zu sorgen. Ob ein entsprechend koordiniertes Verfahren als einfach und rasch im Sinne von Art. 35 Abs. 4 FMG qualifiziert werden könnte, braucht nicht entschieden zu werden, weil sich diese verfahrensrechtlichen Anforderungen einzig auf die gemäss Art. 35 Abs. 1 FMG für die Inanspruchnahme von Boden im Gemeingebrauch erforderliche Bewilligung bezieht. Aus Art. 35 Abs. 4 FMG kann daher nicht abgeleitet werden, dass die vorliegend zusätzlich erforderlichen kantonalen Bewilligungen und ihre Koordination gemäss Art. 25a RPG in einem vereinfachten Baubewilligungsverfahren ohne öffentliche Ausschreibung zu erteilen seien. Dies führt nicht zu einer übermässigen Verzögerung des Ausbaus des bestehenden Leitungsnetzes der Anbieterinnen von Fernmeldediensten, zumal im Interesse dieses Ausbaus gemäss dem in Art. 29 Abs. 2 BV gewährten Anspruch auf eine Beurteilung innert angemessener Frist eine zügige Behandlung der entsprechenden Gesuche erwartet werden kann und Verzögerungen durch Rechtsmittelverfahren auch in Bezug auf die Bewilligungen gemäss Art. 35 FMG nicht ausgeschlossen werden können. Damit erweist sich die Rüge der Verletzung von Art. 34 Abs. 4 FMG als unbegründet.”
Das in Art. 35 Abs. 4 FMG geforderte «einfache und rasche» Verfahren bezieht sich auf die Bewilligung der Sondernutzung des Bodens im Gemeingebrauch (Sondernutzungsbewilligung). Nach der Rechtsprechung schliesst Art. 35 Abs. 4 FMG damit nicht aus, dass neben dieser Bewilligung zusätzlich gemäss Art. 22 Abs. 1 RPG erforderliche kantonale Baubewilligungen notwendig bleiben.
“Regeste a Art. 22 Abs. 1 RPG; Baubewilligungspflicht für die Verlegung von Leitungen im Boden. Im Boden ausserhalb der Bauzonen und im Uferbereich eines Flusses verlegte Fernmeldeleitungen sind bewilligungspflichtige Anlagen im Sinne von Art. 22 Abs. 1 RPG (E. 2.1-2.6). Regeste b Art. 35 FMG; Bewilligung der Inanspruchnahme des Bodens im Gemeingebrauch für Fernmeldeleitungen. Allgemeine Grundsätze der Gesetzesauslegung (E. 3.2). Art. 35 FMG ist dahingehend auszulegen, dass er die Bewilligung der Sondernutzung von Boden im Gemeingebrauch für den Bau und den Betrieb von Fernmeldeleitungen und öffentlichen Sprechstellen regelt und zusätzliche Baubewilligungen gemäss Art. 22 Abs. 1 RPG nicht ausschliesst (E. 3.3-3.9). Regeste c Art. 35 Abs. 4 FMG; einfaches und rasches Verfahren. Das in Art. 35 Abs. 4 FMG vorgesehene einfache und rasche Verfahren bezieht sich auf die Bewilligung der Sondernutzung von Boden im Gemeingebrauch gemäss Art. 35 Abs. 1 FMG und nicht auf gemäss Art. 22 Abs. 1 RPG zusätzlich erforderliche Baubewilligungen (E. 4).”
“Regeste a Art. 22 Abs. 1 RPG; Baubewilligungspflicht für die Verlegung von Leitungen im Boden. Im Boden ausserhalb der Bauzonen und im Uferbereich eines Flusses verlegte Fernmeldeleitungen sind bewilligungspflichtige Anlagen im Sinne von Art. 22 Abs. 1 RPG (E. 2.1-2.6). Regeste b Art. 35 FMG; Bewilligung der Inanspruchnahme des Bodens im Gemeingebrauch für Fernmeldeleitungen. Allgemeine Grundsätze der Gesetzesauslegung (E. 3.2). Art. 35 FMG ist dahingehend auszulegen, dass er die Bewilligung der Sondernutzung von Boden im Gemeingebrauch für den Bau und den Betrieb von Fernmeldeleitungen und öffentlichen Sprechstellen regelt und zusätzliche Baubewilligungen gemäss Art. 22 Abs. 1 RPG nicht ausschliesst (E. 3.3-3.9). Regeste c Art. 35 Abs. 4 FMG; einfaches und rasches Verfahren. Das in Art. 35 Abs. 4 FMG vorgesehene einfache und rasche Verfahren bezieht sich auf die Bewilligung der Sondernutzung von Boden im Gemeingebrauch gemäss Art. 35 Abs. 1 FMG und nicht auf gemäss Art. 22 Abs. 1 RPG zusätzlich erforderliche Baubewilligungen (E. 4).”
Art. 78 Abs. 2 FDV verankert nicht zwingend das Kostendeckungsprinzip. Die Vorschrift verlangt eine angemessene Entschädigung und sieht als Obergrenze die Kosten vor, die einer Anbieterin bei eigener Leitungsverlegung entstünden. Soweit Art. 35 Abs. 3 FMG dem Bundesrat die Regelung der Koordinationspflichten der Anbieterinnen sowie der Voraussetzungen für die Verlegung von Leitungen überträgt, überschreitet der Erlass von Art. 78 Abs. 2 FDV nach der zitierten Rechtsprechung nicht die ihm gesetzlich eingeräumten Befugnisse.
“2 FDV ergibt, ging es bei dessen Erlass darum, den Strasseneigentümern zu ermöglichen, bereits bestehende Infrastrukturen den Anbieterinnen zur Verfügung zu stellen, wenn die Verlegung von Leitungen zu starken Behinderungen führen würde, wobei klar war, dass dies "die Konzessionärin nicht teurer zu stehen kommen (darf) als die Verlegung eigener Leitungen" (vgl. Antwort des Bundesrats vom 4. Oktober 2002 auf die Interpellation von Nationalrat Yves Christen, Curia Vista 02.3162; vgl. dazu auch Urteil 2A.414/2006 vom 19. März 2008 E. 8.4 und 9.2). Durch den Erlass von Art. 78 Abs. 2 FDV hat sich der Bundesrat daher entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen, und zwar auch, soweit darin nicht das Kostendeckungsprinzip für die Bemessung der für die Nutzung freier Infrastrukturen geschuldeten Entschädigung verankert wurde, an die Grenzen der ihm im Gesetz eingeräumten Befugnisse gehalten (vgl. BGE 143 V 278 E. 4.1; 143 V 208 E. 4.3; 138 II 281 E. 5.4; 137 III 217 E. 2.3, je m.H.) und die ihm in Art. 35 Abs. 3 FMG eingeräumte Kompetenz zur Regelung der Einzelheiten, namentlich der Koordinationspflicht der Anbieterinnen sowie der Voraussetzungen für die Verlegung von Leitungen und öffentlichen Sprechstellen nicht überschritten.”
“Art. 78 Abs. 2 FDV enthält keine Anweisung, wonach bei der Bestimmung der Höhe der für die Nutzung der bestehenden Infrastrukturen zu entrichtenden Entschädigung das Kostendeckungsprinzip gelten würde. Die Vorschrift beschränkt sich vielmehr auf die Forderung, wonach die von den Eigentümerinnen und Eigentümern für die Benützung der freien Infrastrukturen zu entrichtende Entschädigung angemessen zu sein hat. Damit wird entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen auch nicht etwa implizit das Kostendeckungsprinzip in Art. 78 Abs. 2 FDV verankert. Da sich auch weder aus der Entstehungsgeschichte noch aus der systematischen Stellung der Vorschrift (noch gar jener von Art. 35 Abs. 3 FMG) ein Hinweis darauf ableiten lässt, dass der Bundesrat beim Erlass von Art. 78 Abs. 2 FDV die Geltung des Kostendeckungsprinzips für die Bemessung der Entschädigung für die Nutzung freier Infrastrukturen hätte gesetzlich verankern wollen, ergeben sich aus der Vorschrift neben der Forderung nach Angemessenheit der Infrastrukturnutzungsgebühr als Obergrenze allein die Kosten, welche die Anbieterin aufwenden müsste, würde sie - anstelle der Nutzung der bestehenden Infrastruktur - eigene Leitungen verlegen (Art. 78 Abs. 2 FDV). Damit kann auch offen bleiben kann, ob es sich bei den Kosten, welche die Beschwerdegegnerin für den Bau und Unterhalt ihrer Kabelrohranlagen aufwendet, überhaupt um ausscheidbare Kosten handelt und ob, wie die Beschwerdeführerinnen verlangen, für die Kabelrohranlagen ein eigener Verwaltungszweig bzw. eine eigene buchhalterische Sparte geführt werden muss. Die verfassungsmässige Funktion des Kostendeckungsprinzips besteht allein darin, die Anforderungen des Gesetzesvorbehalts zu lockern, wo die Natur der Abgabe eine solche Lockerung zulässt.”
Art. 35 FMG regelt die Bewilligung der Sondernutzung von Boden im Gemeingebrauch für den Bau und Betrieb von Fernmeldeleitungen und öffentlichen Sprechstellen. Die Vorschrift befreit Anbieterinnen von Fernmeldediensten nicht von der Einhaltung des materiellen Umweltrechts. Das in Art. 35 Abs. 4 FMG vorgesehene «einfache und rasche Verfahren» bezieht sich auf die Bewilligung der Sondernutzung nach Art. 35 und gilt nicht für allenfalls zusätzlich erforderliche Baubewilligungen (vgl. Art. 22 RPG).
“1 FMG spreche von der Benutzung des Bodens für den Bau und Betrieb von Leitungen und öffentlichen Sprechstellen, weshalb der Wortlaut dieses Absatzes nicht nur die Benutzung des Bodens im Gemeingebrauch, sondern auch den Bau und Betrieb von Leitungen und öffentlichen Sprechstellen abdecke. Die Gesetzesmaterialien zeigten, dass die Bewilligungspflicht gemäss Art. 35 FMG der Koordination von verschiedenen Bauvorhaben auf öffentlichem Grund dienen soll (AB 1997 S 96 ff.). Die Bewilligung sei als Polizeierlaubnis zu qualifizieren, auf welche ein Anspruch bestehe, wenn die Leitung den Gemeingebrauch des Bodens nicht beeinträchtige. Art. 35 FMG befreie die Anbieterinnen von Fernmeldediensten nicht von der Einhaltung des materiellen Umweltrechts, weshalb in Nebenbestimmungen der Bewilligung entsprechende Auflagen vorgesehen werden könnten. Ein separates Baubewilligungsverfahren sei weder in Art. 35 FMG noch der Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV; SR 784.101.1) vorgesehen, die in Art. 75-79 namentlich die Koordination mit anderen Bauvorhaben regle. Art. 35 FMG betreffe einzig Leitungen und öffentliche Sprechstellen der Anbieterinnen von Fernmeldediensten. Der Anwendungsbereich dieser Regelung sei mithin sachlich und persönlich enger als derjenige der allgemeinen Baubewilligungspflicht gemäss Art. 22 RPG. Im Verhältnis zu dieser Regelung stelle Art. 35 FMG eine Sonderregelung (lex specialis) dar. Da diese die Bewilligung von Fernmeldeleitungen umfassend regle, lasse sie keinen Raum für weitere Bewilligungen. Art. 35 FMG führe damit zu einer Freistellung von der kantonalen oder kommunalen Baubewilligungshoheit. Die Vorinstanz habe den Grundsatz des Vorrangs des Bundesrechts gemäss Art. 49 BV verletzt, weil sie dies verneint habe.”
“Regeste a Art. 22 Abs. 1 RPG; Baubewilligungspflicht für die Verlegung von Leitungen im Boden. Im Boden ausserhalb der Bauzonen und im Uferbereich eines Flusses verlegte Fernmeldeleitungen sind bewilligungspflichtige Anlagen im Sinne von Art. 22 Abs. 1 RPG (E. 2.1-2.6). Regeste b Art. 35 FMG; Bewilligung der Inanspruchnahme des Bodens im Gemeingebrauch für Fernmeldeleitungen. Allgemeine Grundsätze der Gesetzesauslegung (E. 3.2). Art. 35 FMG ist dahingehend auszulegen, dass er die Bewilligung der Sondernutzung von Boden im Gemeingebrauch für den Bau und den Betrieb von Fernmeldeleitungen und öffentlichen Sprechstellen regelt und zusätzliche Baubewilligungen gemäss Art. 22 Abs. 1 RPG nicht ausschliesst (E. 3.3-3.9). Regeste c Art. 35 Abs. 4 FMG; einfaches und rasches Verfahren. Das in Art. 35 Abs. 4 FMG vorgesehene einfache und rasche Verfahren bezieht sich auf die Bewilligung der Sondernutzung von Boden im Gemeingebrauch gemäss Art. 35 Abs. 1 FMG und nicht auf gemäss Art. 22 Abs. 1 RPG zusätzlich erforderliche Baubewilligungen (E. 4).”
“Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe Art. 35 FMG bundesrechtswidrig ausgelegt. Art. 35 Abs. 1 FMG spreche von der Benutzung des Bodens für den Bau und Betrieb von Leitungen und öffentlichen Sprechstellen, weshalb der Wortlaut dieses Absatzes nicht nur die Benutzung des Bodens im Gemeingebrauch, sondern auch den Bau und Betrieb von Leitungen und öffentlichen Sprechstellen abdecke. Die Gesetzesmaterialien zeigten, dass die Bewilligungspflicht gemäss Art. 35 FMG der Koordination von verschiedenen Bauvorhaben auf öffentlichem Grund dienen soll (AB 1997 S 96 ff.). Die Bewilligung sei als Polizeierlaubnis zu qualifizieren, auf welche ein Anspruch bestehe, wenn die Leitung den Gemeingebrauch des Bodens nicht beeinträchtige. Art. 35 FMG befreie die Anbieterinnen von Fernmeldediensten nicht von der Einhaltung des materiellen Umweltrechts, weshalb in Nebenbestimmungen der Bewilligung entsprechende Auflagen vorgesehen werden könnten. Ein separates Baubewilligungsverfahren sei weder in Art. 35 FMG noch der Verordnung über Fernmeldedienste vom 9. März 2007 (FDV; SR 784.101.1) vorgesehen, die in Art. 75-79 namentlich die Koordination mit anderen Bauvorhaben regle. Art. 35 FMG betreffe einzig Leitungen und öffentliche Sprechstellen der Anbieterinnen von Fernmeldediensten. Der Anwendungsbereich dieser Regelung sei mithin sachlich und persönlich enger als derjenige der allgemeinen Baubewilligungspflicht gemäss Art. 22 RPG. Im Verhältnis zu dieser Regelung stelle Art. 35 FMG eine Sonderregelung (lex specialis) dar. Da diese die Bewilligung von Fernmeldeleitungen umfassend regle, lasse sie keinen Raum für weitere Bewilligungen. Art. 35 FMG führe damit zu einer Freistellung von der kantonalen oder kommunalen Baubewilligungshoheit.”
Die Bewilligung nach Art. 35 FMG ist als Polizeierlaubnis zu qualifizieren; Anspruch besteht, wenn die Einrichtung den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt. Materielles Umweltrecht bleibt anwendbar und die Bewilligung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Art. 35 Abs. 4 verlangt ein einfaches und rasches Verfahren; die konkreten Verfahrensregeln richten sich insoweit nach kantonalem bzw. kommunalem Recht, soweit das Bundesrecht keine Regelungen enthält. Art. 35 FMG schliesst jedoch nicht in allen Fällen jede zusätzliche kantonale Bewilligung aus; in konkreten Fällen können weitere kantonale Bewilligungen erforderlich sein.
“Das Fernmeldegesetz und auch die Fernmeldeverordnung liessen offen, wie dieses Verfahren auszugestalten sei, weshalb es sich nach kantonalem und kommunalem Recht richte. Vorliegend sei die Regelung in Art. 31 ff. der Strassenverordnung des Kantons Obwalden vom 14. September 1935 (StrV/OW; GDB 720.11) anwendbar, da auf kommunaler Ebene Verfahrensvorschriften fehlten. Gemäss Art. 31 Abs. 2 StrV/OW genüge für die Anlage von Telefon- und elektrischen Kabeln in öffentlichen Strassen die schriftliche Bewilligung des Strasseneigentümers; die Gesuche seien mit den erforderlichen Plänen vor Inangriffnahme der Arbeiten einzureichen. Das Bewilligungsverfahren sei einfach und rasch im Sinne von Art. 35 Abs. 4 FMG, da es weder eine öffentliche Bekanntmachung noch eine Aussteckung erfordere. Dagegen sei ein ordentliches Baubewilligungsverfahren mit einer Dauer von 5-6 Wochen weder einfach noch rasch, zumal der Kanton Obwalden in Art. 34 Abs. 3 BauG/OW ein vereinfachtes Baubewilligungsverfahren vorsehe. Zwar sei richtig, dass mit der Bewilligung im Sinne von Art. 35 FMG nicht sämtliche Rechtsmittel ausgeschlossen werden sollten. Eine gerichtliche Überprüfung sei jedoch auch bei Bewilligungen in einem vereinfachten Verfahren möglich. Demnach sei ein ordentliches Baubewilligungsverfahren mit Art. 35 Abs. 4 FMG nicht vereinbar. Würde neben der Bewilligung gemäss Art. 35 Abs. 1 FMG, die gemäss Art. 35 Abs. 4 FMG in einem einfachen und raschen Verfahren zu erfolgen habe, auch noch eine Baubewilligung nach Art. 22 RPG verlangt, müssten diese Bewilligungen entsprechend dem in Art. 25a RPG vorgeschriebenen Koordinationsgebot gleichzeitig eröffnet werden. Ein gemäss Art. 25a RPG koordiniertes Verfahren sei weder einfach noch rasch im Sinne von Art. 35 Abs. 4 FMG, weil es erfahrungsgemäss länger dauere als ordentliche Baubewilligungsverfahren, die nur eine Bewilligung erforderten.”
“35 FMG der Koordination von verschiedenen Bauvorhaben auf öffentlichem Grund dienen soll (AB 1997 S 96 ff.). Die Bewilligung sei als Polizeierlaubnis zu qualifizieren, auf welche ein Anspruch bestehe, wenn die Leitung den Gemeingebrauch des Bodens nicht beeinträchtige. Art. 35 FMG befreie die Anbieterinnen von Fernmeldediensten nicht von der Einhaltung des materiellen Umweltrechts, weshalb in Nebenbestimmungen der Bewilligung entsprechende Auflagen vorgesehen werden könnten. Ein separates Baubewilligungsverfahren sei weder in Art. 35 FMG noch der Verordnung über Fernmeldedienste vom 9. März 2007 (FDV; SR 784.101.1) vorgesehen, die in Art. 75-79 namentlich die Koordination mit anderen Bauvorhaben regle. Art. 35 FMG betreffe einzig Leitungen und öffentliche Sprechstellen der Anbieterinnen von Fernmeldediensten. Der Anwendungsbereich dieser Regelung sei mithin sachlich und persönlich enger als derjenige der allgemeinen Baubewilligungspflicht gemäss Art. 22 RPG. Im Verhältnis zu dieser Regelung stelle Art. 35 FMG eine Sonderregelung (lex specialis) dar. Da diese die Bewilligung von Fernmeldeleitungen umfassend regle, lasse sie keinen Raum für weitere Bewilligungen. Art. 35 FMG führe damit zu einer Freistellung von der kantonalen oder kommunalen Baubewilligungshoheit. Die Vorinstanz habe den Grundsatz des Vorrangs des Bundesrechts gemäss Art. 49 BV verletzt, weil sie dies verneint habe.”
“Demnach durfte die Vorinstanz bundesrechtskonform annehmen, die Erstellung der vorliegend geplanten Fernmeldeleitung setze zusätzlich zur Bewilligung, welche die Gemeinde gemäss Art. 35 FMG für die Sondernutzung ihres Bodens zu erteilen hat, kantonale Bewilligungen voraus. Damit trifft entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin nicht zu, dass die geplante Leitung im Sinne von Art. 34 Abs. 2 BauG/OW nach Bundesrecht der kantonalen Bauhoheit entzogen wurde.”
Art. 35 FMG regelt die Bewilligung der (Sonder-)Nutzung von Boden im Gemeingebrauch zur Verlegung von Fernmelde‑/Telekommunikationsleitungen und zur Erstellung öffentlicher Sprechstellen (z. B. Telefonkabinen).
“4 Satz 1 FMG in einem einfachen und raschen Verfahren zu erteilen sei, nicht um eine Baubewilligung, sondern um eine Art Polizeierlaubnis für eine über das übliche Mass hinausgehende Nutzung von Boden im Gemeingebrauch. Dieser Angabe wurde im Ständerat nicht widersprochen (AB 1997 S 98 f.). Nachdem Bundesrat Moritz Leuenberger darauf hingewiesen hatte, dass gegen alle staatlichen Bewilligungen Rekurse erhoben werden könnten, stimmte der Ständerat der geltenden Fassung von Art. 35 FMG am 6. März 1997 zu (AB 1997 S 99). Die Zustimmung des Nationalrats erfolgte am 19. März 1997 (AB 1997 N 377 ff.). Die Entstehungsgeschichte von Art. 35 FMG und die entsprechenden Voten im Parlament bestätigen damit, dass dieser Artikel gemäss seinem Wortlaut die Bewilligung der (Sonder-) Nutzung von Grund und Boden im Gemeingebrauch für die Verlegung von Telekommunikations- bzw. Fernmeldeleitungen und die Erstellung von öffentlichen Sprechstellen bzw. Telefonkabinen regelt (vgl. Urteil 2A.414/2006 vom 19. März 2008 E. 8.4; vgl. auch E. 6.3). Art. 35 FMG betrifft damit die Beziehung der Eigentümerinnen oder Eigentümer von Boden im Gemeingebrauch zu den Anbieterinnen von Fernmeldediensten (vgl. BGE 131 II 420 E. 3.4, vgl. auch E. 3.3).”
“4 Satz 1 FMG in einem einfachen und raschen Verfahren zu erteilen sei, nicht um eine Baubewilligung, sondern um eine Art Polizeierlaubnis für eine über das übliche Mass hinausgehende Nutzung von Boden im Gemeingebrauch. Dieser Angabe wurde im Ständerat nicht widersprochen (AB 1997 S 98 f.). Nachdem Bundesrat Moritz Leuenberger darauf hingewiesen hatte, dass gegen alle staatlichen Bewilligungen Rekurse erhoben werden könnten, stimmte der Ständerat der geltenden Fassung von Art. 35 FMG am 6. März 1997 zu (AB 1997 S 99). Die Zustimmung des Nationalrats erfolgte am 19. März 1997 (AB 1997 N 377 ff.). Die Entstehungsgeschichte von Art. 35 FMG und die entsprechenden Voten im Parlament bestätigen damit, dass dieser Artikel gemäss seinem Wortlaut die Bewilligung der (Sonder-)Nutzung von Grund BGE 150 II 489 S. 500 und Boden im Gemeingebrauch für die Verlegung von Telekommunikations- bzw. Fernmeldeleitungen und die Erstellung von öffentlichen Sprechstellen bzw. Telefonkabinen regelt (vgl. Urteil 2A.414/2006 vom 19. März 2008 E. 8.4; vgl. auch E. 6.3). Art. 35 FMG betrifft damit die Beziehung der Eigentümerinnen oder Eigentümer von Boden im Gemeingebrauch zu den Anbieterinnen von Fernmeldediensten (vgl. BGE 131 II 420 E. 3.4, vgl. auch E. 3.3).”
Art. 35 FMG regelt nicht die Höhe von Gebühren für die Nutzung bereits bestehender Infrastruktur des Gemeinwesens (z. B. Kabelkanalisationen). Art. 35 bezieht sich auf öffentliche Sachen im Gemeingebrauch, nicht auf Verwaltungs- oder Finanzvermögen. Während Art. 35 Abs. 4 FMG die Gebühren für die Inanspruchnahme von Grund und Boden auf kostendeckende Gebühren beschränkt, folgt daraus nichts zur Höhe von Entgelten für die Nutzung im Boden befindlicher Infrastruktur. Gemäss der zitierten Praxis/Regelung darf bei vom Gemeinwesen verlangter Nutzung freier Infrastruktur die verlangte angemessene Entschädigung die geschätzten Kosten der Anbieterin für die Verlegung eigener Leitungen nicht übersteigen.
“Wie die Parteien und die Vorinstanz zu Recht erkannten, regelt Art. 35 FMG nicht, in welcher Höhe für die Nutzung bestehender Kabelkanalisationen im Eigentum des Gemeinwesens Gebühren erhoben werden dürfen (vgl. BGr, 19. März 2008, 2A.414/2006, E. 8.4). Der Anspruch von Art. 35 FMG bezieht sich ausschliesslich auf öffentliche Sachen im Gemeingebrauch, nicht dagegen auf Verwaltungs- oder Finanzvermögen (André W. Moser, Der öffentliche Grund und seine Benützung, Bern 2011, S. 301). Für die Inanspruchnahme von Grund und Boden dürfen gemäss Art. 35 Abs. 4 FMG nicht mehr als kostendeckende Gebühren verlangt werden; hinsichtlich der Gebühren für die Nutzung im Boden befindlicher Infrastruktur des Gemeinwesens folgt daraus nichts. Wenn das Gemeinwesen die Nutzung freier Infrastruktur verlangt, darf die dafür verlangte angemessene Entschädigung die geschätzten Kosten der Anbieterin für die Verlegung eigener Leitungen nicht übersteigen (Art. 78 Abs. 2 FDV). Eine solche Verpflichtung mag in der Stadt Zürich zwar nicht generell gelten, wohl aber für die drei beschwerdeführenden Telekommunikationsunternehmen nach Massgabe der jeweiligen Konzession.”
