AS 2007 737 ↩
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Die Abgabe wird pro Haushalt und entsprechend auch pro Unternehmen erhoben.
“S. 10 f.) - pro Haushalt (und pro Unternehmen) erhoben (vgl. Art. 68 Abs. 2 und Art. 109b Abs. 1 RTVG [AS 2016 2131; BBl 2013 4975] i.V.m. Art. 86 Abs. 1 der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 [RTVV, SR 784.401; AS 2017 5519]). Sodann besteht entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer eine gesetzliche Grundlage für die Befreiung auf Gesuch hin (Art. 109c Abs. 1 und 2 RTVG [AS 2016 2131; BBl 2013 4975] i.V.m. Art. 94 f. RTVV [AS 2016 2151]). Weiterungen erübrigen sich.”
Seit dem 1. Januar 2019 wurde das gerätebezogene Empfangsgebührenmodell durch eine jährliche, unternehmensweite Pauschalredevance abgelöst. Die Gebühr ist nicht mehr an den Besitz oder die Nutzung einzelner Empfangsgeräte gebunden und unterscheidet nicht mehr zwischen Empfang zu beruflichen oder zu gewerblichen Zwecken. Sie ist als Jahresbetrag pro unternehmenspflichtiger Einheit zu erheben und muss alle Niederlassungen/Filialen erfassen; die Höhe bemisst sich nach der Grösse des Unternehmens, bestimmt anhand des Gesamtumsatzes.
“Avec le nouveau système, il n'importe plus qu'un appareil de réception radio ou télévision soit utilisé dans une entreprise et dans quel but. La distinction effectuée jusqu'alors entre réception à titre professionnel ou à titre commercial ainsi que l'application de tarifs différenciés qui en découlaient n'ont plus lieu d'être. Selon le nouveau système, la redevance n'est plus liée à la possession d'un appareil de réception et une redevance annuelle unique doit être désormais facturée par entreprise assujettie, qui doit couvrir toutes les succursales et filiales. Dans cette mesure, la redevance ne doit plus être fixée selon les types d'utilisation des appareils (réception à titre professionnel ou à titre commercial) ou le nombre de succursales (filiales), mais selon la taille de l'entreprise, déterminée en fonction du chiffre d'affaires total (Message radio/TV, FF 2013 4457 s. ch. 2.1.3). Le remplacement de la redevance de réception par la redevance de radio-télévision (changement de système) a eu lieu au 1er janvier 2019 (art. 109b al. 2 LRTV et 86 al. 1 ORTV).”
Nach Art. 109b Abs. 1 RTVG i.V.m. Art. 86 RTVV wurde die bis anhin erhobene Empfangsgebühr bis zum Systemwechsel weiter erhoben; die Radio‑ und Fernsehabgabe trat an deren Stelle per 1. Januar 2019. Folglich waren die bis Ende 2018 geltenden (bisherigen) Bestimmungen des RTVG/RTVV anzuwenden.
“Das Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) sowie die Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV; SR 784.401) wurden hinsichtlich der Empfangsgebühr teilweise geändert. Neu ist die Erhebung einer "Abgabe für Radio und Fernsehen" (vgl. Art. 68 ff. RTVG) vorgesehen. Die Änderungen sind am 1. Juli 2016 in Kraft getreten. Gemäss der Übergangsbestimmung in Art. 109b Abs. 1 RTVG i.V.m. Art. 86 Abs. 1 RTVV wurde die Empfangsgebühr auf den 1. Januar 2019 durch die Radio- und Fernsehabgabe abgelöst. Bis zum Systemwechsel erfolgte die Erhebung der Empfangsgebühr nach bisherigem Recht (aArt. 68-70 und aArt. 101 Abs. RTVG [in der bis am 30. Juni 2016 geltenden Fassung; AS 2007 762 und 774) durch die bisherige Erhebungsstelle, d.h. die Billag (vgl. Art. 109b Abs. 2 RTVG i.V.m. Art. 86 Abs. 2 und 3 RTVV). Folglich ist der vorliegende Fall nach den bis zum 1. Juli 2016 in Kraft stehenden und bis Ende 2018 anwendbaren Bestimmungen des RTVG und der RTVV zu beurteilen.”
Die Einführung der geräteunabhängigen Abgabe geht auf die RTVG-Revision vom 26. September 2014 zurück; die Abgabe wird seit dem 1. Januar 2019 bei Haushalten und Unternehmen erhoben.
“Diese Bestimmung und die Schaffung einer geräteunabhängigen Abgabe für Radio und Fernsehen geht auf die Revision des RTVG vom 26. September 2014 zurück, welche am 14. Juni 2015 vom Stimmvolk angenommen und am 1. Juli 2016 in Kraft getreten ist (AS 2016 2131). Die Abgabe wird seit dem 1. Januar 2019 bei Haushalten und Unternehmen erhoben (vgl. Art. 109b RTVG i.V.m. Art. 86 Abs. 1 RTVV in der Fassung vom 18. Oktober 2017, in Kraft seit 1. November 2017 [AS 2017 5519]).”
“Diese Bestimmung und die Schaffung einer geräteunabhängigen Abgabe für Radio und Fernsehen geht auf die Revision des RTVG vom 26. September 2014 zurück, welche am 14. Juni 2015 vom Stimmvolk angenommen und am 1. Juli 2016 in Kraft getreten ist (AS 2016 2131). Die Abgabe wird seit dem 1. Januar 2019 bei Haushalten und Unternehmen erhoben (vgl. Art. 109b RTVG i.V.m. Art. 86 Abs. 1 RTVV in der Fassung vom 18. Oktober 2017, in Kraft seit 1. November 2017 [AS 2017 5519]).”
