SR 0.784.405 ↩
1 commentary
Art. 73 RTVG ist nach Entstehungsgeschichte und Botschaft des Gesetzgebers auf herkömmliche Radio‑ und Fernsehprogramme ausgerichtet. Eine Ausdehnung der Pflicht zur freien Zugänglichkeit auf Online‑Abrufdienste oder andere nicht‑lineare, fernmeldetechnisch übertragene Dienste lässt sich hieraus nicht ohne Weiteres ableiten und würde einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage bedürfen.
“Aus historischer Sicht entspricht Art. 72 RTVG wörtlich dem Gesetzesentwurf des Bundesrats (Art. 80 E-RTVG, BBl 2003, 1807). In den parlamentarischen Beratungen sind keine relevanten Änderungen erfolgt (Amtliches Bulletin [AB] Nationalrat [NR] 2004, 141 und AB NR 2005, 1281, AB Ständerat [SR] 2005, 187 ff.). Die Botschaft zum RTVG hält in grundsätzlicher Weise fest, dass das Gesetz sich auf die Regelung der herkömmlichen Radio- und Fernsehprogramme beschränke und es dadurch eine Überregulierung neuer Kommunikationsformen - z.B. von Online-Diensten - verhindere (BBl 2003 1569, 1572, 1593). Im Zusammenhang mit Art. 73 RTVG, der zusammen mit Art. 72 RTVG das Kapitel über die Sicherstellung des Zugangs zu öffentlichen Ereignissen bildet, führt sie aus, die vorgesehene Regelung im RTVG gehe insofern über den europäischen Mindeststandard hinaus, als sie «neben Fernseh- auch Radioprogramme» erfasse (BBl 2003 1596, 1645 zu Art. 81 Abs. 3 E-RTVG). Spezifisch zur Kurzberichterstattung wird erläutert, das RTVG beschränke das Recht nicht auf das Medium Fernsehen. Ob es auch im Bereich des Radios praktische Relevanz gewinnen werde, sei allerdings ungewiss (BBl 2003 1596, 1728). Diese Formulierung deutet im ersten Satz Raum für die Ausdehnung auf weitere Medien an. Sie kann aber - in einer Gesamtbetrachtung der Botschaft und Entstehungsgeschichte - nicht isoliert als Grundlage einer richterlichen Auslegung hin zur Kurzberichterstattung auf Abruf und weg vom linearen Programmbegriff verstanden werden. Vielmehr sah der Gesetzgeber bei der Revision des RTVG im Jahr 2006 bewusst davon ab, neben den Radio- und Fernsehprogrammen, die nach seiner Einschätzung die Leitmedien bleiben würden, generell fernmeldetechnisch übertragene Dienste mit massenkommunikativen Elementen zu normieren.”
“Aus historischer Sicht entspricht Art. 72 RTVG wörtlich dem Gesetzesentwurf des Bundesrats (Art. 80 E-RTVG, BBl 2003, 1807). In den parlamentarischen Beratungen sind keine relevanten Änderungen erfolgt (Amtliches Bulletin [AB] Nationalrat [NR] 2004, 141 und AB NR 2005, 1281, AB Ständerat [SR] 2005, 187 ff.). Die Botschaft zum RTVG hält in grundsätzlicher Weise fest, dass das Gesetz sich auf die Regelung der herkömmlichen Radio- und Fernsehprogramme beschränke und es dadurch eine Überregulierung neuer Kommunikationsformen - z.B. von Online-Diensten - verhindere (BBl 2003 1569, 1572, 1593). Im Zusammenhang mit Art. 73 RTVG, der zusammen mit Art. 72 RTVG das Kapitel über die Sicherstellung des Zugangs zu öffentlichen Ereignissen bildet, führt sie aus, die vorgesehene Regelung im RTVG gehe insofern über den europäischen Mindeststandard hinaus, als sie «neben Fernseh- auch Radioprogramme» erfasse (BBl 2003 1596, 1645 zu Art. 81 Abs. 3 E-RTVG). Spezifisch zur Kurzberichterstattung wird erläutert, das RTVG beschränke das Recht nicht auf das Medium Fernsehen. Ob es auch im Bereich des Radios praktische Relevanz gewinnen werde, sei allerdings ungewiss (BBl 2003 1596, 1728). Diese Formulierung deutet im ersten Satz Raum für die Ausdehnung auf weitere Medien an. Sie kann aber - in einer Gesamtbetrachtung der Botschaft und Entstehungsgeschichte - nicht isoliert als Grundlage einer richterlichen Auslegung hin zur Kurzberichterstattung auf Abruf und weg vom linearen Programmbegriff verstanden werden. Vielmehr sah der Gesetzgeber bei der Revision des RTVG im Jahr 2006 bewusst davon ab, neben den Radio- und Fernsehprogrammen, die nach seiner Einschätzung die Leitmedien bleiben würden, generell fernmeldetechnisch übertragene Dienste mit massenkommunikativen Elementen zu normieren.”
“Aus historischer Sicht entspricht Art. 72 RTVG wörtlich dem Gesetzesentwurf des Bundesrats (Art. 80 E-RTVG, BBl 2003, 1807). In den parlamentarischen Beratungen sind keine relevanten Änderungen erfolgt (Amtliches Bulletin [AB] Nationalrat [NR] 2004, 141 und AB NR 2005, 1281, AB Ständerat [SR] 2005, 187 ff.). Die Botschaft zum RTVG hält in grundsätzlicher Weise fest, dass das Gesetz sich auf die Regelung der herkömmlichen Radio- und Fernsehprogramme beschränke und es dadurch eine Überregulierung neuer Kommunikationsformen - z.B. von Online-Diensten - verhindere (BBl 2003 1569, 1572, 1593). Im Zusammenhang mit Art. 73 RTVG, der zusammen mit Art. 72 RTVG das Kapitel über die Sicherstellung des Zugangs zu öffentlichen Ereignissen bildet, führt sie aus, die vorgesehene Regelung im RTVG gehe insofern über den europäischen Mindeststandard hinaus, als sie «neben Fernseh- auch Radioprogramme» erfasse (BBl 2003 1596, 1645 zu Art. 81 Abs. 3 E-RTVG). Spezifisch zur Kurzberichterstattung wird erläutert, das RTVG beschränke das Recht nicht auf das Medium Fernsehen. Ob es auch im Bereich des Radios praktische Relevanz gewinnen werde, sei allerdings ungewiss (BBl 2003 1596, 1728). Diese Formulierung deutet im ersten Satz Raum für die Ausdehnung auf weitere Medien an. Sie kann aber - in einer Gesamtbetrachtung der Botschaft und Entstehungsgeschichte - nicht isoliert als Grundlage einer richterlichen Auslegung hin zur Kurzberichterstattung auf Abruf und weg vom linearen Programmbegriff verstanden werden. Vielmehr sah der Gesetzgeber bei der Revision des RTVG im Jahr 2006 bewusst davon ab, neben den Radio- und Fernsehprogrammen, die nach seiner Einschätzung die Leitmedien bleiben würden, generell fernmeldetechnisch übertragene Dienste mit massenkommunikativen Elementen zu normieren.”
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