Die nach Art. 35 Abs. 4 FMG vorgesehene Bewilligung ist nach Entstehungsgeschichte und Rechtsprechung nicht als Baubewilligung zu qualifizieren, sondern als eine polizeiähnliche Erlaubnis bzw. Sondernutzungsbewilligung für eine über das übliche Mass hinausgehende Nutzung von Boden im Gemeingebrauch (z. B. Verlegung von Fernmeldeleitungen, Einrichtung öffentlicher Sprechstellen). Sie ist in einem einfachen und raschen Verfahren zu erteilen.
“Dieses sollte gemäss den Ausführungen des Berichterstatters der Kommission ohne Ausschreibung und Rekursverfahren Platz greifen (Votum Kurt Schüle, AB 1997 S 96). Zwar wurde im Ständerat im Zusammenhang mit Art. 35 Abs. 4 FMG zum Teil von vereinfachten Baubewilligungsverfahren gesprochen (Votum Hans Bisig, AB 1997 S 97; vgl. auch Votum Niklaus Küchler, AB 1997 S 96). Jedoch führte Ständerat Willy Loretan präzisierend aus, gemäss der Meinung der Kommissionsmehrheit gehe es bei der Bewilligung, die gemäss Art. 35 Abs. 4 Satz 1 FMG in einem einfachen und raschen Verfahren zu erteilen sei, nicht um eine Baubewilligung, sondern um eine Art Polizeierlaubnis für eine über das übliche Mass hinausgehende Nutzung von Boden im Gemeingebrauch. Dieser Angabe wurde im Ständerat nicht widersprochen (AB 1997 S 98 f.). Nachdem Bundesrat Moritz Leuenberger darauf hingewiesen hatte, dass gegen alle staatlichen Bewilligungen Rekurse erhoben werden könnten, stimmte der Ständerat der geltenden Fassung von Art. 35 FMG am 6. März 1997 zu (AB 1997 S 99). Die Zustimmung des Nationalrats erfolgte am 19. März 1997 (AB 1997 N 377 ff.). Die Entstehungsgeschichte von Art. 35 FMG und die entsprechenden Voten im Parlament bestätigen damit, dass dieser Artikel gemäss seinem Wortlaut die Bewilligung der (Sonder-)Nutzung von Grund BGE 150 II 489 S. 500 und Boden im Gemeingebrauch für die Verlegung von Telekommunikations- bzw. Fernmeldeleitungen und die Erstellung von öffentlichen Sprechstellen bzw. Telefonkabinen regelt (vgl. Urteil 2A.414/2006 vom 19. März 2008 E. 8.4; vgl. auch E. 6.3). Art. 35 FMG betrifft damit die Beziehung der Eigentümerinnen oder Eigentümer von Boden im Gemeingebrauch zu den Anbieterinnen von Fernmeldediensten (vgl. BGE 131 II 420 E. 3.4, vgl. auch E. 3.3).”
“4 Satz 1 FMG in einem einfachen und raschen Verfahren zu erteilen sei, nicht um eine Baubewilligung, sondern um eine Art Polizeierlaubnis für eine über das übliche Mass hinausgehende Nutzung von Boden im Gemeingebrauch. Dieser Angabe wurde im Ständerat nicht widersprochen (AB 1997 S 98 f.). Nachdem Bundesrat Moritz Leuenberger darauf hingewiesen hatte, dass gegen alle staatlichen Bewilligungen Rekurse erhoben werden könnten, stimmte der Ständerat der geltenden Fassung von Art. 35 FMG am 6. März 1997 zu (AB 1997 S 99). Die Zustimmung des Nationalrats erfolgte am 19. März 1997 (AB 1997 N 377 ff.). Die Entstehungsgeschichte von Art. 35 FMG und die entsprechenden Voten im Parlament bestätigen damit, dass dieser Artikel gemäss seinem Wortlaut die Bewilligung der (Sonder-) Nutzung von Grund und Boden im Gemeingebrauch für die Verlegung von Telekommunikations- bzw. Fernmeldeleitungen und die Erstellung von öffentlichen Sprechstellen bzw. Telefonkabinen regelt (vgl. Urteil 2A.414/2006 vom 19. März 2008 E. 8.4; vgl. auch E. 6.3). Art. 35 FMG betrifft damit die Beziehung der Eigentümerinnen oder Eigentümer von Boden im Gemeingebrauch zu den Anbieterinnen von Fernmeldediensten (vgl. BGE 131 II 420 E. 3.4, vgl. auch E. 3.3).”
Mobilfunkantennen/–anlagen fallen nicht unter Art. 35 FMG. Nach Wortlaut und Ausführungsbestimmung bezieht sich Art. 35 allein auf den Bau und Betrieb von leitungsgebundenen Einrichtungen sowie öffentlichen Sprechstellen auf Boden im Gemeingebrauch; Mobilfunkantennen sind nicht leitungsgebunden. Mobilfunkanlagen sind vielmehr als Fernmeldeanlagen i.S.v. Art. 36 Abs. 1 FMG einzuordnen; in Einzelfällen kann hierfür ein Enteignungsrecht in Betracht kommen.
“In der Tat sieht Art. 35 FMG eine Verpflichtung, öffentliche Grundstücke für Fernmeldedienste zur Verfügung zu stellen, einzig für den Bau und Betrieb von Leitungen und öffentlichen Sprechstellen auf Boden im Gemeingebrauch (Strassen, Wege, Plätze, etc.) vor. Nach dem klaren Wortlaut der Norm (die erst kürzlich redaktionell angepasst wurde [Ziff. I des BG vom 24. März 2006; AS 2007 921]) und ihrer Ausführungsbestimmung (Art. 76 der Verordnung über Fernmeldedienste vom 9. März 2007 [FDV; SR 784.101.1]) fallen Mobilfunkantennen nicht darunter: Diese sind gerade nicht leitungsgebunden, sondern setzen hochfrequente elektromagnetische Strahlung als Träger für die Übermittlung ein. Auch die in Art. 35 Abs. 4 FMG vorgesehene Kostenlosigkeit der Nutzung des öffentlichen Grundes spricht gegen eine extensive Anwendung der Regelung auf andere Anlagen als Leitungen und öffentliche Sprechstellen. Mobilfunkanlagen fallen vielmehr unter die Fernmeldeanlagen i.S.v. Art. 36 Abs. 1 FMG. Für diese kann im Einzelfall ein Enteignungsrecht erteilt werden, wenn die Erstellung der Fernmeldeanlage im öffentlichen Interesse liegt.”
“In der Tat sieht Art. 35 FMG eine Verpflichtung, öffentliche Grundstücke für Fernmeldedienste zur Verfügung zu stellen, einzig für den Bau und Betrieb von Leitungen und öffentlichen Sprechstellen auf Boden im Gemeingebrauch (Strassen, Wege, Plätze, etc.) vor. Nach dem klaren Wortlaut der Norm (die erst kürzlich redaktionell angepasst wurde [Ziff. I des BG vom 24. März 2006; AS 2007 921]) und ihrer Ausführungsbestimmung (Art. 76 der Verordnung über Fernmeldedienste vom 9. März 2007 [FDV; SR 784.101.1]) fallen Mobilfunkantennen nicht darunter: Diese sind gerade nicht leitungsgebunden, sondern setzen hochfrequente elektromagnetische Strahlung als Träger für die Übermittlung ein. Auch die in Art. 35 Abs. 4 FMG vorgesehene Kostenlosigkeit der Nutzung des öffentlichen Grundes spricht gegen eine extensive Anwendung der Regelung auf andere Anlagen als Leitungen und öffentliche Sprechstellen. Mobilfunkanlagen fallen vielmehr unter die Fernmeldeanlagen i.S.v. Art. 36 Abs. 1 FMG. Für diese kann im Einzelfall ein Enteignungsrecht erteilt werden, wenn die Erstellung der Fernmeldeanlage im öffentlichen Interesse liegt.”
Die Bewilligung nach Art. 35 Abs. 1 FMG dient in erster Linie der Koordination der verschiedenen fernmeldetechnischen und sonstigen Bauvorhaben im öffentlichen Grund, mit dem Ziel, Mehrfachbelastungen durch wiederholte Bauarbeiten zu verhindern. Art. 35 Abs. 3 delegiert an den Bundesrat die Ermächtigung, namentlich die Koordinationspflicht der Anbieterinnen sowie die Voraussetzungen für die Verlegung von Leitungen und öffentlichen Sprechstellen zu regeln.
“Die von Art. 35 Abs. 1 FMG vorgesehene Bewilligungspflicht dient in erster Linie der Koordination der verschiedenen (fernmeldetechnischen und anderen) Bauvorhaben im öffentlichen Grund. Es soll verhindert werden, dass eine Strasse innert kurzer Zeit mehrmals mit Bauarbeiten belastet wird (Moser, a.a.O., S. 297 f.; vgl. Urteil 2A.296/2006, 2A.301/2006 vom 19. März 2008, E. 4.3). Dementsprechend enthält Art. 35 Abs. 3 FMG eine Delegation zum Erlass entsprechender Vorschriften durch den Bundesrat, mit welchen namentlich die Koordinationspflicht der Anbieterinnen sowie die Voraussetzungen für die Verlegung von Leitungen und öffentlichen Sprechstellen geregelt werden sollen (vgl. zum Ganzen auch Botschaft vom 10. Juni 1996 zum revidierten Fernmeldegesetz, BBl 1996 II 1405, 1438, wo als Zweck der Delegation in Art. 35 FMG ausdrücklich nicht nur die Koordination zwischen den verschiedenen Anbieterinnen, sondern auch in Bezug auf die anderen Werke genannt wird). Gestützt auf diese Gesetzesdelegation hat der Bundesrat in der Folge Art.”
“Die von Art. 35 Abs. 1 FMG vorgesehene Bewilligungspflicht dient in erster Linie der Koordination der verschiedenen (fernmeldetechnischen und anderen) Bauvorhaben im öffentlichen Grund. Es soll verhindert werden, dass eine Strasse innert kurzer Zeit mehrmals mit Bauarbeiten belastet wird (Moser, a.a.O., S. 297 f.; vgl. Urteil 2A.296/2006, 2A.301/2006 vom 19. März 2008, E. 4.3). Dementsprechend enthält Art. 35 Abs. 3 FMG eine Delegation zum Erlass entsprechender Vorschriften durch den Bundesrat, mit welchen namentlich die Koordinationspflicht der Anbieterinnen sowie die Voraussetzungen für die Verlegung von Leitungen und öffentlichen Sprechstellen geregelt werden sollen (vgl. zum Ganzen auch Botschaft vom 10. Juni 1996 zum revidierten Fernmeldegesetz, BBl 1996 II 1405, 1438, wo als Zweck der Delegation in Art. 35 FMG ausdrücklich nicht nur die Koordination zwischen den verschiedenen Anbieterinnen, sondern auch in Bezug auf die anderen Werke genannt wird). Gestützt auf diese Gesetzesdelegation hat der Bundesrat in der Folge Art.”
Art. 35 FMG begründet nach der Rechtsprechung keine bundesrechtliche Bewilligungskompetenz für den Bau und Betrieb von Fernmeldeleitungen und öffentlichen Sprechstellen. Damit schafft er nicht generell eine Befreiung von kantonalen oder kommunalen Baubewilligungen; kantonale Baupolizeirechte bleiben grundsätzlich relevant. Soweit sich aus besonderer Bundesgesetzgebung ausdrücklich eine ausschliessliche bundesrechtliche Regelung ergibt, ist dies hingegen gesondert zu prüfen, Art. 35 FMG enthält eine solche Regelung nicht.
“In systematischer Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass das Bundesrecht namentlich für militärische Bauten und Anlagen und für Eisenbahnanlagen bundesrechtliche Bewilligungsverfahren vorsieht, die kantonale Bewilligungen ausdrücklich ausschliessen (vgl. Art. 126 des Bundesgesetzes über die Armee und die Militärverwaltung vom 3. Februar 1995 [SR 510.10] und Art. 18 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 [SR 742.101]). Art. 35 FMG sieht weder ein bundesrechtliches Bewilligungsverfahren noch einen Ausschluss kantonaler oder kommunaler Baubewilligungen vor, was darauf schliessen lässt, dieser Artikel entziehe Leitungen und öffentliche Sprechstellen der Anbieterinnen von Fernmeldediensten der kantonalen Baubewilligungshoheit nicht, zumal dazu nicht genügt, dass das Post- und Fernmeldewesen gemäss Art. 92 BV Sache des Bundes ist (vgl. BGE 92 I 205 E. 5 und 5a).”