“Diese Bestimmung und die Schaffung einer geräteunabhängigen Abgabe für Radio und Fernsehen geht auf die Revision des RTVG vom 26. September 2014 zurück, welche am 14. Juni 2015 vom Stimmvolk angenommen und am 1. Juli 2016 in Kraft getreten ist (AS 2016 2131). Die Abgabe wird seit dem 1. Januar 2019 bei Haushalten und Unternehmen erhoben (vgl. Art. 109b RTVG i.V.m. Art. 86 Abs. 1 RTVV in der Fassung vom 18. Oktober 2017, in Kraft seit 1. November 2017 [AS 2017 5519]).”
Der Bundesrat hat den Beginn der Erhebung der neuen Radio‑ und Fernsehabgabe auf den 1. Januar 2019 festgelegt (Art. 109b Abs. 1 RTVG i.V.m. Art. 86 Abs. 1 RTVV).
“Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt, ab dem die neue Abgabe für Radio und Fernsehen erhoben wird (Art. 109b Abs. 1 RTVG). Dieser Zeitpunkt wird in Art. 86 Abs. 1 der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV; SR 784.401) in der Fassung vom 18. Oktober 2017 (AS 2017 5519) auf den 1. Januar 2019 festgelegt. In den hier interessierenden Abgabeperioden 2019 und 2020 betrug die Abgabe je Haushalt und Jahr für einen Privathaushalt Fr. 365.-- (Art. 57 RTVV). Für die Abgabeperiode 2021 betrug sie Fr. 335.-- (Art. 57 RTVV in der Fassung vom 16. April 2020, in Kraft seit dem 1. Januar 2021 [AS 2020 1461]).”
“Das RTVG und die RTVV wurden seit deren Inkrafttreten hinsichtlich der früheren sogenannten Empfangsgebühr teilweise revidiert. Gegenwärtig ist die Erhebung einer sogenannten Radio- und Fernsehabgabe vorgesehen. Diese Änderung wurde vom Parlament am 26. September 2014 verabschiedet und in der Volksabstimmung am 14. Juni 2015 entsprechend angenommen (Amtliche Sammlung [AS] 2016 2147). Der Systemwechsel ist auf den 1. Januar 2019 erfolgt (Art. 109b Abs. 1 RTVG i.V.m. Art. 86 Abs. 1 RTVV).”
Bis zum Systemwechsel blieb die bisherige Erhebungsstelle (Billag) zuständig. Die Empfangsgebühr wurde bis zur Ablösung durch die neue Abgabe nach dem bisherigen Recht erhoben.
“Das Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) sowie die Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV; SR 784.401) wurden hinsichtlich der Empfangsgebühr teilweise geändert. Neu ist die Erhebung einer "Abgabe für Radio und Fernsehen" (vgl. Art. 68 ff. RTVG) vorgesehen. Die Änderungen sind am 1. Juli 2016 in Kraft getreten. Gemäss der Übergangsbestimmung in Art. 109b Abs. 1 RTVG i.V.m. Art. 86 Abs. 1 RTVV wurde die Empfangsgebühr auf den 1. Januar 2019 durch die Radio- und Fernsehabgabe abgelöst. Bis zum Systemwechsel erfolgte die Erhebung der Empfangsgebühr nach bisherigem Recht (aArt. 68-70 und aArt. 101 Abs. RTVG [in der bis am 30. Juni 2016 geltenden Fassung; AS 2007 762 und 774) durch die bisherige Erhebungsstelle, d.h. die Billag (vgl. Art. 109b Abs. 2 RTVG i.V.m. Art. 86 Abs. 2 und 3 RTVV). Folglich ist der vorliegende Fall nach den bis zum 1. Juli 2016 in Kraft stehenden und bis Ende 2018 anwendbaren Bestimmungen des RTVG und der RTVV zu beurteilen.”
“Das Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) sowie die Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV; SR 784.401) wurden hinsichtlich der Empfangsgebühr teilweise geändert. Neu ist die Erhebung einer "Abgabe für Radio und Fernsehen" (vgl. Art. 68 ff. RTVG) vorgesehen. Die Änderungen sind am 1. Juli 2016 in Kraft getreten. Gemäss der Übergangsbestimmung in Art. 109b Abs. 1 RTVG i.V.m. Art. 86 Abs. 1 RTVV wurde die Empfangsgebühr auf den 1. Januar 2019 durch die Radio- und Fernsehabgabe abgelöst. Bis zum Systemwechsel erfolgte die Erhebung der Empfangsgebühr nach bisherigem Recht (aArt. 68-70 und aArt. 101 Abs. RTVG [in der bis am 30. Juni 2016 geltenden Fassung; AS 2007 762 und 774) durch die bisherige Erhebungsstelle, d.h. die Billag (vgl. Art. 109b Abs. 2 RTVG i.V.m. Art. 86 Abs. 2 und 3 RTVV). Folglich ist der vorliegende Fall nach den bis zum 1. Juli 2016 in Kraft stehenden und bis Ende 2018 anwendbaren Bestimmungen des RTVG und der RTVV zu beurteilen.”
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