“Dennoch wird in der Lehre unter Verweisung auf BGE 97 I 524 und die Erläuterungen zum vom Bundesrat vorgeschlagenen Art. 35 FMG in der Botschaft vom 10. Juni 1996 zum revidierten Fernmeldegesetz (BBl 1996 III 1438) zum Teil die Meinung vertreten, Art. 35 FMG schaffe für den Bau von Fernmeldeleitungen und -sprechstellen auch eine Ausnahme von der kantonalen Bewilligungspflicht (JÜRG RUF, in: Beraten und Prozessieren in Bausachen, Handbücher für die Anwaltspraxis, Bd. IV, 1998, S. 918 Rz. 21.135; PETER HÄNNI, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 7. Aufl. 2022, S. 367; vgl. auch HANS RUDOLF TRÜEB, Der Bau von Fernmeldeanlagen, in: Schweizerische Baurechtstagung 2001, S. 117). Dieser Meinung kann nicht gefolgt werden. Zwar beinhaltete gemäss BGE 97 I 524 die Regelung in aArt. 5-7 EleG nicht nur öffentliche Eigentumsbeschränkungen, sondern auch eine Befreiung der PTT-Betriebe vom kantonalen Baupolizeirecht. Diese Befreiung wurde jedoch primär damit begründet, dass aArt. 7 EleG die Entscheidung über die Art der Ausführung der Linien bei fehlender Einigung dem Bundesrat überliess und damit eine bundesrechtliche Entscheidkompetenz schuf, die kantonale Kompetenzen ausschloss (BGE 97 I 524 BGE 150 II 489 S.”
“Dennoch wird in der Lehre unter Verweisung auf BGE 97 I 524 und die Erläuterungen zum vom Bundesrat vorgeschlagenen Art. 35 FMG in der Botschaft vom 10. Juni 1996 zur Revision des Fernmeldegesetzes (BBl 1996 III 1438) zum Teil die Meinung vertreten, Art. 35 FMG schaffe für den Bau von Fernmeldeleitungen und -sprechstellen auch eine Ausnahme von der kantonalen Bewilligungspflicht (JÜRG RUF, § 21 Infrastrukturbauten, in: Handbücher für die Anwaltspraxis, Bd. IV, Beraten und Prozessieren in Bausachen, 1998, S. 918 Rz. 21.135; PETER HÄNNI, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 7. Aufl. 2022, S. 367; vgl. auch HANS RUDOLF TRÜEB, Der Bau von Fernmeldeanlagen, Schweizerische Baurechtstagung 2001, S. 117). Dieser Meinung kann nicht gefolgt werden. Zwar beinhaltete gemäss BGE 97 I 524 die Regelung in Art. 5-7 aEleG nicht nur öffentliche Eigentumsbeschränkungen, sondern auch eine Befreiung der PTT-Betriebe vom kantonalen Baupolizeirecht. Diese Befreiung wurde jedoch primär damit begründet, dass Art. 7 aEleG die Entscheidung über die Art der Ausführung der Linien bei fehlender Einigung dem Bundesrat überliess und damit eine bundesrechtliche Entscheidkompetenz schuf, die kantonale Kompetenzen ausschloss (BGE 97 I 524 E.”
Aus dem Wortlaut von Art. 35 Abs. 1 FMG geht nicht hervor, ob für die hier in Frage stehenden Bauten und Anlagen zusätzlich eine Baubewilligung gemäss Art. 22 RPG erforderlich ist. Die Bestimmung regelt die sui generis‑Bewilligung für den gesteigerten Gemeingebrauch bzw. die Sondernutzung; hinsichtlich der Frage weiterer Baubewilligungen sind daher zusätzliche Auslegungselemente zu prüfen.
“Art. 35 Abs. 1 FMG betrifft Bewilligungen, welche Eigentümerinnen und Eigentümer von Boden im Gemeingebrauch Anbieterinnen von Fernmeldediensten für die Benutzung dieses Bodens für Bau und Betrieb von Leitungen und öffentlichen Sprechstellen erteilen. Aus diesem Wortlaut ist abzuleiten, dass damit Bewilligungen sui generis für den gesteigerten Gemeingebrauch bzw. die Sondernutzung von Boden im Gemeingebrauch gemeint sind. Ob für die in Frage stehenden Bauten und Anlagen zusätzlich zu dieser Bewilligung eine Baubewilligung im Sinne von Art. 22 RPG erforderlich ist, kann dem Wortlaut von Art. 35 Abs. 1 FMG und auch den nachfolgenden Absätzen nicht entnommen werden, zumal sich diese auf die Voraussetzungen und Modalitäten der Bewilligung des gesteigerten Gemeingebrauchs bzw. der Sondernutzung beziehen. Demnach sind weitere Auslegungselemente zu berücksichtigen.”
“Art. 35 Abs. 1 FMG betrifft Bewilligungen, welche Eigentümerinnen und Eigentümer von Boden im Gemeingebrauch Anbieterinnen von Fernmeldediensten für die Benutzung dieses Bodens für Bau und Betrieb von Leitungen und öffentlichen Sprechstellen erteilen. Aus diesem Wortlaut ist abzuleiten, dass damit Bewilligungen sui generis für den gesteigerten Gemeingebrauch bzw. die Sondernutzung von Boden im Gemeingebrauch gemeint sind. Ob für die in Frage stehenden Bauten und Anlagen zusätzlich zu dieser Bewilligung eine Baubewilligung im Sinne von Art. 22 RPG erforderlich ist, kann dem Wortlaut von Art. 35 Abs. 1 FMG und auch den nachfolgenden Absätzen nicht entnommen werden, zumal sich diese auf die Voraussetzungen und Modalitäten der Bewilligung des gesteigerten Gemeingebrauchs bzw. der Sondernutzung beziehen. Demnach sind weitere Auslegungselemente zu berücksichtigen.”
Zusätzlich zur kommunalen Bewilligung nach Art. 35 FMG können kantonale Bewilligungen erforderlich sein, namentlich für Leitungen ausserhalb der Bauzonen oder im Uferbereich sowie wenn raumplanungs‑ oder umweltrechtliche Vorschriften berührt werden. Art. 35 FMG entfaltet damit nicht automatisch eine Entrückung der materiellen kantonalen Bauhoheit.
“35 FMG genügen zu lassen, zumal darauf ein Anspruch besteht, wenn der Gemeingebrauch des Bodens nicht beeinträchtigt wird. Davon geht auch die Beschwerdeführerin aus, wenn sie in ihrer Replik ausführt, die Bewilligungen im Sinne von Art. 35 FMG müssten mit den umweltrechtlichen Vorschriften des Bundes vereinbar sein, weshalb die entsprechenden kantonalen Departemente bzw. deren Fachabteilungen beizuziehen seien. Somit verlangt das Bundesrecht für die vorliegend ausserhalb der Bauzonen und im Uferbereich der Engelberger Aa geplante Fernmeldeleitung zusätzlich zur von der Gemeinde gemäss Art. 35 FMG zu erteilenden Bewilligung der Sondernutzung kommunalen Bodens weitere kantonale Bewilligungen. Dadurch wird der Zweck von Art. 35 FMG, durch das grundsätzliche Verbot der Gebührenpflicht für die Sondernutzung von Boden zur Verlegung von Fernmeldeleitungen eine Benachteiligung von neuen Anbieterinnen von Fernmeldeleistungen gegenüber den vormaligen PTT-Betrieben bzw. der Swisscom zu verhindern, nicht beeinträchtigt. Gleiches gilt bezüglich des Zwecks, durch Auflagen in der Bewilligung gemäss Art. 35 FMG die Verlegung von Leitungen im öffentlichen Grund zu koordinieren (vgl. Art. 75 FDV).”
“Demnach durfte die Vorinstanz bundesrechtskonform annehmen, die Erstellung der vorliegend geplanten Fernmeldeleitung setze zusätzlich zur Bewilligung, welche die Gemeinde gemäss Art. 35 FMG für die Sondernutzung ihres Bodens zu erteilen hat, kantonale Bewilligungen voraus. Damit trifft entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin nicht zu, dass die geplante Leitung im Sinne von Art. 34 Abs. 2 BauG/OW nach Bundesrecht der kantonalen Bauhoheit entzogen wurde. BGE 150 II 489 S. 503”
“Juli 1966 (SR 451), der bei Bauvor haben, die zu einer Beseitigung der Ufervegetation führen, eine Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde verlangt. Gemäss Art. 25 Abs. 2 RPG entscheidet die zuständige kantonale Behörde bei allen Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen, ob sie zonenkonform sind oder ob für sie eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann. Die damit verlangte kantonale Mitwirkung für bewilligungspflichtige bauliche Massnahmen ausserhalb der Bauzone ist für die Einhaltung des raumplanungsrechtlichen Trennungsprinzips grundlegend (Urteil 1C_709/2020 vom 24. August 2021 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Sie soll die einheitliche und rechtsgleiche Beurteilung von Ausnahmegesuchen durch eine fachlich kompetente, den Gemeinden übergeordnete Behörde sicherstellen (BGE 128 I 254 E. 3.5 und 3.8.4). Mit dieser Zielsetzung wäre nicht vereinbar, für die Verlegung von Fernmeldeleitungen im Gemeindeboden ausserhalb der Bauzonen die kommunale Bewilligung der Sondernutzung dieses Bodens gemäss Art. 35 FMG genügen zu lassen, zumal darauf ein Anspruch besteht, wenn der Gemeingebrauch des Bodens nicht beeinträchtigt wird. Davon geht auch die Beschwerdeführerin aus, wenn sie in ihrer Replik ausführt, die Bewilligungen im Sinne von Art. 35 FMG müssten mit den umweltrechtlichen Vorschriften des Bundes vereinbar sein, weshalb die entsprechenden kantonalen Departemente bzw. deren Fachabteilungen beizuziehen seien. Somit verlangt das Bundesrecht für die vorliegend ausserhalb der Bauzonen und im Uferbereich der Engelberger Aa geplante Fernmeldeleitung zusätzlich zur von der Gemeinde gemäss Art. 35 FMG zu erteilenden Bewilligung der Sondernutzung kommunalen Bodens weitere kantonale Bewilligungen. Dadurch wird der Zweck von Art. 35 FMG, durch das grundsätzliche Verbot der Gebührenpflicht für die Sondernutzung von Boden zur Verlegung von Fernmeldeleitungen eine Benachteiligung von neuen Anbieterinnen von Fernmeldeleistungen gegenüber den vormaligen PTT-Betrieben bzw. der Swisscom zu verhindern, nicht beeinträchtigt.”
Die nach Art. 35 FMG zu erteilende Bewilligung befreit nicht von raumplanerischen und umweltschutzrechtlichen Bewilligungspflichten. Namentlich kann für Eingriffe, die zur Beseitigung von Ufervegetation führen, eine kantonale Bewilligung nach Art. 22 NHG erforderlich sein; ferner entscheidet die zuständige kantonale Behörde gemäss Art. 25 Abs. 2 RPG über Zonenkonformität bzw. die Erteilung einer Ausnahmebewilligung bei Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen.
“Im gleichen Sinne kann der in Art. 35 FMG gewährte Anspruch auf die Bewilligung der Sondernutzung von Boden im Gemeingebrauch zur Verlegung von Fernmeldeleitungen nicht dazu führen, dass für diese Leitungen die bundesrechtlichen raumplanerischen und umweltschutzrechtlichen Regelungen bezüglich der Errichtung von Bauten und Anlagen nicht gelten sollen (vgl. RÜSSLI, a.a.O., S. 362). Zu diesen Regelungen gehört Art. 22 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451), der bei Bauvorhaben, die zu einer Beseitigung der Ufervegetation führen, eine Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde verlangt. Gemäss Art. 25 Abs. 2 RPG entscheidet die zuständige BGE 150 II 489 S. 502 kantonale Behörde bei allen Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen, ob sie zonenkonform sind oder ob für sie eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann. Die damit verlangte kantonale Mitwirkung für bewilligungspflichtige bauliche Massnahmen ausserhalb der Bauzone ist für die Einhaltung des raumplanungsrechtlichen Trennungsprinzips grundlegend (Urteil 1C_709/2020 vom 24.”
“Im gleichen Sinne kann der in Art. 35 FMG gewährte Anspruch auf die Bewilligung der Sondernutzung von Boden im Gemeingebrauch zur Verlegung von Fernmeldeleitungen nicht dazu führen, dass für diese Leitungen die bundesrechtlichen raumplanerischen und umweltschutzrechtlichen Regelungen bezüglich der Errichtung von Bauten und Anlagen nicht gelten sollen (vgl. RÜSSLI, a.a.O., S. 362). Zu diesen Regelungen gehört Art. 22 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (SR 451), der bei Bauvor haben, die zu einer Beseitigung der Ufervegetation führen, eine Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde verlangt. Gemäss Art. 25 Abs. 2 RPG entscheidet die zuständige kantonale Behörde bei allen Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen, ob sie zonenkonform sind oder ob für sie eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann. Die damit verlangte kantonale Mitwirkung für bewilligungspflichtige bauliche Massnahmen ausserhalb der Bauzone ist für die Einhaltung des raumplanungsrechtlichen Trennungsprinzips grundlegend (Urteil 1C_709/2020 vom 24.”
“Im gleichen Sinne kann der in Art. 35 FMG gewährte Anspruch auf die Bewilligung der Sondernutzung von Boden im Gemeingebrauch zur Verlegung von Fernmeldeleitungen nicht dazu führen, dass für diese Leitungen die bundesrechtlichen raumplanerischen und umweltschutzrechtlichen Regelungen bezüglich der Errichtung von Bauten und Anlagen nicht gelten sollen (vgl. RÜSSLI, a.a.O., S. 362). Zu diesen Regelungen gehört Art. 22 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451), der bei Bauvorhaben, die zu einer Beseitigung der Ufervegetation führen, eine Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde verlangt. Gemäss Art. 25 Abs. 2 RPG entscheidet die zuständige BGE 150 II 489 S. 502 kantonale Behörde bei allen Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen, ob sie zonenkonform sind oder ob für sie eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann. Die damit verlangte kantonale Mitwirkung für bewilligungspflichtige bauliche Massnahmen ausserhalb der Bauzone ist für die Einhaltung des raumplanungsrechtlichen Trennungsprinzips grundlegend (Urteil 1C_709/2020 vom 24.”
Die parlamentarische Beratung macht deutlich, dass Art. 35 Abs. 4 FMG darauf abzielte, eine Ungleichbehandlung neuer Fernmeldedienstanbieter gegenüber der vormaligen Telecom PTT/Swisscom zu vermeiden und die Bewilligungspflicht in einem einfachen und raschen Verfahren zu regeln.
“Zur Begründung führte er sinngemäss aus, für die Sondernutzung von Grund und Boden im Gemeingebrauch zur Errichtung ober- und unterirdischer Telekommunikationsanlagen seien kantonale bzw. kommunale Bewilligungen nötig, welche insbesondere die Gebühren-, Entschädigungs- und Koordinationspflicht regelten (AB 1996 N 2312 f.). Der Nationalrat stimmte dem Antrag am 11. Dezember 1996 mehrheitlich zu (AB 1996 N 2314). Die vorbereitende Kommission des Ständerats beantragte, diesem Beschluss des Nationalrats bezüglich der Regelung in Art. 35 Abs. 1-3 FMG zu folgen, jedoch Abs. 4 durch die heute geltende Fassung zu ersetzen. Diese sieht zum einen vor, dass für die Inanspruchnahme von Grund und Boden ausser kostendeckenden Gebühren keine Entschädigung verlangt werden darf (AB 1997 S 96 ff.). Damit sollte eine Ungleichbehandlung der neuen Anbieterinnen von Fernmeldediensten gegenüber der vormaligen Telecom PTT bzw. der Swisscom verhindert werden (vgl. Votum Hans Bisig, AB 1997 S 97). Zum anderen sieht Art. 35 Abs. 4 FMG für die Bewilligung ein einfaches und rasches Verfahren vor. Dieses sollte gemäss den Ausführungen des Berichterstatters der Kommission ohne Ausschreibung und Rekursverfahren Platz greifen (Votum Kurt Schüle AB 1997 S 96). Zwar wurde im Ständerat im Zusammenhang mit Art. 35 Abs. 4 FMG zum Teil von vereinfachten Baubewilligungsverfahren gesprochen (Votum Hans Bisig, AB 1997 S 97; vgl. auch Votum Niklaus Küchler, AB 1997 S 96). Jedoch führte Ständerat Willy Loretan präzisierend aus, gemäss der Meinung der Kommissionsmehrheit gehe es bei der Bewilligung, die gemäss Art. 35 Abs. 4 Satz 1 FMG in einem einfachen und raschen Verfahren zu erteilen sei, nicht um eine Baubewilligung, sondern um eine Art Polizeierlaubnis für eine über das übliche Mass hinausgehende Nutzung von Boden im Gemeingebrauch. Dieser Angabe wurde im Ständerat nicht widersprochen (AB 1997 S 98 f.). Nachdem Bundesrat Moritz Leuenberger darauf hingewiesen hatte, dass gegen alle staatlichen Bewilligungen Rekurse erhoben werden könnten, stimmte der Ständerat der geltenden Fassung von Art.”
Art. 35 FMG enthält kein eigenes bundesrechtliches Bewilligungsverfahren und schliesst kantonale oder kommunale Baubewilligungen nicht ausdrücklich aus. Daraus folgt nicht ohne Weiteres, dass Leitungen und öffentliche Sprechstellen der Anbieterinnen von Fernmeldediensten der kantonalen Baubewilligungshoheit entzogen wären.
“101]). Art. 35 FMG sieht weder ein bundesrechtliches Bewilligungsverfahren noch einen Ausschluss kantonaler oder kommunaler Baubewilligungen vor, was darauf schliessen lässt, dieser Artikel entziehe Leitungen und öffentliche Sprechstellen der Anbieterinnen von Fernmeldediensten der kantonalen Baubewilligungshoheit nicht, zumal dazu nicht genügt, dass das Post- und Fernmeldewesen gemäss Art. 92 BV Sache des Bundes ist (vgl. BGE 92 I 205 E. 5 und 5a).”
“101]). Art. 35 FMG sieht weder ein bundesrechtliches Bewilligungsverfahren noch einen Ausschluss kantonaler oder kommunaler Baubewilligungen vor, was darauf schliessen lässt, dieser Artikel entziehe Leitungen und öffentliche Sprechstellen der Anbieterinnen von Fernmeldediensten der kantonalen Baubewilligungshoheit nicht, zumal dazu nicht genügt, dass das Post- und Fernmeldewesen gemäss Art. 92 BV Sache des Bundes ist (vgl. BGE 92 I 205 E. 5 und 5a).”
Art. 35 Abs. 4 FMG begründet kein Recht darauf, dass zusätzlich erforderliche kantonale Bewilligungen in einem vereinfachten kantonalen Verfahren ohne öffentliche Ausschreibung zu erteilen sind. Die Koordination der Verfahren nach Art. 25a RPG verpflichtet nicht generell zur Durchführung eines vereinfachten Verfahrens und fällt nicht pauschal unter die in Art. 35 Abs. 4 FMG geforderte «einfache und rasche» Abwicklung.
“Gemäss den vorstehenden Erwägungen setzt die von der Beschwerdeführerin geplante Fernmeldeleitung zusätzlich zur Bewilligung gemäss Art. 35 FMG zumindest eine kantonale Bewilligung voraus. Zur Koordination der entsprechenden Verfahren hat gemäss Art. 25a Abs. 2 lit. b und d RPG eine Behörde für eine gemeinsame öffentliche Auflage aller Gesuchsunterlagen, eine inhaltliche Abstimmung sowie für eine gemeinsame oder gleichzeitige Eröffnung der Verfügungen zu sorgen. Ob ein entsprechend koordiniertes Verfahren als einfach und rasch im Sinne von Art. 35 Abs. 4 FMG qualifiziert werden könnte, braucht nicht entschieden zu werden, weil sich diese verfahrensrechtlichen Anforderungen einzig auf die gemäss Art. 35 Abs. 1 FMG für die Inanspruchnahme von Boden im Gemeingebrauch erforderliche Bewilligung bezieht. Aus Art. 35 Abs. 4 FMG kann daher nicht abgeleitet werden, dass die vorliegend zusätzlich erforderlichen kantonalen Bewilligungen und ihre Koordination gemäss Art. 25a RPG in einem vereinfachten Baubewilligungsverfahren ohne öffentliche Ausschreibung zu erteilen seien. Dies führt nicht zu einer übermässigen Verzögerung des Ausbaus des bestehenden Leitungsnetzes der Anbieterinnen von Fernmeldediensten, zumal im Interesse dieses Ausbaus gemäss dem in Art. 29 Abs. 2 BV gewährten Anspruch auf eine Beurteilung innert angemessener Frist eine zügige Behandlung der entsprechenden Gesuche erwartet werden kann und Verzögerungen durch Rechtsmittelverfahren auch in Bezug auf die Bewilligungen gemäss Art. 35 FMG nicht ausgeschlossen werden können. Damit erweist sich die Rüge der Verletzung von Art.”
“4 FMG qualifiziert werden könnte, braucht nicht entschieden zu werden, weil sich diese verfahrensrechtlichen Anforderungen einzig auf die gemäss Art. 35 Abs. 1 FMG für die Inanspruchnahme von Boden im Gemeingebrauch erforderliche Bewilligung bezieht. Aus Art. 35 Abs. 4 FMG kann daher nicht abgeleitet werden, dass die vorliegend zusätzlich erforderlichen kantonalen Bewilligungen und ihre Koordination gemäss Art. 25a RPG in einem vereinfachten Baubewilligungsverfahren ohne öffentliche Ausschreibung zu erteilen seien. Dies führt nicht zu einer übermässigen Verzögerung des Ausbaus des bestehenden Leitungsnetzes der Anbieterinnen von Fernmeldediensten, zumal im Interesse dieses Ausbaus gemäss dem in Art. 29 Abs. 2 BV gewährten Anspruch auf eine Beurteilung innert angemessener Frist eine zügige Behandlung der entsprechenden Gesuche erwartet werden kann und Verzögerungen durch Rechtsmittelverfahren auch in Bezug auf die Bewilligungen gemäss Art. 35 FMG nicht ausgeschlossen werden können. Damit erweist sich die Rüge der Verletzung von Art. 35 Abs. 4 FMG als unbegründet.”
“2 StrV/OW genüge für die Anlage von Telefon- und elektrischen Kabeln in öffentlichen Strassen die schriftliche Bewilligung des Strasseneigentümers; die Gesuche seien mit den erforderlichen Plänen vor Inangriffnahme der Arbeiten einzureichen. Das Bewilligungsverfahren sei einfach und rasch im Sinne von Art. 35 Abs. 4 FMG, da es weder eine öffentliche Bekanntmachung noch eine Aussteckung erfordere. Dagegen sei ein ordentliches Baubewilligungsverfahren mit einer Dauer von 5-6 Wochen weder einfach noch rasch, zumal der Kanton Obwalden in Art. 34 Abs. 3 BauG/OW ein vereinfachtes Baubewilligungsverfahren vorsehe. Zwar sei richtig, dass mit der Bewilligung im Sinne von Art. 35 FMG nicht sämtliche Rechtsmittel ausgeschlossen werden sollten. Eine gerichtliche Überprüfung sei jedoch auch bei Bewilligungen in einem vereinfachten Verfahren möglich. Demnach sei ein ordentliches Baubewilligungsverfahren BGE 150 II 489 S. 504 mit Art. 35 Abs. 4 FMG nicht vereinbar. Würde neben der Bewilligung gemäss Art. 35 Abs. 1 FMG, die gemäss Art. 35 Abs. 4 FMG in einem einfachen und raschen Verfahren zu erfolgen habe, auch noch eine Baubewilligung nach Art. 22 RPG verlangt, müssten diese Bewilligungen entsprechend dem in Art. 25a RPG vorgeschriebenen Koordinationsgebot gleichzeitig eröffnet werden. Ein gemäss Art. 25a RPG koordiniertes Verfahren sei weder einfach noch rasch im Sinne von Art. 35 Abs. 4 FMG, weil es erfahrungsgemäss länger dauere als ordentliche Baubewilligungsverfahren, die nur eine Bewilligung erforderten.”
Das in Art. 35 Abs. 4 FMG erwähnte «einfache und rasche Verfahren» bezieht sich auf die Bewilligung der Sondernutzung von Boden im Gemeingebrauch nach Art. 35 Abs. 1 FMG. Es schliesst zusätzlich nach Art. 22 Abs. 1 RPG erforderliche Baubewilligungen nicht aus.
“Regeste a Art. 22 Abs. 1 RPG; Baubewilligungspflicht für die Verlegung von Leitungen im Boden. Im Boden ausserhalb der Bauzonen und im Uferbereich eines Flusses verlegte Fernmeldeleitungen sind bewilligungspflichtige Anlagen im Sinne von Art. 22 Abs. 1 RPG (E. 2.1-2.6). Regeste b Art. 35 FMG; Bewilligung der Inanspruchnahme des Bodens im Gemeingebrauch für Fernmeldeleitungen. Allgemeine Grundsätze der Gesetzesauslegung (E. 3.2). Art. 35 FMG ist dahingehend auszulegen, dass er die Bewilligung der Sondernutzung von Boden im Gemeingebrauch für den Bau und den Betrieb von Fernmeldeleitungen und öffentlichen Sprechstellen regelt und zusätzliche Baubewilligungen gemäss Art. 22 Abs. 1 RPG nicht ausschliesst (E. 3.3-3.9). Regeste c Art. 35 Abs. 4 FMG; einfaches und rasches Verfahren. Das in Art. 35 Abs. 4 FMG vorgesehene einfache und rasche Verfahren bezieht sich auf die Bewilligung der Sondernutzung von Boden im Gemeingebrauch gemäss Art. 35 Abs. 1 FMG und nicht auf gemäss Art. 22 Abs. 1 RPG zusätzlich erforderliche Baubewilligungen (E. 4).”
Die Wiederherstellungskosten gemäss Art. 35 Abs. 2 FMG sind als eine unter den Eigenkosten zu berücksichtigende Position zu behandeln; im entschiedenen Fall wird zudem erwähnt, dass die städtischen Anlagen seit rund 18–20 Jahren genutzt worden waren und solche Kosten von der Vorinstanz nicht in Anschlag gebracht wurden.
“Wird zusätzlich in Betracht gezogen, dass die Beschwerdeführerinnen die städtischen Kabelrohranlagen seit Erteilung der ihnen von der Beschwerdegegnerin verliehenen Konzession im Jahr 1997 bzw. 1999 nutzten, d.h. die städtischen Infrastrukturen am Ende des hier massgebenden Zeitraums von 2013 bis 2017 seit rund 20 bzw. 18 Jahren benutzt haben, ist mit der Vorinstanz nicht ersichtlich, inwiefern die auferlegten Gebühren die geschätzten hypothetischen Eigenkosten der Beschwerdeführerinnen übersteigen sollen. Der Schluss der Vorinstanz, wonach die auferlegten Gebühren die geschätzten Eigenkosten der Beschwerdeführerin nicht übersteigen, erweist sich im Übrigen als umso überzeugender, als die Vorinstanz nur auf die geschätzten Baukosten der Beschwerdeführerinnen abgestellt, und weitere ebenfalls unter dem Titel der Eigenkosten zu berücksichtigende Positionen (wie z.B. die Kosten für die gemäss Art. 35 Abs. 1 FMG erforderliche Bewilligung für die kostenfreie Inanspruchnahme von Grund und Boden sowie die Wiederherstellungskosten gemäss Art. 35 Abs. 2 FMG; vgl. dazu auch Urteil 2A.414/2006 vom 19. März 2008 E. 9.3 - 9.5) nicht in Anschlag gebracht hat. Die Beschwerdeführerinnen machen im Übrigen auch nicht etwa geltend geschweige denn legen sie anhand einer Auflistung der von ihnen bis zum Ende des hier zu beurteilenden Zeitraum insgesamt an die Beschwerdegegnerin entrichteten Gebühren dar, dass mit der Gebührenerhebung seit Konzessionserteilung bis 2017 ihre Eigenkosten insgesamt überschritten seien, so dass die Auferlegung der hier streitigen Konzessionsgebühren Art. 78 Abs. 2 FDV widersprechen würde.”
“Wird zusätzlich in Betracht gezogen, dass die Beschwerdeführerinnen die städtischen Kabelrohranlagen seit Erteilung der ihnen von der Beschwerdegegnerin verliehenen Konzession im Jahr 1997 bzw. 1999 nutzten, d.h. die städtischen Infrastrukturen am Ende des hier massgebenden Zeitraums von 2013 bis 2017 seit rund 20 bzw. 18 Jahren benutzt haben, ist mit der Vorinstanz nicht ersichtlich, inwiefern die auferlegten Gebühren die geschätzten hypothetischen Eigenkosten der Beschwerdeführerinnen übersteigen sollen. Der Schluss der Vorinstanz, wonach die auferlegten Gebühren die geschätzten Eigenkosten der Beschwerdeführerin nicht übersteigen, erweist sich im Übrigen als umso überzeugender, als die Vorinstanz nur auf die geschätzten Baukosten der Beschwerdeführerinnen abgestellt, und weitere ebenfalls unter dem Titel der Eigenkosten zu berücksichtigende Positionen (wie z.B. die Kosten für die gemäss Art. 35 Abs. 1 FMG erforderliche Bewilligung für die kostenfreie Inanspruchnahme von Grund und Boden sowie die Wiederherstellungskosten gemäss Art. 35 Abs. 2 FMG; vgl. dazu auch Urteil 2A.414/2006 vom 19. März 2008 E. 9.3 - 9.5) nicht in Anschlag gebracht hat. Die Beschwerdeführerinnen machen im Übrigen auch nicht etwa geltend geschweige denn legen sie anhand einer Auflistung der von ihnen bis zum Ende des hier zu beurteilenden Zeitraum insgesamt an die Beschwerdegegnerin entrichteten Gebühren dar, dass mit der Gebührenerhebung seit Konzessionserteilung bis 2017 ihre Eigenkosten insgesamt überschritten seien, so dass die Auferlegung der hier streitigen Konzessionsgebühren Art. 78 Abs. 2 FDV widersprechen würde.”
Die in Art. 35 Abs. 4 FMG vorgesehene Bewilligung ist nach der parlamentarischen Debatte als polizeirechtliche Erlaubnis für eine über das übliche Mass hinausgehende Nutzung von Gemeingebrauchsboden zu verstehen, nicht als Baubewilligung. Für die Erteilung sollte ein einfaches und rasches Verfahren Anwendung finden; die vorbereitende Kommission des Ständerats verfolgte hierfür einen Ansatz ohne Ausschreibung und ohne Rekursverfahren, wobei im Parlament anerkannt wurde, dass gegen staatliche Bewilligungen grundsätzlich Rekurse möglich sind.
“kommunale Bewilligungen nötig, welche insbesondere die Gebühren-, Entschädigungs- und Koordinationspflicht regelten (AB 1996 N 2312 f.). Der Nationalrat stimmte dem Antrag am 11. Dezember 1996 mehrheitlich zu (AB 1996 N 2314). Die vorbereitende Kommission des Ständerats beantragte, diesem Beschluss des Nationalrats bezüglich der Regelung in Art. 35 Abs. 1-3 FMG zu folgen, jedoch Abs. 4 durch die heute geltende Fassung zu ersetzen. Diese sieht zum einen vor, dass für die Inanspruchnahme von Grund und Boden ausser kostendeckenden Gebühren keine Entschädigung verlangt werden darf (AB 1997 S 96 ff.). Damit sollte eine Ungleichbehandlung der neuen Anbieterinnen von Fernmeldediensten gegenüber der vormaligen Telecom PTT bzw. der Swisscom verhindert werden (vgl. Votum Hans Bisig, AB 1997 S 97). Zum anderen sieht Art. 35 Abs. 4 FMG für die Bewilligung ein einfaches und rasches Verfahren vor. Dieses sollte gemäss den Ausführungen des Berichterstatters der Kommission ohne Ausschreibung und Rekursverfahren Platz greifen (Votum Kurt Schüle, AB 1997 S 96). Zwar wurde im Ständerat im Zusammenhang mit Art. 35 Abs. 4 FMG zum Teil von vereinfachten Baubewilligungsverfahren gesprochen (Votum Hans Bisig, AB 1997 S 97; vgl. auch Votum Niklaus Küchler, AB 1997 S 96). Jedoch führte Ständerat Willy Loretan präzisierend aus, gemäss der Meinung der Kommissionsmehrheit gehe es bei der Bewilligung, die gemäss Art. 35 Abs. 4 Satz 1 FMG in einem einfachen und raschen Verfahren zu erteilen sei, nicht um eine Baubewilligung, sondern um eine Art Polizeierlaubnis für eine über das übliche Mass hinausgehende Nutzung von Boden im Gemeingebrauch. Dieser Angabe wurde im Ständerat nicht widersprochen (AB 1997 S 98 f.). Nachdem Bundesrat Moritz Leuenberger darauf hingewiesen hatte, dass gegen alle staatlichen Bewilligungen Rekurse erhoben werden könnten, stimmte der Ständerat der geltenden Fassung von Art. 35 FMG am 6. März 1997 zu (AB 1997 S 99). Die Zustimmung des Nationalrats erfolgte am 19. März 1997 (AB 1997 N 377 ff.). Die Entstehungsgeschichte von Art. 35 FMG und die entsprechenden Voten im Parlament bestätigen damit, dass dieser Artikel gemäss seinem Wortlaut die Bewilligung der (Sonder-)Nutzung von Grund BGE 150 II 489 S.”
“kommunale Bewilligungen nötig, welche insbesondere die Gebühren-, Entschädigungs- und Koordinationspflicht regelten (AB 1996 N 2312 f.). Der Nationalrat stimmte dem Antrag am 11. Dezember 1996 mehrheitlich zu (AB 1996 N 2314). Die vorbereitende Kommission des Ständerats beantragte, diesem Beschluss des Nationalrats bezüglich der Regelung in Art. 35 Abs. 1-3 FMG zu folgen, jedoch Abs. 4 durch die heute geltende Fassung zu ersetzen. Diese sieht zum einen vor, dass für die Inanspruchnahme von Grund und Boden ausser kostendeckenden Gebühren keine Entschädigung verlangt werden darf (AB 1997 S 96 ff.). Damit sollte eine Ungleichbehandlung der neuen Anbieterinnen von Fernmeldediensten gegenüber der vormaligen Telecom PTT bzw. der Swisscom verhindert werden (vgl. Votum Hans Bisig, AB 1997 S 97). Zum anderen sieht Art. 35 Abs. 4 FMG für die Bewilligung ein einfaches und rasches Verfahren vor. Dieses sollte gemäss den Ausführungen des Berichterstatters der Kommission ohne Ausschreibung und Rekursverfahren Platz greifen (Votum Kurt Schüle AB 1997 S 96). Zwar wurde im Ständerat im Zusammenhang mit Art. 35 Abs. 4 FMG zum Teil von vereinfachten Baubewilligungsverfahren gesprochen (Votum Hans Bisig, AB 1997 S 97; vgl. auch Votum Niklaus Küchler, AB 1997 S 96). Jedoch führte Ständerat Willy Loretan präzisierend aus, gemäss der Meinung der Kommissionsmehrheit gehe es bei der Bewilligung, die gemäss Art. 35 Abs. 4 Satz 1 FMG in einem einfachen und raschen Verfahren zu erteilen sei, nicht um eine Baubewilligung, sondern um eine Art Polizeierlaubnis für eine über das übliche Mass hinausgehende Nutzung von Boden im Gemeingebrauch. Dieser Angabe wurde im Ständerat nicht widersprochen (AB 1997 S 98 f.). Nachdem Bundesrat Moritz Leuenberger darauf hingewiesen hatte, dass gegen alle staatlichen Bewilligungen Rekurse erhoben werden könnten, stimmte der Ständerat der geltenden Fassung von Art. 35 FMG am 6. März 1997 zu (AB 1997 S 99). Die Zustimmung des Nationalrats erfolgte am 19. März 1997 (AB 1997 N 377 ff.). Die Entstehungsgeschichte von Art. 35 FMG und die entsprechenden Voten im Parlament bestätigen damit, dass dieser Artikel gemäss seinem Wortlaut die Bewilligung der (Sonder-) Nutzung von Grund und Boden im Gemeingebrauch für die Verlegung von Telekommunikations- bzw.”
“kommunale Bewilligungen nötig, welche insbesondere die Gebühren-, Entschädigungs- und Koordinationspflicht regelten (AB 1996 N 2312 f.). Der Nationalrat stimmte dem Antrag am 11. Dezember 1996 mehrheitlich zu (AB 1996 N 2314). Die vorbereitende Kommission des Ständerats beantragte, diesem Beschluss des Nationalrats bezüglich der Regelung in Art. 35 Abs. 1-3 FMG zu folgen, jedoch Abs. 4 durch die heute geltende Fassung zu ersetzen. Diese sieht zum einen vor, dass für die Inanspruchnahme von Grund und Boden ausser kostendeckenden Gebühren keine Entschädigung verlangt werden darf (AB 1997 S 96 ff.). Damit sollte eine Ungleichbehandlung der neuen Anbieterinnen von Fernmeldediensten gegenüber der vormaligen Telecom PTT bzw. der Swisscom verhindert werden (vgl. Votum Hans Bisig, AB 1997 S 97). Zum anderen sieht Art. 35 Abs. 4 FMG für die Bewilligung ein einfaches und rasches Verfahren vor. Dieses sollte gemäss den Ausführungen des Berichterstatters der Kommission ohne Ausschreibung und Rekursverfahren Platz greifen (Votum Kurt Schüle, AB 1997 S 96). Zwar wurde im Ständerat im Zusammenhang mit Art. 35 Abs. 4 FMG zum Teil von vereinfachten Baubewilligungsverfahren gesprochen (Votum Hans Bisig, AB 1997 S 97; vgl. auch Votum Niklaus Küchler, AB 1997 S 96). Jedoch führte Ständerat Willy Loretan präzisierend aus, gemäss der Meinung der Kommissionsmehrheit gehe es bei der Bewilligung, die gemäss Art. 35 Abs. 4 Satz 1 FMG in einem einfachen und raschen Verfahren zu erteilen sei, nicht um eine Baubewilligung, sondern um eine Art Polizeierlaubnis für eine über das übliche Mass hinausgehende Nutzung von Boden im Gemeingebrauch. Dieser Angabe wurde im Ständerat nicht widersprochen (AB 1997 S 98 f.). Nachdem Bundesrat Moritz Leuenberger darauf hingewiesen hatte, dass gegen alle staatlichen Bewilligungen Rekurse erhoben werden könnten, stimmte der Ständerat der geltenden Fassung von Art. 35 FMG am 6. März 1997 zu (AB 1997 S 99). Die Zustimmung des Nationalrats erfolgte am 19. März 1997 (AB 1997 N 377 ff.). Die Entstehungsgeschichte von Art. 35 FMG und die entsprechenden Voten im Parlament bestätigen damit, dass dieser Artikel gemäss seinem Wortlaut die Bewilligung der (Sonder-)Nutzung von Grund BGE 150 II 489 S.”
Nach den parlamentarischen Materialien und der zitierten Rechtsprechung ist die in Art. 35 Abs. 4 FMG verlangte Bewilligung in einem «einfachen und raschen Verfahren» zu erteilen. Die Materialien machen deutlich, dass damit nicht primär ein Baubewilligungsverfahren gemeint war, sondern eine eher polizeirechtliche Erlaubnis für eine über das übliche Mass hinausgehende Nutzung von Boden im Gemeingebrauch; die Kommissionsmehrheit ging davon aus, dass auf Ausschreibungs- und umfangreiche Rekursverfahren verzichtet werden sollte.
“Zur Begründung führte er sinngemäss aus, für die Sondernutzung von Grund und Boden im Gemeingebrauch zur Errichtung ober- und unterirdischer Telekommunikationsanlagen seien kantonale bzw. kommunale Bewilligungen nötig, welche insbesondere die Gebühren-, Entschädigungs- und Koordinationspflicht regelten (AB 1996 N 2312 f.). Der Nationalrat stimmte dem Antrag am 11. Dezember 1996 mehrheitlich zu (AB 1996 N 2314). Die vorbereitende Kommission des Ständerats beantragte, diesem Beschluss des Nationalrats bezüglich der Regelung in Art. 35 Abs. 1-3 FMG zu folgen, jedoch Abs. 4 durch die heute geltende Fassung zu ersetzen. Diese sieht zum einen vor, dass für die Inanspruchnahme von Grund und Boden ausser kostendeckenden Gebühren keine Entschädigung verlangt werden darf (AB 1997 S 96 ff.). Damit sollte eine Ungleichbehandlung der neuen Anbieterinnen von Fernmeldediensten gegenüber der vormaligen Telecom PTT bzw. der Swisscom verhindert werden (vgl. Votum Hans Bisig, AB 1997 S 97). Zum anderen sieht Art. 35 Abs. 4 FMG für die Bewilligung ein einfaches und rasches Verfahren vor. Dieses sollte gemäss den Ausführungen des Berichterstatters der Kommission ohne Ausschreibung und Rekursverfahren Platz greifen (Votum Kurt Schüle, AB 1997 S 96). Zwar wurde im Ständerat im Zusammenhang mit Art. 35 Abs. 4 FMG zum Teil von vereinfachten Baubewilligungsverfahren gesprochen (Votum Hans Bisig, AB 1997 S 97; vgl. auch Votum Niklaus Küchler, AB 1997 S 96). Jedoch führte Ständerat Willy Loretan präzisierend aus, gemäss der Meinung der Kommissionsmehrheit gehe es bei der Bewilligung, die gemäss Art. 35 Abs. 4 Satz 1 FMG in einem einfachen und raschen Verfahren zu erteilen sei, nicht um eine Baubewilligung, sondern um eine Art Polizeierlaubnis für eine über das übliche Mass hinausgehende Nutzung von Boden im Gemeingebrauch. Dieser Angabe wurde im Ständerat nicht widersprochen (AB 1997 S 98 f.). Nachdem Bundesrat Moritz Leuenberger darauf hingewiesen hatte, dass gegen alle staatlichen Bewilligungen Rekurse erhoben werden könnten, stimmte der Ständerat der geltenden Fassung von Art.”
“Zur Begründung führte er sinngemäss aus, für die Sondernutzung von Grund und Boden im Gemeingebrauch zur Errichtung ober- und unterirdischer Telekommunikationsanlagen seien kantonale bzw. kommunale Bewilligungen nötig, welche insbesondere die Gebühren-, Entschädigungs- und Koordinationspflicht regelten (AB 1996 N 2312 f.). Der Nationalrat stimmte dem Antrag am 11. Dezember 1996 mehrheitlich zu (AB 1996 N 2314). Die vorbereitende Kommission des Ständerats beantragte, diesem Beschluss des Nationalrats bezüglich der Regelung in Art. 35 Abs. 1-3 FMG zu folgen, jedoch Abs. 4 durch die heute geltende Fassung zu ersetzen. Diese sieht zum einen vor, dass für die Inanspruchnahme von Grund und Boden ausser kostendeckenden Gebühren keine Entschädigung verlangt werden darf (AB 1997 S 96 ff.). Damit sollte eine Ungleichbehandlung der neuen Anbieterinnen von Fernmeldediensten gegenüber der vormaligen Telecom PTT bzw. der Swisscom verhindert werden (vgl. Votum Hans Bisig, AB 1997 S 97). Zum anderen sieht Art. 35 Abs. 4 FMG für die Bewilligung ein einfaches und rasches Verfahren vor. Dieses sollte gemäss den Ausführungen des Berichterstatters der Kommission ohne Ausschreibung und Rekursverfahren Platz greifen (Votum Kurt Schüle AB 1997 S 96). Zwar wurde im Ständerat im Zusammenhang mit Art. 35 Abs. 4 FMG zum Teil von vereinfachten Baubewilligungsverfahren gesprochen (Votum Hans Bisig, AB 1997 S 97; vgl. auch Votum Niklaus Küchler, AB 1997 S 96). Jedoch führte Ständerat Willy Loretan präzisierend aus, gemäss der Meinung der Kommissionsmehrheit gehe es bei der Bewilligung, die gemäss Art. 35 Abs. 4 Satz 1 FMG in einem einfachen und raschen Verfahren zu erteilen sei, nicht um eine Baubewilligung, sondern um eine Art Polizeierlaubnis für eine über das übliche Mass hinausgehende Nutzung von Boden im Gemeingebrauch. Dieser Angabe wurde im Ständerat nicht widersprochen (AB 1997 S 98 f.). Nachdem Bundesrat Moritz Leuenberger darauf hingewiesen hatte, dass gegen alle staatlichen Bewilligungen Rekurse erhoben werden könnten, stimmte der Ständerat der geltenden Fassung von Art.”
Art. 35 überträgt dem Bundesrat die Regelung der Ausführungsdetails; die Vorlage sieht vor, dass der Bundesrat insbesondere eine Koordinationspflicht unter den Konzessionärinnen regelt, um zu verhindern, dass öffentlicher Grund innerhalb relativ kurzer Zeit durch verschiedene Konzessionärinnen mehrfach durch Bauarbeiten belastet wird.
“Sie habe ihren Zweck, Behinderungen des Netzausbaus durch kantonale und kommunale Partikularitäten zu verhindern, erfüllt. Da der Weiterausbau der Telekommunikationsnetze im Gesamtinteresse weiter vorangehen sollte, werde im neuen FMG (in Art. 35) eine analoge Regelung aufgenommen, welche die bisher zu Gunsten des Bundes bestehende öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung nun allen Inhaberinnen von Fernmeldedienstkonzessionen zukommen lasse. Der Umfang der Eigentumsbeschränkung werde dabei im bisherigen, insbesondere durch die Praxis des Bundesgerichts abgesteckten Rahmen belassen. Neu werde die Regelung der Einzelheiten dem Bundesrat übertragen. Dieser solle vor allem der nun wichtig werdenden Koordinationspflicht unter den Konzessionärinnen selber, aber auch in Bezug auf die anderen Werke Aufmerksamkeit schenken. Es solle verhindert werden, dass öffentlicher Grund innert relativ kurzer Zeit mehrmals durch verschiedene Konzessionärinnen mit Bauarbeiten belastet wird (BBl 1996 III 1438). Entsprechend schlug der Bundesrat für Art. 35 FMG eine Regelung vor, die Konzessionärinnen von Fernmeldediensten berechtigte, für die Erstellung von Leitungen und öffentlichen Sprechstellen den Boden im Gemeingebrauch, wie Strassen, Fusswege, öffentliche Plätze, Flüsse, Seen sowie Ufer, unentgeltlich und bewilligungsfrei in Anspruch zu nehmen (Abs. 1 lit. a), wobei der Bundesrat die Einzelheiten, namentlich die Koordinationspflicht der Konzessionärinnen, regeln sollte (BBl 1996 III 1496). Dieser Vorschlag wurde vom Parlament abgelehnt und durch den geltenden Art. 35 FMG ersetzt. Die ersten drei Absätze dieses Artikels entsprechen (abgesehen von redaktionellen Anpassungen) einem Antrag von Nationalrat Boris Banga, der in einem vierten Absatz BGE 150 II 489 S. 499 zulassen wollte, dass für die Inanspruchnahme von Grund und Boden im Gemeingebrauch eine Entschädigung verlangt werden darf. Zur Begründung führte er sinngemäss aus, für die Sondernutzung von Grund und Boden im Gemeingebrauch zur Errichtung ober- und unterirdischer Telekommunikationsanlagen seien kantonale bzw.”
“Der Umfang der Eigentumsbeschränkung werde dabei im bisherigen, insbesondere durch die Praxis des Bundesgerichts abgesteckten Rahmen belassen. Neu werde die Regelung der Einzelheiten dem Bundesrat übertragen. Dieser solle vor allem der nun wichtig werdenden Koordinationspflicht unter den Konzessionärinnen selber, aber auch in Bezug auf die anderen Werke Aufmerksamkeit schenken. Es solle verhindert werden, dass öffentlicher Grund innert relativ kurzer Zeit mehrmals durch verschiedene Konzessionärinnen mit Bauarbeiten belastet wird (BBl 1996 III 1438). Entsprechend schlug der Bundesrat für Art. 35 FMG eine Regelung vor, die Konzessionärinnen von Fernmeldediensten berechtigte, für die Erstellung von Leitungen und öffentlichen Sprechstellen den Boden im Gemeingebrauch, wie Strassen, Fusswege, öffentliche Plätze, Flüsse, Seen sowie Ufer, unentgeltlich und bewilligungsfrei in Anspruch zu nehmen (Abs. 1 lit. a), wobei der Bundesrat die Einzelheiten, namentlich die Koordinationspflicht der Konzessionärinnen, regeln sollte (BBl 1996 III 1496). Dieser Vorschlag wurde vom Parlament abgelehnt und durch den geltenden Art. 35 FMG ersetzt. Die ersten drei Absätze dieses Artikels entsprechen (abgesehen von redaktionellen Anpassungen) einem Antrag von Nationalrat Boris Banga, der in einem vierten Absatz zulassen wollte, dass für die Inanspruchnahme von Grund und Boden im Gemeingebrauch eine Entschädigung verlangt werden darf. Zur Begründung führte er sinngemäss aus, für die Sondernutzung von Grund und Boden im Gemeingebrauch zur Errichtung ober- und unterirdischer Telekommunikationsanlagen seien kantonale bzw. kommunale Bewilligungen nötig, welche insbesondere die Gebühren-, Entschädigungs- und Koordinationspflicht regelten (AB 1996 N 2312 f.). Der Nationalrat stimmte dem Antrag am 11. Dezember 1996 mehrheitlich zu (AB 1996 N 2314). Die vorbereitende Kommission des Ständerats beantragte, diesem Beschluss des Nationalrats bezüglich der Regelung in Art. 35 Abs. 1-3 FMG zu folgen, jedoch Abs. 4 durch die heute geltende Fassung zu ersetzen. Diese sieht zum einen vor, dass für die Inanspruchnahme von Grund und Boden ausser kostendeckenden Gebühren keine Entschädigung verlangt werden darf (AB 1997 S 96 ff.”
Art. 35 Abs. 4 FMG richtet sich nach der zitierten Rechtsprechung auf leitungsgebundene Anlagen (insbesondere Leitungen und öffentliche Sprechstellen). Mobilfunkantennen gelten danach nicht als leitungsgebundene Anlagen und fallen daher nicht unter Art. 35 Abs. 4 FMG.
“In der Tat sieht Art. 35 FMG eine Verpflichtung, öffentliche Grundstücke für Fernmeldedienste zur Verfügung zu stellen, einzig für den Bau und Betrieb von Leitungen und öffentlichen Sprechstellen auf Boden im Gemeingebrauch (Strassen, Wege, Plätze, etc.) vor. Nach dem klaren Wortlaut der Norm (die erst kürzlich redaktionell angepasst wurde [Ziff. I des BG vom 24. März 2006; AS 2007 921]) und ihrer Ausführungsbestimmung (Art. 76 der Verordnung über Fernmeldedienste vom 9. März 2007 [FDV; SR 784.101.1]) fallen Mobilfunkantennen nicht darunter: Diese sind gerade nicht leitungsgebunden, sondern setzen hochfrequente elektromagnetische Strahlung als Träger für die Übermittlung ein. Auch die in Art. 35 Abs. 4 FMG vorgesehene Kostenlosigkeit der Nutzung des öffentlichen Grundes spricht gegen eine extensive Anwendung der Regelung auf andere Anlagen als Leitungen und öffentliche Sprechstellen. Mobilfunkanlagen fallen vielmehr unter die Fernmeldeanlagen i.S.v. Art. 36 Abs. 1 FMG. Für diese kann im Einzelfall ein Enteignungsrecht erteilt werden, wenn die Erstellung der Fernmeldeanlage im öffentlichen Interesse liegt. Ansonsten sind die Fernmeldeanbieterinnen darauf angewiesen, privatrechtliche Verträge mit Grundstückseigentümern und -eigentümerinnen abzuschliessen. Der Fernmeldemarkt wurde durch das FMG von 1997 vollständig liberalisiert und die Sicherung der Fernmelde-Infrastruktur (mit Ausnahme der Grundversorgung gemäss Art. 16 FMG) dem Wettbewerb überlassen (vgl. PETER R. FISCHER/OLIVER SIDLER, in: Rolf H. Weber (Hrsg.), Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band V, Informations- und Kommunikationsrecht, Teil I, 2. Aufl., 2002, Rz. 190; ELIANE SCHLATTER, Grundrechtsgeltung bei wirtschaftlichem Staatshandeln, Diss.”
Nach Art. 35 Abs. 4 FMG darf für die Inanspruchnahme von Grund und Boden im Gemeingebrauch ausser kostendeckenden Gebühren keine Entschädigung verlangt werden. Historisch sah die frühere EleG‑Regelung eine unentgeltliche Inanspruchnahme öffentlicher Plätze, Strassen und Gewässer vor.
“Der Umfang der Eigentumsbeschränkung werde dabei im bisherigen, insbesondere durch die Praxis des Bundesgerichts abgesteckten Rahmen belassen. Neu werde die Regelung der Einzelheiten dem Bundesrat übertragen. Dieser solle vor allem der nun wichtig werdenden Koordinationspflicht unter den Konzessionärinnen selber, aber auch in Bezug auf die anderen Werke Aufmerksamkeit schenken. Es solle verhindert werden, dass öffentlicher Grund innert relativ kurzer Zeit mehrmals durch verschiedene Konzessionärinnen mit Bauarbeiten belastet wird (BBl 1996 III 1438). Entsprechend schlug der Bundesrat für Art. 35 FMG eine Regelung vor, die Konzessionärinnen von Fernmeldediensten berechtigte, für die Erstellung von Leitungen und öffentlichen Sprechstellen den Boden im Gemeingebrauch, wie Strassen, Fusswege, öffentliche Plätze, Flüsse, Seen sowie Ufer, unentgeltlich und bewilligungsfrei in Anspruch zu nehmen (Abs. 1 lit. a), wobei der Bundesrat die Einzelheiten, namentlich die Koordinationspflicht der Konzessionärinnen, regeln sollte (BBl 1996 III 1496). Dieser Vorschlag wurde vom Parlament abgelehnt und durch den geltenden Art. 35 FMG ersetzt. Die ersten drei Absätze dieses Artikels entsprechen (abgesehen von redaktionellen Anpassungen) einem Antrag von Nationalrat Boris Banga, der in einem vierten Absatz BGE 150 II 489 S. 499 zulassen wollte, dass für die Inanspruchnahme von Grund und Boden im Gemeingebrauch eine Entschädigung verlangt werden darf. Zur Begründung führte er sinngemäss aus, für die Sondernutzung von Grund und Boden im Gemeingebrauch zur Errichtung ober- und unterirdischer Telekommunikationsanlagen seien kantonale bzw. kommunale Bewilligungen nötig, welche insbesondere die Gebühren-, Entschädigungs- und Koordinationspflicht regelten (AB 1996 N 2312 f.). Der Nationalrat stimmte dem Antrag am 11. Dezember 1996 mehrheitlich zu (AB 1996 N 2314). Die vorbereitende Kommission des Ständerats beantragte, diesem Beschluss des Nationalrats bezüglich der Regelung in Art. 35 Abs. 1-3 FMG zu folgen, jedoch Abs. 4 durch die heute geltende Fassung zu ersetzen. Diese sieht zum einen vor, dass für die Inanspruchnahme von Grund und Boden ausser kostendeckenden Gebühren keine Entschädigung verlangt werden darf (AB 1997 S 96 ff.”
“In historischer Hinsicht ist zu beachten, dass Art. 35 FMG die vormalige Regelung in Art. 5 ff. des Bundesgesetzes betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen vom 24. Juni 1902 (Elektrizitätsgesetz; EleG; SR 734.0) ersetzte. Art. 5 aEleG ermächtigte den Bund, für den Bau und Betrieb von oberirdischen und unterirdischen Telegrafen- und Telefonlinien öffentliche Plätze, Strassen, Fahr- und Fusswege, sowie auch öffentliche Kanäle, Flüsse, Seen und deren Ufer, soweit diese dem öffentlichen Gebrauch dienen, unentgeltlich in Anspruch zu nehmen. Eine entsprechende Befugnis räumte Art. 6 aEleG dem Bund gegenüber privatem Grundeigentum ein, jedoch nur für das Ziehen von Drähten im Luftraum. Gemäss Art. 7 aEleG hatte sich die eidgenössische Verwaltung vor dem Bau der Linien mit den betreffenden Behörden oder Privaten ins Einvernehmen zu setzen und ihren Begehren so weit entgegenzukommen, als die zweckentsprechende Ausführung der Linien es erlaubte (Abs. 1); konnte eine Verständigung über die Art der Ausführung der Linie nicht erzielt werden, hatte der Bundesrat innert der in Art.”
Art. 35 FMG begründet nicht generell eine Befreiung von anderer Bundesgesetzgebung. Aus der Rechtsprechung folgt insbesondere, dass eine Befreiung von kantonalem Baupolizeirecht nicht gleichzeitig eine Befreiung von eidgenössischen Vorschriften (z. B. der Forstpolizeigesetzgebung) zur Folge hat.
“35 FMG übertragen werden, weil dieser Artikel bezüglich der Fernmeldeleitungen und öffentlichen Sprechstellen keine bundesrechtliche Bewilligungskompetenz vorsieht. In BGE 97 I 524 wurde als weitere Überlegung angeführt, den Interessen der betroffenen Gemeinden am Schutz des Orts- und Landschaftsbildes werde dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass die PTT-Betriebe betreffend die Art und Ausführung der Telefonlinie gemäss aArt. 7 Abs. 1 EleG mit den (kommunalen) Behörden eine einvernehmliche Lösung zu suchen hätten und der Bundesrat bei einem allfälligen Entscheid nach aArt. 7 Abs. 2 EleG auf das landschaftliche Bild, namentlich gemäss Art. 3 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz, Rücksicht zu nehmen hätte. Die weitere Berücksichtigung von kommunalen Baupolizeirechten würde die einheitliche und kostensparende Schaffung eines Telefonnetzes verunmöglichen (E. 4b). Entsprechend wird in der Botschaft zum revidierten Fernmeldegesetz ausgeführt, aArt. 5-7 EleG habe bezweckt, Behinderungen des Netzausbaus durch kantonale und kommunale Partikularitäten zu verhindern (BBl 1996 III 1438). Ob Art. 35 FMG trotz fehlender bundesrechtlicher Entscheidkompetenz die gleiche Zielsetzung verfolgt, kann vorliegend offenbleiben, weil das Bundesgericht bereits in seiner Rechtsprechung zu aArt. 5-7 EleG erkannte, die daraus abgeleitete Befreiung der PTT-Betriebe vom kantonalen Baupolizeirecht bedeute keine Befreiung von der Gesetzgebung des Bundes. Aus dem Elektrizitätsgesetz könne somit nicht der Schluss gezogen werden, die Vorschriften der eidgenössischen Forstpolizeigesetzgebung seien für den Bund bzw. die PTT-Betriebe nicht massgeblich (BGE 103 Ib 247 E. 3 S. 251).”
Die Bundesratsregelung darf die Konzessionärin nicht wirtschaftlich schlechterstellen als die Verlegung eigener Leitungen; die Nutzung fremder Infrastrukturen darf die Konzessionärin nicht teurer kommen, als wenn sie eigene Leitungen verlegt.
“2 FDV ergibt, ging es bei dessen Erlass darum, den Strasseneigentümern zu ermöglichen, bereits bestehende Infrastrukturen den Anbieterinnen zur Verfügung zu stellen, wenn die Verlegung von Leitungen zu starken Behinderungen führen würde, wobei klar war, dass dies "die Konzessionärin nicht teurer zu stehen kommen (darf) als die Verlegung eigener Leitungen" (vgl. Antwort des Bundesrats vom 4. Oktober 2002 auf die Interpellation von Nationalrat Yves Christen, Curia Vista 02.3162; vgl. dazu auch Urteil 2A.414/2006 vom 19. März 2008 E. 8.4 und 9.2). Durch den Erlass von Art. 78 Abs. 2 FDV hat sich der Bundesrat daher entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen, und zwar auch, soweit darin nicht das Kostendeckungsprinzip für die Bemessung der für die Nutzung freier Infrastrukturen geschuldeten Entschädigung verankert wurde, an die Grenzen der ihm im Gesetz eingeräumten Befugnisse gehalten (vgl. BGE 143 V 278 E. 4.1; 143 V 208 E. 4.3; 138 II 281 E. 5.4; 137 III 217 E. 2.3, je m.H.) und die ihm in Art. 35 Abs. 3 FMG eingeräumte Kompetenz zur Regelung der Einzelheiten, namentlich der Koordinationspflicht der Anbieterinnen sowie der Voraussetzungen für die Verlegung von Leitungen und öffentlichen Sprechstellen nicht überschritten.”
Art. 35 Abs. 4 FMG erstreckt sich nicht automatisch auf zusätzlich erforderliche kantonale Bewilligungen. Solche kantonalen Verfahren können gemäss Art. 25a Abs. 2 lit. b und d RPG koordiniert werden (gemeinsame Auflage, inhaltliche Abstimmung, gemeinsame/gleichzeitige Eröffnung der Verfügungen). Aus Art. 35 Abs. 4 FMG kann jedoch nicht gefolgert werden, dass die zusätzlich erforderlichen kantonalen Bewilligungen beziehungsweise deren Koordination zwingend in einem vereinfachten Verfahren ohne öffentliche Auflage zu erteilen wären.
“Gemäss den vorstehenden Erwägungen setzt die von der Beschwerdeführerin geplante Fernmeldeleitung zusätzlich zur Bewilligung gemäss Art. 35 FMG zumindest eine kantonale Bewilligung voraus. Zur Koordination der entsprechenden Verfahren hat gemäss Art. 25a Abs. 2 lit. b und d RPG eine Behörde für eine gemeinsame öffentliche Auflage aller Gesuchsunterlagen, eine inhaltliche Abstimmung sowie für eine gemeinsame oder gleichzeitige Eröffnung der Verfügungen zu sorgen. Ob ein entsprechend koordiniertes Verfahren als einfach und rasch im Sinne von Art. 35 Abs. 4 FMG qualifiziert werden könnte, braucht nicht entschieden zu werden, weil sich diese verfahrensrechtlichen Anforderungen einzig auf die gemäss Art. 35 Abs. 1 FMG für die Inanspruchnahme von Boden im Gemeingebrauch erforderliche Bewilligung bezieht. Aus Art. 35 Abs. 4 FMG kann daher nicht abgeleitet werden, dass die vorliegend zusätzlich erforderlichen kantonalen Bewilligungen und ihre Koordination gemäss Art. 25a RPG in einem vereinfachten Baubewilligungsverfahren ohne öffentliche Ausschreibung zu erteilen seien. Dies führt nicht zu einer übermässigen Verzögerung des Ausbaus des bestehenden Leitungsnetzes der Anbieterinnen von Fernmeldediensten, zumal im Interesse dieses Ausbaus gemäss dem in Art. 29 Abs. 2 BV gewährten Anspruch auf eine Beurteilung innert angemessener Frist eine zügige Behandlung der entsprechenden Gesuche erwartet werden kann und Verzögerungen durch Rechtsmittelverfahren auch in Bezug auf die Bewilligungen gemäss Art. 35 FMG nicht ausgeschlossen werden können. Damit erweist sich die Rüge der Verletzung von Art. 35 Abs. 4 FMG als unbegründet.”
“Gemäss den vorstehenden Erwägungen setzt die von der Beschwerdeführerin geplante Fernmeldeleitung zusätzlich zur Bewilligung gemäss Art. 35 FMG zumindest eine kantonale Bewilligung voraus. Zur Koordination der entsprechenden Verfahren hat gemäss Art. 25a Abs. 2 lit. b und d RPG eine Behörde für eine gemeinsame öffentliche Auflage aller Gesuchsunterlagen, eine inhaltliche Abstimmung sowie für eine gemeinsame oder gleichzeitige Eröffnung der Verfügungen zu sorgen. Ob ein entsprechend koordiniertes Verfahren als einfach und rasch im Sinne von Art. 35 Abs. 4 FMG qualifiziert werden könnte, braucht nicht entschieden zu werden, weil sich diese verfahrensrechtlichen Anforderungen einzig auf die gemäss Art. 35 Abs. 1 FMG für die Inanspruchnahme von Boden im Gemeingebrauch erforderliche Bewilligung bezieht. Aus Art. 35 Abs. 4 FMG kann daher nicht abgeleitet werden, dass die vorliegend zusätzlich erforderlichen kantonalen Bewilligungen und ihre Koordination gemäss Art. 25a RPG in einem vereinfachten Baubewilligungsverfahren ohne öffentliche Ausschreibung zu erteilen seien. Dies führt nicht zu einer übermässigen Verzögerung des Ausbaus des bestehenden Leitungsnetzes der Anbieterinnen von Fernmeldediensten, zumal im Interesse dieses Ausbaus gemäss dem in Art. 29 Abs. 2 BV gewährten Anspruch auf eine Beurteilung innert angemessener Frist eine zügige Behandlung der entsprechenden Gesuche erwartet werden kann und Verzögerungen durch Rechtsmittelverfahren auch in Bezug auf die Bewilligungen gemäss Art. 35 FMG nicht ausgeschlossen werden können. Damit erweist sich die Rüge der Verletzung von Art.”